Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 133 vom 25.03.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der
zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachlicher Schwerpunkt Steuer

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. März 2020, Az. 22-P 3310-1/10

1Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat beabsichtigt, in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils eine Beamtin oder einen Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen.

2Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, sowie der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist.

3Nach Art. 37 LlbG kommt zur Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer

1.
sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifizierungsebene in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung erhalten hat (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und
3.
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

4Das Zulassungsverfahren 2020 wird am 15. Mai 2020 vom Bayerischen Landesamt für Steuern durchgeführt. 5Prüfungsort ist voraussichtlich das Bayerische Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg. 6Das Zulassungsverfahren hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2020 bis 2022. 7Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2022 durchgeführt werden.

8Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 20. April 2020 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. 9Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.

10Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren noch nicht erforderlich. 11Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. 12Die Beschäftigungsbehörde prüft jeweils, ob alle Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung vorliegen.

13Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2020 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 3 Abs. 3 EStBAPO).

14Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.

15Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. 16Es stehen drei Themen zur Auswahl. 17Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

18Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 6 und 33 ff. der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend anzuwenden.

19Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde (§ 6 Abs. 1 EStBAPO).

20Auf Grund der Punktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 21Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang.

22Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend.

23Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, so gehen Bewerbungen höherer Besoldungsgruppen vor. 24Innerhalb der Besoldungsgruppen entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung die in Nrn. 2.1.2.1 und 2.1.2.3 der Anlage zum FMS über die Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. Februar 2014 (Az.: 22 - P 1400 FV - 014 - 2227/14) in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien.

25Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz nach dem Vorliegen der Ergebnisse des Zulassungsverfahrens unterrichtet. 26Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes für die Ausbildungsqualifizierung 2020 in Frage kommen, werden gleichzeitig aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG nachzuweisen. 27Die Ausbildungsqualifizierung der oder des im Jahr 2020 dafür zugelassenen Beamtin oder Beamten beginnt voraussichtlich am 1. September 2020.

28Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2020, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2020 nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, können entsprechend der weiterhin geltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2020 in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen des dann bestehenden Bedarfs zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor