Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 134 vom 25.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 672E4C6FAC0EABBF60CC3BC934C9C1DBD104DBA41BBDCE96C137B75A247248D1

Verwaltungsvorschrift

2032.4-F
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Dienstreisen, Reisekosten

2032.4-F

Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. März 2020, Az. 24-P 1700-2/4

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG) vom 28. September 2017 (FMBl. S. 459) wird wie folgt geändert:

1.
In Nr. 1.1 Satz 2 werden nach der Angabe „Art. 24 Abs. 1 bis 3“ die Wörter „ , bei Zuweisung zu einer anderen Ausbildungsstelle Art. 23 Abs. 2“ eingefügt.
2.
In Nr. 2.2.5 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
3.
Die bisherige Nr. 2.5.1 wird Nr. 2.6.1.
4.
Die bisherige Nr. 2.5.2 wird Nr. 2.6.2 und im Wortlaut wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
5.
Nach Nr. 3.1.1 wird folgende Nr. 3.2.1 eingefügt:
„3.2.1
Mehrkosten bei Nutzung eines regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugs können als notwendig anerkannt werden, wenn Flugreisen hierdurch vermieden werden.“
6.
Die bisherigen Nrn. 3.2.1 bis 3.2.3 werden die Nrn. 3.2.2 bis 3.2.4.
7.
Der Nr. 3.5.1 werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

6Die Überweisung der festgesetzten Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nur auf das Bezügekonto des Berechtigten. 7Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Überweisung auf ein anderes Konto möglich.“

8.
Nr. 6.0 wird wie folgt geändert:
a)
Folgender Satz 3 wird eingefügt:

3Umwegfahrten zur Mitnahme eines weiteren Dienstreisenden sind insoweit erstattungsfähig, als durch die gemeinsame Fahrt unter Beachtung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG eine Fahrkostenerstattung an den Mitfahrer gespart wird.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
9.
In Nr. 24.1.1 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor