Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 170 vom 01.04.2020

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie
(SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe
(„Soforthilfe Corona“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 1. April 2020, Az. 52-3560/33/2

1.
Die Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) vom 17. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 156) werden wie folgt geändert:
1.1
Die Präambel wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach dem Spiegelstrich „- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,“ wird der Spiegelstrich „- der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesrahmenregelung Kleinbeihilfen 2020“),“ eingefügt.
1.1.2
Im Spiegelstrich „- der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‍-‍minimis‍-‍Beihilfen“ wird nach dem Wort „De‍-‍minimis‍-‍Beihilfen“ folgende Fußnote 1 „1“ eingefügt „1 Dies gilt nur in den in Fußnote 3 geregelten Fällen.“
1.2
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„Voraussetzung der Finanzhilfe

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“

1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 erhält die im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Landwirtschaft“ enthaltene Fußnote „1“ die Ziffer „2“.
1.3.2
In Satz 3 wird am Satzende folgende Fußnote mit der Ziffer „3“ neu eingefügt: „3 Start-ups, die seit mehr als drei aber weniger als fünf Jahren am Markt tätig sind, sind von dieser Regelung ausgenommen. Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind junge Unternehmen (bis fünf Jahre) mit einem innovativen, digital- und/oder technologiebasierten Geschäftsmodell, die bereits ein Produkt entwickelt und Umsätze am Markt erzielt haben. In diesen Fällen erfolgt die Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.“
1.4
Nr. 4 wird gestrichen.
1.5
In Nr. 5 Satz 1 werden im 3. Spiegelstrich die Worte „15 000 Euro“ durch die Worte „30 000 Euro“ und im 4. Spiegelstrich die Worte „30 000 Euro“ durch die Worte „50 000 Euro“ ersetzt.
1.6
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 6.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In Nr. 6.1 wird die Überschrift wie folgt geändert:

„6.1 Überprüfung, Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht“

1.6.1.2
Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und der wirtschaftlichen Verhältnisse vor.“
1.6.1.3
Im bisherigen Satz 1 werden die Worte „in begründeten Fällen“ gestrichen.
1.6.2
Nr. 6.2 wird wie folgt geändert:
1.6.2.1
In Nr. 6.2 wird die Überschrift wie folgt geändert:

„6.2 Verhältnis zum Bundesprogramm Soforthilfe und sonstigen Hilfen“

1.6.2.2
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das bayerische Soforthilfeprogramm tritt hinter dem Bundesprogramm zurück.“
1.6.2.3
Satz 3 wird gestrichen.
1.7
Nr. 6.3 wird gestrichen.
1.8
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen (Erklärung zu Kleinbeihilfen, De-minimis-Erklärung) erfolgt elektronisch auf der Internet-Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.“
1.8.2
Satz 3 wird gestrichen.
1.8.3
In Nr. 10 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: „Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 7 zuständige Bewilligungsstelle. 3Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/datenschutz/.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2020 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin