Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 137 vom 25.03.2020

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3122.1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Strafvollstreckung

3122.1-J

Änderung der Bekanntmachung über
Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 4. März 2020, Az. E5 - 4263 - II - 456/17

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe (BewHBek) vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18), die durch Bekanntmachung vom 28. November 2018 (JMBl. S. 129) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „und den Landgerichten“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2.2.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsverteilung“ die Wörter „; dabei stellt er sicher, dass mögliche Interessenkonflikte, die sich im Einzelfall daraus ergeben können, dass ein Bewährungshelfer in derselben Sache als Gerichtshelfer tätig wurde, vermieden werden“ eingefügt.
1.3
Nr. 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1
1Es ist jeweils eine Gerichtshilfestelle eingerichtet
  • bei der Staatsanwaltschaft München I für die Landgerichtsbezirke München I, München II und Ingolstadt sowie für die Amtsgerichtsbezirke Freising, Erding, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Landshut,
  • bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke Nürnberg-Fürth und Ansbach,
  • bei der Staatsanwaltschaft Augsburg für den Landgerichtsbezirk Augsburg,
  • bei der Staatsanwaltschaft Memmingen für die Landgerichtsbezirke Kempten (Allgäu) und Memmingen,
  • bei der Staatsanwaltschaft Würzburg für die Landgerichtsbezirke Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt,
  • bei dem Landgericht Bayreuth für die Landgerichtsbezirke Bayreuth und Hof und
  • bei dem Landgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke Bamberg und Coburg.

2Im gegenseitigen Einvernehmen können der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichts bei den Staatsanwaltschaften und den Landgerichten weitere Gerichtshilfestellen einrichten. 3Die Gerichtshilfe wird in den Gerichtsbezirken tätig, denen sie zugeordnet ist. 4In anderen Gerichtsbezirken kann sie tätig werden, wenn sich bei Erledigung eines Auftrags die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen in diesen Bezirken ergibt. 5Im Übrigen bedarf die Tätigkeit außerhalb der jeweiligen Gerichtsbezirke der Zustimmung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft oder des Präsidenten des Landgerichts, bei denen die Gerichtshilfe eingerichtet ist.“

1.4
Nr. 5.3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 5.3.1 wird wie folgt gefasst:
„5.3.1
Geschäftsverteilung

Der Leitende Oberstaatsanwalt bzw. der Präsident des Landgerichts verteilt die Geschäfte der Gerichtshilfe unter die bei seiner Behörde tätigen Gerichtshelfer; dabei stellt er sicher, dass mögliche Interessenkonflikte, die sich im Einzelfall daraus ergeben können, dass der Gerichtshelfer in derselben Sache als Bewährungshelfer tätig war oder wird, vermieden werden.“

1.4.2
In Nr. 5.3.2 Satz 2 werden nach dem Wort „tritt“ die Wörter „für die Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
1.4.3
Nr. 5.3.3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Register- und Aktenführung regeln der Leitende Oberstaatsanwalt oder der Präsident des Landgerichts für die bei ihrer Behörde tätigen Gerichtshelfer.“

1.4.4
Nr. 5.3.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Den Schriftwechsel führt der Gerichtshelfer unter seinem Namen, unter Nennung der Behörde, bei der er tätig ist, und dem Zusatz „Gerichtshelfer”.“

1.5
Nach Nr. 5.3.5 wird folgende Nr. 5.3.6 angefügt:
„5.3.6
Geschäftsprüfung
5.3.6.1
1Die Geschäftsführung der Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften wird bei den Geschäftsprüfungen in der jeweiligen Staatsanwaltschaft mitgeprüft. 2Die Geschäftsführung der Gerichtshelfer bei den Landgerichten wird bei Geschäftsprüfungen bei dem jeweiligen Landgericht (Nr. 5.1.4) mitgeprüft.
5.3.6.2
Die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe kann zur Unterstützung und Beratung hinzugezogen werden.“
1.6
Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Nr. 8.2.3 Satz 2 werden die Wörter „An die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts tritt“ durch die Wörter „Für Gerichtshelfer bei den Staatsanwaltschaften tritt an die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts“ ersetzt.
1.6.2
Nr. 8.2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Leitenden Oberstaatsanwälte sollen für die Belange der Gerichtshilfe in ihrem Bezirk einen Staatsanwalt bestellen.“

2.
Diese Änderungen treten am 1. April 2020 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor