Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 210 vom 21.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-5-G

Notbekanntmachung

Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekannt gemacht; die Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 LStVG erfolgt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:

Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 21. April 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. BayIfSMV) vom 16. April 2020 (BayMBl. Nr. 205, GVBl. S. 214, BayRS 2126-1-5-G) wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

    „2. das Personal hat eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,

    3. die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,“.

  2. 2. § 6 wird wie folgt gefasst:

    „§ 6
    Öffentlicher Personennahverkehr

    Personen ab dem siebten Lebensjahr haben bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“

  3. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
    1. „6. entgegen § 2 Abs. 6

    a)
    als Betreiber eines Ladengeschäfts
    aa)
    nicht sicherstellt, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
    bb)
    nicht sicherstellt, dass das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, oder
    cc)
    kein Schutz- und Hygienekonzept oder kein Parkplatzkonzept vorlegen kann,
    b)
    als Kunde oder Begleitperson keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,“
    b)
    In Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
    c)
    Folgende Nr. 10 wird angefügt:
    1. „10. entgegen § 6 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.

München, den 21. April 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin