Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 217 vom 22.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7815-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Landwirtschaftliches Bodenrecht
  • Flurbereinigung und Melioration

7815-L

Änderung der LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im
Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. April 2020, Az. E3-7020.2-1/572

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Oktober 2016, Az. E3-7020.2-1/572 (AllMBl. S. 2202), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Februar 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 79) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1

1.
In der Bezeichnung der LEADER-Richtlinie werden die Jahreszahlen „2020/2023“ durch „2021/2024“ ersetzt
2.
Der Vorspann wird wie folgt geändert:
2.1
In Satz 1 wird die Jahreszahl „2020“ durch „2021“ ersetzt.
2.2
In Satz 3 wird die Jahreszahl „2023“ durch „2024“ ersetzt.
3.
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:

Buchst. a wird um folgenden Halbsatz ergänzt: „dies gilt auch für die Erstellung der lokalen Entwicklungsstrategie für die folgende Förderperiode;“

4.
Nr. 3.3.2 wird wie folgt geändert:
4.1
Buchst. e wird durch folgende neue Fassung ersetzt:
„e)
für das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ der jeweiligen LAG mit einem oder mehreren Förderanträgen insgesamt max. 40 000 Euro pro LAG (Festbetrag bezogen auf förderfähige Kosten abzüglich 10 % Eigenbeteiligung des Antragstellers);“
4.2
Buchst. f wird durch folgende neue Fassung ersetzt:
„f)
für die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a mit einem oder mehreren Förderanträgen insgesamt max. 20 000 Euro pro LAG bzw. Bewerber-Gebiet (Festbetrag bezogen auf förderfähige Kosten abzüglich 10 % Eigenbeteiligung des Antragstellers).“
5.
Nr. 3.4.3 wird wie folgt geändert:
5.1
In Buchst. a wird Satz 8 gestrichen.
5.2
Buchst. c wird durch folgende neue Fassung ersetzt:
„c)
Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (gemäß Nr. 3.6), sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen und sind in der Gesamtfinanzierung anzugeben (spätestens beim letzten Zahlungsantrag).“
6.
Nr. 3.4.4 wird wie folgt geändert:

Buchst. f wird durch folgende neue Fassung ersetzt.

„f)
Im Rahmen der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a sind Ausgaben für Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung, Ausgaben für die Ausarbeitung der lokalen Entwicklungsstrategie einschließlich erforderlicher Studien und Ausgaben für Qualifizierung/Aktivierung der Akteure der bestehenden bzw. künftigen LAG zuwendungsfähig.“
7.
Nr. 3.5 wird wie folgt geändert:

In Buchst. m wird der Betrag „20 000 Euro“ durch „100 000 Euro“ ersetzt.

8.
Nr. 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Jahreszahl „2023“ durch „2024“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2020 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor