Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 166 vom 01.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 21. März 2020, Az. G51-G8000-2020/122-65

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten) vom 13. März 2020, Az. G51‍-‍G8000‍-‍2020/122‍-‍65, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 2.1 werden nach dem Wort „Eingliederungshilfe“ die Worte „oder die an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Jugendhilfe“ eingefügt.
1.2
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Ausgenommen vom Verbot nach Nrn. 1.2 und 1.4 sind Kinder, deren Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde.“
1.3
Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Die Schulleitung, die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde oder der Träger der jeweiligen Einrichtung soll ein Betreuungsangebot in den unter Nr. 1 genannten Schulen und Einrichtungen zur Verfügung stellen
4.1
für Schülerinnen und Schüler
  • der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen,
  • der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,
  • für Schülerinnen und Schüler in höheren Jahrgangsstufen, wenn deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigungen eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert,
4.2
für Kinder, die eine schulvorbereitende Einrichtung, eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte besuchen.“
1.4
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 4 darf nur in Anspruch genommen werden, soweit und solange
5.1
von den Erziehungsberechtigten
  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind,
5.2
und das Kind
  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten hat, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist oder seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet 14 Tage vergangen sind und sich keine Krankheitssymptome zeigen.“
1.5
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6 und die Angabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 und 3 bis 5“ ersetzt.
1.6
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 7 und 8.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020 in Kraft.

Begründung

Zu 1.1:

Wie im Bereich der Eingliederungshilfe bilden auch im Bereich der Jugendhilfe die Förderschule und die stationäre Einrichtung nach § 34 SGB VIII eine Einheit. Die Schließung der Förderschule würde bzgl. des Unterbrechens von Infektionsketten somit keinen zusätzlichen Effekt haben. Daher bedarf es auch für den Bereich der Jugendhilfe, soweit Kinder im Rahmen einer mit einer Förderschule verknüpften stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII versorgt werden, einer Ausnahme.

Zu 1.2:

Unberührt von der Allgemeinverfügung bleiben Anordnungen des Jugendamts im Einzelfall, in denen aufgrund der Regelungen des SGB VIII zur Sicherstellung des Kindeswohls eine Betreuung im Rahmen einer Heilpädagogischen Tagesstätte, in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erforderlich ist.

Zu 1.3:

Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem ersten Teil der bisherigen Nr. 3 der Allgemeinverfügung von 13. März 2020. Allerdings wurde eine Fallgruppe ergänzt: Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und entsprechenden Beeinträchtigungen, die der ganztägigen Aufsicht und Betreuung bedürfen, besteht ebenso ein entsprechender Notfallbetreuungsbedarf wie für Kinder in der ersten bis zur sechsten Jahrgangsstufe, der durch diese Regelung abgedeckt wird.

Zu 1.4:

Zur besseren Verständlichkeit und Systematik wird der zweite Teil der bisherigen Nr. 3 in eine separate Nr. 4 überführt. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung, allerdings wird der Kreis der von der Ausnahme betroffenen Erziehungsberechtigten ausgeweitet: In bestimmten Bereichen der kritischen Infrastruktur kommt es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung zu einem teils stark steigenden Personalbedarf. Hierzu zählen die Gesundheitsversorgung und die Pflege. Die Gesundheitsversorgung umfasst auch den Rettungsdienst. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, Behindertenhilfe, kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil in einem der abschließend genannten Bereiche der kritischen Infrastruktur tätig ist.

Für Bereiche der sonstigen kritischen Infrastruktur bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Zu 1.5:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Inhaltlich wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 verwiesen.

Zu 1.6:

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Im Übrigen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 verwiesen.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor