Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 222 vom 24.04.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen
mit Behinderung sowie Frühförderstellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 24. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-230

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
In Nr. 4 der Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen“ vom 17. März 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-80 (BayMBI. Nr. 149), die zuletzt durch Allgemeinverfügung vom 16. April 2020, Az. 51b-G8000-2020/122-213 (BayMBl. Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Das Gesundheitsamt kann ab 27. April 2020 für Maßnahmenteilnehmer in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen nach § 51 SGB IX, die eine Abschlussklasse in einer beruflichen Schule besuchen und für die das Betretungsverbot für berufliche Schulen aufgehoben wurde, auf Antrag des jeweiligen Trägers Ausnahmen vom Betretungsverbot nach Satz 2 zulassen.“

2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. April 2020 in Kraft.

Begründung

Durch eine Ergänzung in Nr. 4 der Allgemeinverfügung können die Gesundheitsämter auf Antrag der einzelnen Träger von Berufsbildungswerken und ähnlichen Einrichtungen ermöglichen, dass Einrichtungen für Schüler der Abschlussklassen im Gleichlauf mit Öffnungen von beruflichen Schulen geöffnet werden. Es handelt sich bei den betroffenen Schülern um Jugendliche mit einer Lernbeeinträchtigung, denen eine intensive Prüfungsvorbereitung ermöglicht werden soll. Bei den betroffenen Schülern handelt es sich um eine überschaubare Anzahl, weshalb eine Lockerung zur Prüfungsvorbereitung möglich erscheint.

Wird der Betrieb durch den Träger wiederaufgenommen finden die, für den Schulbetrieb geltenden Hygiene- und Schutzvorschriften entsprechende Anwendung und sind vom Träger zu beachten.

Es sind das Fachpersonal, die Maßnahmenteilnehmer sowie gegebenenfalls ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Maßnahmenteilnehmer die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form* Klage erhoben werden. Die Klage ist an das Verwaltungsgericht zu richten, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberbayern ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz in Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg

    Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Oberfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth

    Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth

    Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Mittelfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach

    Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

    Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Unterfranken ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg

    Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben ist die Klage zu erheben bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg

    Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

    Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

  • Für Kläger mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb Bayerns ist die Klage nach Wahl des Klägers zu erheben entweder bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach

    Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach

    Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach

    oder bei dem

    Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

    Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

    Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

*Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor