Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 189 vom 08.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1132-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-S

Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei,
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 24. März 2020, Az. 1009-1-205

Zu Geburtstagen und Ehejubiläen sprechen der Bundespräsident und der Bayerische Ministerpräsident Gratulationen nach folgenden Grundsätzen aus:

1.
1Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden unter Verwendung des Antragsmusters in der Anlage beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, das die Gratulationsschreiben des Bundespräsidenten den Jubilaren unmittelbar übermittelt. 4Alternativ können die Daten auch digital über das vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellte Meldeportal Ehrungsaufgaben übermittelt werden. 5Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Ereignis vorliegen. 6Verstirbt eine Jubilarin oder ein Jubilar vor dem Tag des Ereignisses, ist das Bundesverwaltungsamt umgehend zu unterrichten.
2.
1Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Bürgerinnen und Bürger aus Anlass der Vollendung des 18., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 60., 65., 70., 75. Und 80. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. 3Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. 4Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 5Gratulationsschreiben zum 18., 80., 85., 90. und 95. Geburtstag und zum 60. Hochzeitstag werden den Betroffenen unmittelbar übermittelt. 6In den anderen Fällen wird der Glückwunsch, dem ein persönliches Geschenk des Bayerischen Ministerpräsidenten beigefügt ist, den Gemeinden mit der Bitte um Aushändigung an die Jubilare übermittelt; entfällt der Grund des Glückwunsches vor dem Tag des Ereignisses, sind von der Gemeinde bereits erhaltene Gratulationsschreiben zu vernichten und das persönliche Geschenk zurückzusenden.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Dezember 2004 (AllMBl. 2005 S. 3, StAnz. Nr. 52/53), die durch Bekanntmachung vom 20. Juli 2018 (AllMBl. S. 452) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. März 2020 außer Kraft.

Karolina Gernbauer

Staatsrätin

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Harald Hübner

Ministerialdirektor


Anlage