Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 142 vom 25.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

6321-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt, Bundeshaushalt
  • Ausführung des Haushalts
  • Zuwendungsrichtlinien (Besondere Zuwendungsrichtlinien und Förderprogramme sind beim jeweils betreffenden Sachgebiet eingegliedert)

6321-F

Richtlinie
über einen Härtefonds zur Gewährung finanzieller Hilfen
bei Notständen durch Elementarereignisse
(Härtefondsrichtlinie – HFR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. März 2020, Az. 68-L 2601-29/7

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen bei Notständen durch Elementarereignisse im Freistaat Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie bundes- und europarechtlicher Vorgaben. 2Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), für die gewerbliche Wirtschaft die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und für die Sektoren Land- und Forstwirtschaft die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsbedingungen vom 26. August 2015. 3Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Zuwendung

1.1
Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Milderung von Notständen durch Naturkatastrophen in Gestalt von Erdbeben, Erdrutschen, Überschwemmungen und Lawinen gewährt.
1.2
1Mit den Finanzhilfen nach dieser Richtlinie unterstützt der Freistaat Geschädigte, die durch eine Naturkatastrophe im Sinne der Nr. 1.1 in eine existenzbedrohende Situation gekommen sind. 2Die Zuwendungen sind keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. 3Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. 4Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
1.3
Die Gewährung einer Zuwendung setzt grundsätzlich voraus, dass durch ein außergewöhnliches Naturereignis in größeren Gebieten schwere Schäden in größerer Zahl entstanden sind und dadurch die Leistungsfähigkeit der örtlichen Gemeinschaft überstiegen wird.
1.4
1Bei einzelnen Schadensereignissen, insbesondere örtlich begrenzten Unglücksfällen, sind Verwandte, Nachbarn und die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde, Landkreis) zur Hilfeleistung aufgerufen. 2In diesen Fällen haben die Hilfsmaßnahmen der Privatpersonen und Gebietskörperschaften Vorrang vor staatlichen Finanzhilfen.
1.5
1Die Gewährung staatlicher Finanzhilfe ist gegenüber finanziellen Hilfen aus anderen Förderprogrammen und sonstigen Leistungen Dritter nachrangig. 2Sie wird nicht gewährt, soweit die eingetretenen Schäden durch Zahlungen einer Versicherung oder durch sonstige Hilfen, einschließlich steuerlicher Hilfen, ausgeglichen werden können.

2.Gegenstand der Zuwendung

1Zuwendungen des Freistaates können nach dieser Richtlinie bei existenzgefährdenden Schäden gewährt werden und dienen der finanziellen Unterstützung von Betroffenen bei

a)
der Instandsetzung oder dem Ersatz von privaten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
der Reparatur oder Wiederbeschaffung beschädigten oder zerstörten Hausrats in diesen Gebäuden;
c)
der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit geschädigter Unternehmen oder Angehöriger Freier Berufe. 2Dies umfasst insbesondere Vermögenswerte wie Gebäude, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbestände;
d)
der Instandsetzung oder dem Ersatz von Vermögenswerten von Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen.

2Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
1Staatliche Finanzhilfen können gewährt werden:
a)
Natürlichen Personen und Privathaushalten,
b)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
c)
Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst, sowie
d)
Vereinen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften oder sozialen Einrichtungen,

sofern sich die Betriebsstätte, der Sitz, der Verwaltungssitz, die Geschäftsstelle oder die Hauptwohnung im Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Antragstellung im Freistaat Bayern befindet.

2Steht das geschädigte Vermögen nicht im Alleineigentum des Geschädigten, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die Mitberechtigten der Gewährung der Zuwendung schriftlich zustimmen.

3Sofern in der Richtlinie im Folgenden der Begriff „Unternehmen“ verwendet wird und keine Differenzierung vorgesehen ist, fallen darunter Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige Freier Berufe und Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

3.2
1Keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie können erhalten:
a)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
b)
Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.1 Buchst. c, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
c)
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO oder im Sinne der Definition gemäß des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen,
d)
forstwirtschaftliche Unternehmen, wenn das Ereignis nicht mindestens 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört hat.

2Für kommunale Schäden können Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit dem Bayerischen Krankenhausgesetz auf dem hierfür üblichen Weg beantragt werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Finanzhilfeaktion

Zuwendungen können grundsätzlich nur nach vorheriger Einleitung einer Finanzhilfeaktion gewährt werden.

4.2
Notlage

Zuwendungen können nur Geschädigte erhalten, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind, die sie aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht bewältigen können, und die dadurch in ihrer Existenz gefährdet sind.

4.2.1
1Von einer außergewöhnlichen Notlage ist auszugehen, wenn die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die existenzbedrohenden Schäden in absehbarer Zeit durch den Einsatz eigener Mittel, durch Eigenleistungen, durch sonstige Hilfen (einschließlich steuerlicher Hilfen) oder durch Aufnahme eines Darlehens selbst zu beheben.

2Der Antragsteller hat dazu seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) offenzulegen. 3Die Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse sollen den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen sein.

4.2.2
1Zur Beurteilung der Existenzbedrohung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu werten. 2Maßgebend sind das Vermögen und das Einkommen der zu einem Haushalt gehörenden Personen. 3Bei Unternehmen sind die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage des Gesamtunternehmens sowie das Privatvermögen der Inhaber und der maßgeblichen Gesellschafter zu berücksichtigen.
4.3
Eigenleistungen, sonstige Hilfen

1Welche Eigenleistungen dem Geschädigten zuzumuten sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Geschädigten entschieden werden. 2Aufräumarbeiten sind in der Regel zumutbar. 3Unversteuerte und unversicherte Arbeitsleistungen sind nicht förderfähig.

4Der Geschädigte hat anderweitig zur Verfügung stehende Mittel vorrangig auszuschöpfen, wie zum Beispiel Verwandten- und Nachbarschaftshilfen, Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, Schadenersatzansprüche, steuerliche Vorteile (insbesondere Verlustrücktrag, Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer, Minderung von Einkommen- und Gewerbesteuer durch Sonderabschreibungen oder Sofortabzug von Reparaturkosten). 5Bei steuerlichen Verlusten ist zur Klärung der Frage, ob es sich um echte oder nur kalkulatorische Verluste handelt, gegebenenfalls das Finanzamt um Mitwirkung zu bitten.

4.4
Hochwasserschutzmaßnahmen

Werden Zuwendungen gewährt, ist darauf zu achten, dass die Schadensbeseitigung im Einklang mit erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen steht.

4.5
Mitwirkungspflichten

Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

5.Art und Umfang der Förderung

Als Zuwendung können einzeln oder kumulativ Notstandsbeihilfen (gegebenenfalls auch in Form von Einmalzinszuschüssen) oder Staatsbürgschaften gewährt werden.

5.1
Notstandsbeihilfen

1Notstandsbeihilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Zuschüsse, die in Form der Fehlbedarfsförderung zur Projektförderung gewährt werden. 2Sie orientieren sich in Höhe und Umfang nicht an der Höhe der tatsächlich eingetretenen Schäden, sondern an den für die Schadensbehebung erforderlichen förderfähigen Ausgaben und an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen.

3Die Bewilligungsbehörde kann bestimmen, dass die Notstandsbeihilfe ganz oder teilweise zur Verbilligung von Bankdarlehen als Zinsverbilligungszuschuss zu verwenden ist. 4Für diesen Fall gilt Folgendes:

a)
1Es ist darauf zu achten, dass die Darlehenskonditionen des Kreditinstituts, insbesondere die Zinssätze, angemessen sind. 2Überteuerte Darlehen dürfen nicht durch Notstandsbeihilfen verbilligt werden.
b)
Das verbilligte Darlehen ist vom Kreditinstitut auf einem gesonderten Konto zu führen.
c)
1Die Bewilligungsbehörde überweist den Zinsverbilligungszuschuss in einem Betrag abgezinst auf das Sonderdarlehenskonto. 2Es ist sicherzustellen, dass das Darlehen in der der Bewilligung zugrunde gelegten Höhe in Anspruch genommen wird.
d)
Ein Zinsverbilligungszuschuss wird grundsätzlich nicht gewährt für rückständige Tilgungsraten und Kredite, die aus anderen staatlichen Förderprogrammen zinsverbilligt wurden oder die zur Umschuldung anderer Verbindlichkeiten dienen.
5.2
Staatsbürgschaften

1Staatsbürgschaften können gegenüber Kreditinstituten für zweckgebundene Kredite übernommen werden, wenn diese Kredite mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt würden. 2Das Nähere regelt die Notstandsbeihilferichtlinie-Staatsbürgschaften (NotBeiR-Bü) nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG).

6.Förderfähige Ausgaben

6.1
Allgemeine Bestimmungen

1Förderfähig sind nur solche Ausgaben, die aus Schäden resultieren, die unmittelbar auf Naturkatastrophen gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind und deren Behebung notwendig und unaufschiebbar ist. 2Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge, sofern diese nicht anderweitig reguliert werden können.

3Bei der Ermittlung der förderfähigen Ausgaben sind in der Regel nur die notwendigen Reparaturkosten des beschädigten Wirtschaftsguts oder die Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten eines vergleichbaren Wirtschaftsguts einzubeziehen, soweit die vernichteten oder beschädigten Vermögensgegenstände zur Fortführung des Betriebs, Unternehmens, des Vereins, der Wohnungsbaugesellschaft, der Genossenschaft, der sozialen Einrichtung, des Gebäudes, der baulichen Anlage oder des privaten Haushalts unentbehrlich sind.

4Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich kein förderfähiger Schaden.

5Eine in Rechnungen ausgewiesene oder enthaltene Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden kann.

6Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten, nicht die erzielbaren Verkaufspreise maßgebend.

6.2
Schäden am Hausrat

1Im Fall von vernichtetem Hausrat sind die für eine Grundausstattung erforderlichen Ausgaben zum Beispiel für Möbel, Bekleidungs- und Wäschestücke, hauswirtschaftliche Geräte und Geräte der Unterhaltungs- und Gebrauchselektronik förderfähig. 2Beim Hausrat werden grundsätzlich pauschalierte Leistungen gewährt. 3Für die Erneuerung oder Reparatur eines vollständigen Hausstands können Ausgaben bis zur Höhe folgender Pauschalbeträge als förderfähig anerkannt werden:

a)
Bei Ein-Personen-Haushalten: 20‬ 000 €.
b)
Bei Mehr-Personen-Haushalten:
aa)
für die erste Person 20 000 €;
bb)
für den Ehegatten oder Lebenspartner 10 000 €;
cc)
für jede weitere zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person 5 000 €.
c)
Bei Wohngemeinschaften: 5 000 € für jede zum Haushalt gehörige und dort mit Hauptwohnung gemeldete Person.

4Sind nur Teile des Hausrats zerstört worden, ist von den vorstehend genannten Beträgen ein entsprechender Abschlag vorzunehmen. 5Auch können die Kreisverwaltungsbehörden, sofern dies zweckdienlicher als ein Vorgehen über Pauschalbeträge erscheint, im Interesse einer einheitlichen Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände, soweit sie als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden.

6.3
Schäden an privat genutzten Gebäuden und Räumen

1Bei Schäden an Gebäuden und Räumen, insbesondere an Wänden und Fußböden, sind nur die Ausgaben förderfähig, die erforderlich sind, um die Gebäude oder Räume wieder benutzbar zu machen. 2Die Kreisverwaltungsbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich für die einzelnen Schäden, beispielsweise Bodenbeläge, Estrich, Anstrich, Wandputz, sowie für Gegenstände, wie zum Beispiel Heizungen, Öltanks, Elektroinstallationen, Fenster und Türen, pauschalierte Durchschnittspreise oder Wiederbeschaffungspreise festlegen, die dann als angemessene Beträge anerkannt werden. 3Abriss- und Aufräumarbeiten sind förderfähig, soweit sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer förderfähigen Maßnahme stehen.

6.4
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe

1Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe sind förderfähig

a)
Investitionen in betriebliches Anlagevermögen einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen,
b)
die Finanzierung des Umlaufvermögens (unter anderem Lagerbestände und Waren),
c)
sonstige Ausgaben zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (zum Beispiel Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten).

2Bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe wird für die Ermittlung der förderfähigen Ausgaben der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet.

3Die förderfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

6.5
Land- und Forstwirtschaftliche Unternehmen

Förderfähig sind allein Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, land- und forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an den Lagerbeständen in der Landwirtschaft, soweit sie unmittelbar auf die Naturkatastrophe gemäß Nr. 1.1 zurückzuführen sind.

7.Höhe der Förderung

7.1
Ermessensausübung

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel und die Gesamtverhältnisse des Antragstellers und seiner im Haushalt lebenden Angehörigen (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Höhe des Schadens, Bedürftigkeit) zu berücksichtigen.

7.2
Erhaltene Hilfeleistungen

1Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter und etwaige Versicherungszahlungen sowie Spenden offenzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Zuwendung.

7.3
Bemessung der Notstandsbeihilfen, Überkompensation

1Die Notstandsbeihilfen sind so zu bemessen, dass sie zusammen mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln, aufzunehmenden Darlehen in zumutbarer Höhe sowie den sonstigen Hilfen (ohne Spenden) die für die Schadensbehebung erforderlichen Ausgaben nicht übersteigen.

2Eine Überkompensation der entstandenen Schäden ist zu vermeiden. 3Die Zuwendung sowie alle sonstigen mit dem Naturereignis oder der Notlage zusammenhängenden Ausgleichszahlungen (zum Beispiel Versicherungsleistungen, etwaige Schadensersatzansprüche, Spenden und andere Leistungen durch Dritte sowie alle anderen öffentlichen Finanzierungshilfen) dürfen insgesamt 100 % der entstandenen Schäden nicht überschreiten.

4Spenden werden auf die Zuwendung zunächst nicht angerechnet, auch wenn dadurch die verfügbaren Mittel die förderfähigen Ausgaben übersteigen. 5Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass die Höhe der entstandenen Schäden (also einschließlich eventuell nicht förderfähiger Schäden) überschritten wird. 6Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Zuwendung vorzunehmen.

7Die Rückforderung für den Fall der Überkompensation wird vorbehalten.

7.4
Versicherungsleistungen

1Zuwendungen dürfen auch gewährt werden, wenn ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden besteht, soweit

a)
im Rahmen der Elementarschadensversicherung eine Selbstbeteiligung zu erbringen ist oder ein Mindestschaden vereinbart und die Mindestschadenshöhe nicht erreicht wurde oder
b)
sich der Versicherungsschutz gegen Elementarschäden als nicht ausreichend erwiesen hat.

2Liegen entsprechende für die Schadensbehebung erforderliche Ausgaben vor, darf in Fällen des Buchst. a eine Leistung bis zur Höhe der jeweils vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung oder bis zur Höhe des vertraglich festgesetzten Mindestschadens gewährt werden. 3In allen Fällen sind Leistungen der Versicherungen oder Ansprüche ihnen gegenüber auf die Höhe der Zuwendung anzurechnen.

8.Mehrfachförderung

1Die Inanspruchnahme von Zuwendungen nach dieser Richtlinie gleichzeitig mit Zuwendungen aus anderen staatlichen Förderprogrammen ist nicht ausgeschlossen.

2Auch Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten, kann grundsätzlich eine Zuwendung nach dieser Richtlinie bewilligt werden. 3In solchen Fällen ist die Entscheidung mit dem zuständigen Leistungsträger abzustimmen.

9.Verfahren – Erste Meldung und Ermittlung der Schäden

9.1
1Sind durch eine Überschwemmung, eine Lawine, einen Erdrutsch oder ein Erdbeben in größeren Gebieten schwere Schäden in größerer Zahl entstanden, verständigt die Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich die Regierung. 2Die Regierung leitet die eingehenden ersten Meldungen unverzüglich an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) weiter.
9.2
Die Kreisverwaltungsbehörde ermittelt unverzüglich die Höhe der entstandenen Schäden (gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen, beispielsweise durch die Einsatzkräfte vor Ort oder eine Abfrage bei den betroffenen Gemeinden) und leitet das Ergebnis der ersten Schätzung – gegebenenfalls zusammen mit einer Einschätzung, ob die Einleitung staatlicher Hilfemaßnahmen für das betroffene Gebiet erforderlich erscheint, – an die Regierung weiter.
9.3
1Aufgrund der eingehenden Meldungen prüft die Regierung, ob die Einleitung staatlicher Hilfemaßnahmen für das betroffene Gebiet aus ihrer Sicht erforderlich erscheint. 2Die Regierung teilt das Ergebnis ihrer Prüfung schnellstmöglich dem Staatsministerium mit und leitet zugleich die Schätzung zur Höhe der entstandenen förderfähigen Schäden weiter. 3Gegebenenfalls fasst die Regierung die eingehenden Schadensschätzungen mehrerer Kreisverwaltungsbehörden (aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten) zusammen.
9.4
Die Regierung schlägt gegebenenfalls auch den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer Finanzhilfeaktion vor.
9.5
Das Staatsministerium leitet die Meldungen der Regierungen unverzüglich an die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.

10.Durchführung der Fördermaßnahme

10.1
Einleitung einer Finanzhilfeaktion

1Die Gewährung staatlicher Hilfemaßnahmen nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich nur im Rahmen einer staatlichen Finanzhilfeaktion möglich. 2Das Staatsministerium stellt im Benehmen mit den in Nr. 9.5 benannten Staatsministerien das Ereignis fest, erkennt es als außergewöhnliches Naturereignis von überörtlicher Bedeutung an und leitet eine Finanzhilfeaktion ein. 3Im Einleitungsschreiben werden die Form der Finanzhilfe sowie der örtliche und zeitliche Geltungsbereich festgelegt. 4Das Staatsministerium stellt zugleich Haushaltsmittel für Notstandsbeihilfen und erforderlichenfalls Kontingente für Staatsbürgschaften zur Verfügung.

5Der örtliche Geltungsbereich kann bei demselben Schadensereignis durch die Regierung, in sonstigen Fällen mit Zustimmung des Staatsministeriums erweitert werden.

6Die Regierung und die Kreisverwaltungsbehörden informieren die örtliche Presse unverzüglich über die eingeleitete Finanzhilfeaktion, über den Zweck der Hilfen, die Grundsätze für die Vergabe, die Antragsfrist und die Durchführung der Finanzhilfeaktion.

10.2
Finanzielle Hilfen im Einzelfall

1Reichen die örtlichen Hilfeleistungen nicht aus und kann bei einzelnen Geschädigten eine außergewöhnliche Notlage anderenfalls nicht behoben werden, können natürlichen Personen und Privathaushalten, nicht gewerblichen Vereinen sowie sozialen Einrichtungen abweichend von den Nrn. 1.3 und 1.4 finanzielle Hilfen auch ohne Einleitung einer Finanzhilfeaktion bewilligt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Richtlinie im Übrigen vorliegen und die Bewilligung nicht unbillig erscheint.

2Für die Durchführung der Hilfemaßnahmen im Einzelfall gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, sofern das Staatsministerium im Einzelfall nichts Abweichendes festlegt.

10.3
Meldung an die EU-Kommission

Sind von einer Finanzhilfeaktion auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder Angehörige Freier Berufe oder weitere Unternehmen nach Nr. 3.1 Buchst. d betroffen, erstellt das Staatsministerium eine Kurzbeschreibung nach Art. 11 Buchst. a AGVO und übermittelt diese über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Finanzhilfeaktion an die Europäische Kommission mit den dort geforderten Angaben.

10.4
Statistiken

1Das Staatsministerium bestimmt für jede Finanzhilfeaktion gesondert Termine für die Berichte der Regierungen über den Stand der Finanzhilfeaktion. 2Die Regierungen können sich von den Kreisverwaltungsbehörden die Antrags- und Bewilligungslisten vorlegen lassen.

10.5
Schadensfeststellung
10.5.1Amtliche Ermittlung

1Die Tatsache, dass und an welchem Vermögen ein Elementarschaden entstanden ist, ist amtlich festzuhalten. 2Sofern die Bewilligungsbehörde nicht über ausreichende eigene Erkenntnisse verfügt, sind gegebenenfalls die Gemeinden um Mithilfe zu bitten. 3Ergibt sich der Kreis der Geschädigten aus anderen Unterlagen, wie beispielsweise Einsatzprotokollen der Feuerwehr oder der Polizei, können diese Dokumente herangezogen werden.

10.5.2Fachkommissionen

1Die Bewilligungsbehörden können zur amtlichen Schadensfeststellung entsprechende Fachkommissionen bilden. 2Die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sollen bei Schäden im landwirtschaftlichen Bereich beigezogen werden. 3Falls erforderlich, sind auch andere Behörden, wie beispielsweise Wasserwirtschaftsämter oder Finanzämter, um Amtshilfe zu ersuchen.

10.5.3Sachverständige

1Sofern zur Schadensfeststellung die Einschaltung behördenfremder Sachverständiger erforderlich ist, sind deren Auswahl sowie Art und Umfang der Beauftragung vorab mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. 2Die Ausgaben für die Begutachtung durch Sachverständige können durch die Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden.

3Bei Unternehmen sind die Schäden stets durch unabhängige Sachverständige oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 4Ab einem geschätzten Schaden von 10 000 € hat das Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit im Regelfall mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und deren Anforderung zu dokumentieren. 5§ 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Nr. 9 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt entsprechend.

11.Antrags- und Bewilligungsverfahren

11.1
Zuständigkeit

Örtlich zuständige Bewilligungsbehörden sind

a)
bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe die Regierungen und
b)
bei allen anderen Zuwendungsempfängern die Kreisverwaltungsbehörden.
11.2
Antragstellung

1Der Antrag auf Notstandsbeihilfe ist schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung auf dem amtlichen Formblatt bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Erstreckt sich geschädigtes Betriebs- oder Grundvermögen auf mehrere Landkreise oder Regierungsbezirke, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebssitz. 3Die erforderlichen Formulare werden vom Staatsministerium zum Download bereitgestellt.

4Die Antragsfrist wird vom Staatsministerium für jede Finanzhilfeaktion gesondert bestimmt. 5Verspätet eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. 6Auch die Gemeinden haben etwaige Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten (Art. 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung – GO).

7Die Bewilligungsbehörde ist den Geschädigten bei der Antragstellung behilflich. 8Sind weitere nicht im Antragsformblatt vorgesehene Angaben erforderlich oder ist der Antrag unvollständig ausgefüllt, wirkt sie erforderlichenfalls auf eine Ergänzung hin.

11.3
Vorzeitiger Maßnahmebeginn

1Mit der Behebung der Schäden kann sofort auch vor Antragstellung begonnen werden. 2Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt allgemein als erteilt.

11.4
Bewilligung
11.4.1Grundsatz der schnellen Abwicklung

1Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln. 2Die Behördenleiter haben geeignete Kräfte in ausreichender Zahl einzusetzen. 3Nach Weisung der beteiligten Fachministerien oder der zuständigen Regierung oder aufgrund Vereinbarung der Kreisverwaltungsbehörden können zusätzliche Dienstkräfte im Wege der Amtshilfe abgestellt werden.

11.4.2Vorläufige Bewilligung

Steht in akuten Notfällen oder bei zeitaufwendigen Verfahren die Förderfähigkeit nur dem Grunde nach fest, kann vorläufig bewilligt oder spätere Finanzhilfe schriftlich in Aussicht gestellt werden.

11.5Auszahlung und Verwendungsnachweis

11.5.1Grundsatz

1Die Finanzhilfe darf nur zur Erfüllung des Förderzwecks und somit unmittelbar zu der im Bewilligungsbescheid bestimmten Schadensbehebung verwendet werden. 2Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 3Die im Bewilligungsbescheid angegebene Finanzierung ist verbindlich.

11.5.2Auszahlung

1Notstandsbeihilfen werden in der Regel für fällige oder bereits geleistete Zahlungen nach Vorlage entsprechender Originalbelege und einer Aufstellung über die Finanzierung der Zahlungen sowie des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Notstandsbeihilfe ausbezahlt, wenn die eigenen Mittel sowie die Zuwendungen Dritter verbraucht sind. 2Fällige Zahlungen können auch unmittelbar an den aus der Rechnung ersichtlichen Zahlungsempfänger geleistet werden. 3Sie sind innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zu verwenden.

11.6Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde im Bewilligungszeitraum alle Änderungen von entscheidungserheblichen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. 2Insbesondere sind folgende Sachverhalte anzuzeigen:

a)
wenn nach Antragstellung oder Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von diesen gewährt wurden oder sich sonstige Änderungen der Finanzierung ergeben haben;
b)
wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Finanzhilfe maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen;
c)
wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck, also die Schadensbehebung, überhaupt nicht oder mit der bewilligten Finanzhilfe nicht zu erreichen ist;
d)
wenn die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten unmittelbar nach Auszahlung verbraucht werden können;
e)
wenn ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird, es sei denn die Naturkatastrophe gemäß Nr. 1.1 ist hierfür ursächlich;
f)
wenn sich die verfügbaren Eigen- oder Fremdmittel nach der Antragstellung oder der Bewilligung ändern.

3Mitzuteilen ist im Übrigen der Zeitpunkt, an dem die Maßnahme abgeschlossen wurde.

12.Sonstige Bestimmungen

12.1Bindungsfrist

Die Wirtschaftsgüter, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wurde, müssen grundsätzlich mindestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme zur Schadensbeseitigung im Eigentum des Zuwendungsempfängers oder des Unternehmens verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

12.2Subventionserheblichkeit

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antragstellers, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG).

12.3Prüfungsrechte

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Finanzhilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Der Finanzhilfeempfänger hat alle zahlungsbegründenden Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3Auch der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) und die Europäische Kommission sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen.

12.4Aufbewahrungsfristen, Monitoring

1Um der Kommission gegebenenfalls erforderliche Prüfungen (Monitoring nach Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) zu ermöglichen, führen die zuständigen Bewilligungsbehörden ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. 2Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die letzte Beihilfe auf Grundlage der Finanzhilferegelung gewährt wurde, zehn Jahre aufzubewahren.

12.5Veröffentlichungspflichten

Werden Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörigen Freier Berufe Zuwendungen von über 500 000 € oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen Zuwendungen von über 60 000 € gewährt, sind gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Buchst. i und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 durch die Bewilligungsbehörde bestimmte Informationen über die Zuwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Gewährung auf der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Beihilfe-Website zu veröffentlichen und eine entsprechende Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

12.6Formulare

Die erforderlichen Formulare werden vom Staatsministerium zum Download bereitgestellt.

13.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweilige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

14.Inkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2019 in Kraft. 2Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt eingeleiteten Finanzhilfeaktionen und gewährten Zuwendungen.

Harald Hübner

Ministerialdirektor