Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 232 vom 29.04.2020

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2038.3.3.2-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungswesen
  • Vorschriften der Geschäftsbereiche (siehe auch 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Staatsministerium der Justiz
  • Juristen

2038.3.3.2-J

Änderung der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Sport und Integration und
der bayerischen Rechtsanwaltskammern

vom 7. April 2020, Az. G1 - 2220 - IX - 12241/2017

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern und der bayerischen Rechtsanwaltskammern über die Ausbildung der Rechtsreferendare (Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung) vom 28. April 2005 (JMBl. S. 57, AllMBl. S. 160), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. August 2017 (JMBl. S. 196, AllMBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.2.2 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaften“ die Wörter „einschließlich der Tätigkeit der jeweiligen Serviceeinheit und der Rechtspfleger“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.2.3 Spiegelstrich 6 werden nach dem Wort „Serviceeinheiten“ die Wörter „und mit den Rechtspflegern“ eingefügt.
1.3
In Nr. 1.5.1 wird nach dem Wort „Rechtsanwälte“ die Angabe „(§§ 4, 46 BRAO)“ eingefügt.
1.4
In Nr. 1.6.1.1 wird vor dem bisherigen Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich angefügt:
„–
Bayerisches Oberstes Landesgericht“.
1.5
Nr. 1.6.1.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Spiegelstrich 6 wird wie folgt gefasst:
„–
Bayerischer Staatsminister bzw. Bayerische Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien“.
1.5.2
Nach Spiegelstrich 9 wird folgender Spiegelstrich angefügt:
„–
Landessozialgericht, Sozialgericht“.
1.6
In Nr. 1.6.1.6 wird Spiegelstrich 1 gestrichen.
1.7
Nr. 1.7.1.1 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
fünf schriftliche Arbeiten, davon zwei Urteile; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden. Wird die Station gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAPO teilweise bei einem Gericht in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit abgeleistet, so ist von den in Satz 1 genannten Arbeiten ein Urteil oder Beschluss in diesem Bereich zu fertigen;“.
1.8
Nr. 1.7.1.2.1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
sechs schriftliche Abschlussverfügungen oder andere nach Einschätzung des Ausbilders gleichwertige schriftliche Leistungen, davon zwei Anklageerhebungen oder umfangreichere Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden;“.
1.8.2
Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
Wahrnehmung des Amtes des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter beim Amtsgericht in acht Verfahren, wobei möglichst in vier Verfahren ein Plädoyer gehalten werden soll; dies umfasst auch die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung unter Aufsicht und im Beisein des ausbildenden Staatsanwalts. Die Zahl kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern die Sitzungsvertretung in Verfahren mit Fortsetzungsterminen oder in besonders anspruchsvollen Verfahren erfolgt ist;“.
1.9
Nr. 1.7.1.2.2 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
Teilnahme an vier Sitzungstagen und vier (nicht abgekürzte) Urteile, möglichst aus der Teilnahme an der jeweiligen Sitzung; die Zahl der zu erstellenden Urteile kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern es sich um besonders komplexe oder umfangreiche Verfahren handelte.“
1.10
Nr. 1.7.1.3.1 Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
die schriftliche Bearbeitung von drei Fällen; die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden; in höchstens einem Fall kann die schriftliche Arbeit auch durch eine mündlich zu erbringende Leistung ersetzt werden. Bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung beim Verwaltungsgericht (vgl. Nr. 1.7.1.3.2) verringern sich die bei der Verwaltungsbehörde zu erbringenden Ausbildungsleistungen auf die schriftliche Bearbeitung eines Falls;“.
1.11
Nr. 1.7.1.3.2 wird wie folgt gefasst:

„bei der Ableistung einer zweimonatigen Ausbildung beim Verwaltungsgericht:

die Fertigung von zwei Entwürfen für abzufassende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse); die Zahl der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann im Einzelfall nach dem Ermessen des Ausbilders unterschritten werden, sofern besonders komplexe oder umfangreiche Akten zur Bearbeitung ausgegeben wurden.“
1.12
Nr. 1.7.1.4 wird wie folgt geändert:
1.12.1
Spiegelstrich 1 wird wie folgt gefasst:
„–
zehn schriftliche Arbeiten, etwa Klageschriften oder -erwiderungen, Berufungsbegründungen oder -erwiderungen oder rechtsgestaltende Arbeiten;“.
1.12.2
Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
„–
Teilnahme an acht Gerichtsterminen oder vergleichbaren Besprechungen i. S. v. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG, wobei den Rechtsreferendaren Gelegenheit zur aktiven Teilnahme gegeben werden soll; hierbei sollen sie im Falle einer Beweisaufnahme diese durch Aufstellung eines Fragenkatalogs vorbereiten.“
1.13
In Nr. 1.7.2 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Sport und Integration“ ersetzt.
1.14
Nr. 2.1.2 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Spiegelstrich 2 wird wie folgt gefasst:
„–
Arbeitsgemeinschaft 2 (Verwaltung) vom neunten bis zum fünfzehnten Ausbildungsmonat; bis zu sechs Halbtage können in die ersten acht Ausbildungsmonate vorverlegt werden;“.
1.14.2
Spiegelstrich 5 wird wie folgt gefasst:
„–
Arbeitsgemeinschaften 4 (Pflichtwahlpraktikum) nach dem Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung bis zum voraussichtlichen Beginn der mündlichen Prüfung für jedes Berufsfeld (Arbeitsgemeinschaften 4.1 bis 4.7), sofern an einem Ausbildungsort mit mindestens sieben Pflichtteilnehmern aus dem jeweiligen Berufsfeld zu rechnen ist; sofern an einem Ausbildungsort keine Arbeitsgemeinschaft 4 angeboten wird, werden für den Besuch der betreffenden Arbeitsgemeinschaft 4 an einem anderen Ausbildungsort Reisekosten erstattet. Die Arbeitsgemeinschaften können auch als Blockveranstaltungen durchgeführt werden.“
1.15
In Nr. 2.1.6 und Nr. 2.1.11 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Sport und Integration“ ersetzt.
1.16
In Nr. 2.3.1 Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ ein Strichpunkt und die Wörter „die Präsidenten der Oberlandesgerichte können bestimmen, dass die Unterrichtsveranstaltungen dieses Einführungslehrgangs auf bis zu drei Wochen verteilt werden“ eingefügt.
1.17
In Nr. 2.3.2 Satz 3 werden die Wörter „Arbeit und Soziales, Familie und Integration“ durch die Wörter „Familie, Arbeit und Soziales“ und nach dem Wort „Finanzen“ das Komma und die Wörter „für Landesentwicklung und“ durch die Wörter „und für“ ersetzt.
1.18
Nr. 3.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Während der Einführungslehrgänge zur Zivilgerichts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation sowie der Intensivklausurenwoche steht das dienstliche Interesse der Erteilung von Erholungsurlaub entgegen.“

1.19
In Nr. 3.5 werden die Wörter „Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Sport und Integration“ ersetzt.
1.20
Nr. 3.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Ableistung einer Pflichtstation in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern im Rahmen eines Gastreferendariats im Sinne von § 51 Abs. 1 JAPO ist nur genehmigungsfähig, wenn die Rechtsreferendare durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in dem anderen Land oder Oberlandesgerichtsbezirk des Freistaates Bayern auch die zugehörige Arbeitsgemeinschaft besuchen können.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. Die Nrn. 1.7, 1.8 und 1.9 gelten erstmals für die Rechtsreferendare des Einstellungstermins Frühjahr 2020. Die Nrn. 1.10, 1.11, 1.12 und 1.14.2 gelten erstmals für die Rechtsreferendare des Einstellungstermins Herbst 2019.

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Rechtsanwaltskammer München

Michael Then

Präsident der Rechtsanwaltskammer
München

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Hans Link

Präsident der Rechtsanwaltskammer
Nürnberg

Rechtsanwaltskammer Bamberg

Dr. Lothar Schwarz

Präsident der Rechtsanwaltskammer
Bamberg