Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 171 vom 02.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des
Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) sowie des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG)

Notfallplan Corona-Pandemie: Änderung der Allgemeinverfügung zur Bewältigung
erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7
und G24-K9000-2020/134

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie
des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 1. April 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) erlassen folgende

Allgemeinverfügung

  1. 1. Die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24‍-‍K9000‍-‍2020/134, wird wie folgt geändert:

Nach Nr. 2.2 wird folgende Nr. 2.3 angefügt:

„2.3
Ab dem 2. April 2020 haben alle Einrichtungen nach Nr. 3.1, die Intensivkapazitäten vorhalten (ICU low care: Intensivbetten ohne invasive Beatmungsmöglichkeit [Monitoring, Überwachung, gegebenenfalls nicht-invasive Beatmung möglich], ICU high care: Intensivbetten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit [Beatmungsbetten], ECMO), ihre Behandlungskapazitäten außerdem im DIVI-2 der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin zu erfassen.“
  1. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. April 2020 in Kraft.

Begründung

Eine laufend aktualisierte Information über vorhandene Behandlungskapazitäten und ein Überblick über die in Krankenhäusern versorgten Patienten ist eine zentrale Voraussetzung für eine funktionierende Steuerung der Patientenströme im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie. Dies lässt sich am besten auf der Grundlage eines von allen Krankenhäusern zur verwendenden und laufend zu aktualisierenden internetgestützten Computerprogramms zum Behandlungskapazitäten-Nachweis erfüllen.

Mit der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24‍-‍K9000‍-‍2020/134 wurde, nachdem sofortiges Handeln notwendig war, als entsprechend funktionales Programm das IVENA-Modul „Sonderlage“ in allen Kliniken und Integrierten Leitstellen (ILS) eingeführt und die Krankenhäuser zur entsprechenden Datenmeldung verpflichtet. Die Auswahl des IVENA-‍Moduls erfolgte, weil es schon bisher von vielen Einrichtungen und ILS genutzt wurde und sich bewährt hatte. Die technischen Voraussetzungen für einen landesweiten Einsatz waren somit bereits vorhanden. Außerdem war die Struktur der zu erhebenden Daten bereits an die Belange des Freistaates angepasst und bedurfte keiner Änderung.

Die Erfassung der Fallzahlen und Belegungsdaten auf Grundlage von IVENA bleibt weiterhin verpflichtend. Die parallele Erhebung von Daten für das IVENA- und das DIVI-Intensivregister ist erforderlich, um den unterschiedlichen Bedarfsträgern – einerseits den ILS und den Gesundheits- und Katastrophenschutzbehörden in Bayern und andererseits den Institutionen und Einrichtungen des Bundes (vor allem dem Robert Koch-Institut – RKI) und anderer Länder – die jeweils benötigten Informationen in aufbereiteter Form umgehend zur Verfügung stellen zu können. Ein Verzicht auf die IVENA‍-‍Daten unter Beschränkung auf die DIVI-Daten ist nicht möglich, weil IVENA‍-‍Daten zur Verfügung stellt, die für die Planung und den Ausbau der Krankenhauskapazitäten in Bayern unverzichtbar sind und diese Daten von DIVI nicht erhoben werden (DIVI erhebt, anders als IVENA, z. B. nur Intensiv- aber keine Allgemeinbetten). Eine technische Verbindung (Schnittstelle) zwischen den beiden Registern kann bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung nicht eingerichtet werden. Das RKI bereitet zwar nach eigener Aussage eine solche Schnittstelle vor, kann aber zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung keine feste Zusage über eine unmittelbar bevorstehende Bereitstellung der Schnittstelle geben.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor