Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 165 vom 01.04.2020

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG);

Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten
am Sonntag, den 10. Mai 2020 (Muttertag) nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 10. März 2020, Az. I6/6131-1/370

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erlässt auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, folgende befristete

Allgemeinverfügung:

1.
Alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen am Sonntag, den 10. Mai 2020 (Muttertag) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zum Zwecke des Verkaufs von Blumen geöffnet sein.
2.
Die Gesamtöffnungszeit darf einschließlich der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), die zuletzt durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht überschreiten. Soweit in Gemeinden am 10. Mai 2020 eine Ladenöffnung zum Zwecke des Verkaufs von Blumen bereits aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Verbindung mit § 1 der Ladenschlussverordnung (LSchlV) vom 21. Mai 2003 (GVBl. S. 340), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2011 (GVBl. S. 442) geändert worden ist, oder nach § 14 Abs. 1 LadSchlG zulässig ist, findet diese Allgemeinverfügung dort keine Anwendung.
3.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
4.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt als bekannt gegeben.

Hinweise:

Verkaufsstellen erfüllen den Tatbestand „in erheblichem Umfang“ jedenfalls dann, wenn im Verhältnis zum gesamten Warensortiment der Verkaufsstelle der Anteil an Blumen am Gesamtumsatz mehr als 50 % beträgt.

Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Bezüglich der Arbeitszeiten des Verkaufspersonals wird auf § 17 Abs. 8 LadSchlG hingewiesen. Des Weiteren sind insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sowie des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einzuhalten.

Begründung:

Das LadSchlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, lässt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG die Bewilligung von befristeten Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten nach § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG zu, sofern diese im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9. Dezember 2014 (GVBl. S. 555) in Verbindung mit Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von bayernweiten Ausnahmen im Rahmen des § 23 Abs. 1 LadSchlG zuständig.

Auf dieser Grundlage wird für Sonntag, den 10. Mai 2020 (Muttertag), die vorliegende befristete Allgemeinverfügung erlassen, denn traditionell besteht am Muttertag ein erheblich gesteigertes sowie bayernweites Versorgungsbedürfnis eines großen Teils der Bevölkerung in Bezug auf Blumen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die durch Bundesverordnung (§ 1 Abs. 1 Nummer 3 SonntVerkV) zugelassene zweistündige Verkaufszeit nicht ausreicht, um dieses Versorgungsbedürfnis zu decken. Aus diesem Grund wird im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung der beteiligten Interessen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes sowie des verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes eine Ausdehnung der Gesamtöffnungszeit auf insgesamt vier Stunden für Sonntag, den 10. Mai 2020 (Muttertag), bewilligt, um dem Versorgungsbedürfnis eines großen Teils der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Durch die Regelung in Nr. 2 Satz 1 der Allgemeinverfügung wird in Fällen, in denen die nach der SonntVerkV zugelassene zweistündige Verkaufszeit außerhalb des Bewilligungsrahmens von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr liegt, sichergestellt, dass dem Verkaufspersonal an diesem Sonntag im Regelfall genügend Freizeit bleibt.

Gemäß Nr. 2 Satz 2 der Allgemeinverfügung findet diese Allgemeinverfügung keine Anwendung, soweit ein Verkauf von Blumen am 10. Mai 2020 (Muttertag) in der jeweiligen Gemeinde bereits aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG in Verbindung mit § 1 LSchlV oder § 14 Abs. 1 LadSchlG zulässig ist. Denn in diesen Fällen werden die Öffnungszeiten bereits hinlänglich erweitert, sodass es einer Verlängerung der Öffnungszeiten per Allgemeinverfügung dort nicht mehr bedarf.

Wegen der großen Zahl der betroffenen Verkaufsstellen, die in erheblichen Umfang Blumen feilhalten, ergeht diese Ausnahmebewilligung aus Gründen der Gleichbehandlung im Wege einer Allgemeinverfügung.

Das bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung überwiegt in diesem Fall das Interesse des Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Denn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass von der Allgemeinverfügung für Sonntag, den 10. Mai 2020 (Muttertag), voraussichtlich kein Gebrauch gemacht werden könnte und somit der Zweck dieser Allgemeinverfügung vereitelt werden würde. Nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kann daher dem Bedürfnis eines großen Teils der Bevölkerung, am Muttertag Blumen kaufen zu können, Rechnung getragen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.

Örtlich zuständig ist das Bayerische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:

Regierungsbezirk Oberbayern:

Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30,

Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:

Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1,

Regierungsbezirk Oberfranken:

Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,

Regierungsbezirk Unterfranken:

Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26,

Regierungsbezirk Mittelfranken:

Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24-28,

Regierungsbezirk Schwaben:

Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.

Für Kläger ohne Sitz oder

Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in
80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Gegen Verwaltungsakte des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs wird die Klagefrist nicht gewahrt.
  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor