Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 160 vom 30.03.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 9416B6DFFA64643B8D9E7B993176909C2A6A6B528F81499DD01521BFC76B6A95

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG)

Besondere Ladenschlusszeiten anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 27. März 2020, Az. I6/0113.03-1/645

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA), in Verbindung mit Ziff. 8.4 der Anlage zur ZustV-‍GA aufgrund des bayernweit einheitlichen Anlasses der Bewilligung folgende

Allgemeinverfügung

1.
Soweit zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung von Ladengeschäften gestattet ist, gelten abweichend von § 3 LadSchlG landesweit folgende Ladenschlusszeiten:
1.1
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 22 Uhr
1.2
an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr und ab 18 Uhr.
2.
Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

Hinweis

Die übrigen Bestimmungen des LadSchlG bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt und sind daher ggf. neben den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung anwendbar.

Begründung

I.

In Bayern sind in zunehmender Zahl Ansteckungen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verzeichnen. Die WHO hat aufgrund der zahlreichen Ansteckungen weltweit und der raschen Zunahme an Erkrankungen inzwischen eine Corona-Pandemie ausgerufen und die Staaten zu erhöhten Anstrengungen bei der Eindämmung der Pandemie aufgefordert.

In Bayern sind dazu zunehmend schärfere Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich geworden. Diese schränken inzwischen auch das öffentliche Leben in Bayern ein. Als Reaktion auf die schärferen Maßnahmen sind in steigendem Maße Bevorratungen mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu beobachten. Umso wichtiger ist es, auch im Interesse der öffentlichen Ordnung, die Versorgung der Bevölkerung mit diesen Gegenständen und existenziellen Dienstleistungen zu jeder Zeit sicherzustellen.

Im Zuge der aktuellen Schutzmaßnahmen ist die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften jeder Art untersagt, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Für Geschäfte zur Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs wurden hingegen erweiterte Öffnungszeiten ermöglicht, um die Versorgung der Bevölkerung in jedem Fall zu gewährleisten. Diese Regelung zu den erweiterten Öffnungszeiten für diese Geschäfte läuft mit Ablauf des 30. März 2020 aus. Sie soll nun befristet verlängert werden.

II.

Die vorliegende Allgemeinverfügung ergeht auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555, BayRS 805-2-A/U), die durch § 1 Abs. 358 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG lässt die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der ZustV-GA in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.

Die Voraussetzungen für die fortgesetzte Erteilung der Bewilligung im bisherigen Umfang liegen vor. Die Entwicklungen bei der Verbreitung des Corona-Virus bedingen seitens der Bevölkerung ein anhaltend erhöhtes Versorgungsbedürfnis mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs. Auch wenn die Versorgung derzeit im Wesentlichen noch im Rahmen der in § 3 LadSchlG vorgegebenen Ladenschlusszeiten erfolgen kann, liegt es im öffentlichen Interesse, die Ladenschlusszeiten zu flexibilisieren. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch bei noch nicht absehbaren zukünftigen Entwicklungen die Versorgung der Bevölkerung zu jeder Zeit sichergestellt werden kann. Dies ist im Interesse auch der öffentlichen Sicherheit unbedingt geboten.

Das für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 LadSchlG erforderliche dringende öffentliche Interesse ist daher gegeben.

Aufgrund der großen Zahl der betroffenen Verkaufsstellen ergeht diese Ausnahmegenehmigung im Wege einer Allgemeinverfügung.

Für die Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die sofortige Geltung der bewilligten Ausnahmen liegt im öffentlichen Interesse. Wie bereits ausgeführt, sind die angeordneten Maßnahmen notwendig, um – im Interesse der öffentlichen Sicherheit – die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen. Die Eindämmung der Corona-Pandemie erfordert sofortiges entschlossenes Handeln, weshalb auch die flankierende Geltung der bewilligten Ausnahmen keinen Aufschub duldet und im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg

Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth

Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage zu erheben bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessen vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor