Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 175 vom 03.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinien für die die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes
für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen
und Soloselbstständigen

(„Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 3. April 2020, Az. PGS-3560/2/1

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“)1,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern sowie
  • dieser Richtlinien

finanzielle Soforthilfen für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die von der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. 2Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.Zweck der Soforthilfen

1Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele kleine Unternehmen und Soloselbständige zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz und die Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit. 2Die Bundesregierung hat deshalb am 23. März 2020 Eckpunkte für
„Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ beschlossen. 3Diese Soforthilfe wird gewährt, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

2.Antragsvoraussetzungen

2.1
Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent2), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen3 oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer bayerischen Betriebsstätte oder einem bayerischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigter“).

2Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 3Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. 4Öffentliche Unternehmen sind von der Leistung ausgeschlossen.

2.2
Liquiditätsengpass

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

2.3
Kein Unternehmen in Schwierigkeiten

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung4.

3.Art und Umfang der Soforthilfe

1Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (VZÄ) und beträgt bei Antragstellern mit

  • bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9 000 Euro und
  • bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15 000 Euro.

2Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. 3Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen. 4Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann er den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. 5Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

4.Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. 2Bereits geleistete Soforthilfen des Freistaates Bayern werden durch Bundesmittel ersetzt, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms sowie der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund vorliegen.

5.Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Soforthilfe ist die örtlich zuständige Regierung bzw. für Antragsteller, die ihre Betriebs- oder Arbeitsstätte im Gebiet der Landeshauptstadt München haben, die Landeshauptstadt München. 2Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden den Bewilligungsstellen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zugewiesen.

6.Verfahren

1Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 an die zuständige Bewilligungsstelle zu richten. 2Die Antragstellung mit den notwendigen Erklärungen erfolgt elektronisch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 3Die Soforthilfe wird von der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Erlass des Bewilligungsbescheides auf das Konto des Antragstellers überwiesen, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2020.

7.Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. 2Der Antragsteller hat daher der Bewilligungsstelle jede Kleinbeihilfe nach jener Bundesregelung anzugeben, die es bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der dort vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. 3Die Veröffentlichung von Informationen über die einzelnen Soforthilfen erfolgt nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen.

8.Auskunftspflichten, Prüfung

8.1
Prüfung durch die Bewilligungsstellen

1Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. 2Der Empfänger der Soforthilfe ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Bewilligungsstelle kann im erforderlichen Umfang Informationen bei der Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut und den ggf. eingeschalteten Gutachterstellen einholen.

8.2
Prüfung durch übergeordnete Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Soforthilfen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Soforthilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

9.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

10.Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Soforthilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsbehörde kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. 3Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.

11.Datenschutzerklärung

1Es wird darauf hingewiesen, dass die aus den Antragsunterlagen und den Soforthilfen sich ergebenden Daten durch die Hausbank, ggf. deren Zentralinstitut, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, die zuständige Regierung bzw. Landeshauptstadt München, die von ihnen entsprechend den Richtlinien ggf. eingeschalteten Gutachterstellen sowie ggf. die Europäische Kommission und/oder die mit der Evaluierung beauftragten Institute verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 5 S. 1 zuständige Bewilligungsstelle. 3Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/datenschutz/.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vom 24.03.2020, SA.56790.
2
Es wird dem Unternehmen überlassen, ob es dabei Auszubildende berücksichtigen will.
3
Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst.
4
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1 sowie § 2 Abs. 6 Bundesregelung Kleinbeihilfen.