Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 193 vom 15.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Einreise-Quarantäneverordnung – EQV“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und
für Gesundheit und Pflege

vom 9. April 2020, Az. C2-2101-2-7 und GZ6a-G8000-2020/122-207

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Anwendungsbereich des Katalogs

1.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wegen Verstößen gegen die Einreise-Quarantäneverordnung – EQV – vom 9. April 2020 (BayRS 2126-1-6-G) nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden anzuwenden.
1.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei einer zukünftigen Änderung der EQV, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

2.Zuständigkeit

2.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
2.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
2.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen. Dabei erscheint ebenso wie bei einer Vereinbarung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 OWiG wegen § 19 Abs. 2 OWiG eine Übertragung an die Behörde sachdienlich, die für die mit der höchsten Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit zuständig ist. Ansonsten sollte der Schwerpunkt der Ordnungswidrigkeiten entscheidend sein.

3.Bußgeldverfahren

3.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
3.2
Es werden Rahmensätze für die Bußgeldhöhe genannt, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung der Verstöße zu erreichen. Die Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
3.3
Der Bußgeldkatalog nennt zudem einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für Regelverstöße gegen die in der EQV bußgeldbewehrten Verstöße, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
3.4
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.

4.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

4.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
4.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
4.3
Bei der Festlegung der konkreten Geldbuße ist unter anderem zu berücksichtigen, ob
die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
sich der Betroffene einsichtig zeigt (Beurteilung, ob Wiederholungen zu befürchten sind oder nicht) oder
die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd.
Nr.
Verstoß gegen Adressat des Bußgeldbescheids Regelrahmen Regelsatz
1 Häusliche Absonderung
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
500,00 bis
10.000,00 Euro
1.000,00 Euro
2 Pflicht zur direkten Fahrt zu Wohnung oder Unterkunft
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
150,00 bis
3.000,00 Euro
300,00 Euro
3 Besuchsverbot
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
300,00 bis
5.000,00 Euro
600,00 Euro
4 Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde nach Einreise
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
150,00 bis
2.000,00 Euro
500,00 Euro
5 Pflicht zur Kontaktaufnahme mit Behörde bei Symptomen
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
300,00 bis
3.000,00 Euro
1.000,00 Euro
6 Unrichtige Bescheinigung durch Dienstherrn/Arbeitgeber
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EQV)
Dienstherr oder
Arbeitgeber
2.000,00 bis
10.000,00 Euro
5.000,00 Euro
7 Pflicht zur Anzeige der Arbeitsaufnahme bei der zuständigen KVB
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 EQV)
Arbeitgeber 5.000,00 bis
25.000,00 Euro
10.000,00 Euro
8 Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf direktem Weg
(§ 4 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EQV)
Ein- bzw.
Rückreisender
150,00 bis
3.000,00 Euro
500,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 10. April 2020 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor