Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 237 vom 30.04.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten
für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 30. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-260

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung „Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung sowie Frühförderstellen“ vom 17. März 2020, AZ. 51b-G8000-2020/122-80 (BayMBI. Nr. 149), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 24. April 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-230 (BayMBl. Nr. 222), wird wie folgt geändert
1.1
In Nr. 1 wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt:
1.2
Nr. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von dem in Satz 2 genannten Betretungsverbot sind ab 4. Mai 2020 folgende Personen ausgenommen:

  • Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX, die eine berufliche Schule besuchen und für die das Betretungsverbot für berufliche Schulen aufgehoben wurde;
  • Teilnehmende an Assessments von Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX sowie Berufsförderungswerken;
  • Teilnehmende an Maßnahmen, die Abschlusskurse und Abschlusssemester in Berufsförderungswerken besuchen und deren Abschlussprüfungen bis 30. Juni 2020 beginnen.“
1.3
In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „3. Mai 2020“ durch die Angabe „10. Mai 2020“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

Begründung

Zu Nr. 1

Zu Nr. 1.1:

Zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz der besonders vulnerablen Gruppe der Menschen mit Behinderung wurde die Verlängerung des Betretungsverbots für Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten, Frühförderstellen, Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX bis einschließlich 10. Mai 2020 geregelt.

Dadurch werden in den genannten Einrichtungen infektionsrelevante Kontakte für zunächst über sieben Wochen unterbunden sein. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkoppelung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Verlängerung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.

Zu Nr. 1.2:

Die tatsächlichen geänderten Verhältnisse machen eine teilweise Aufhebung des Betretungsverbots in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken sowie vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX möglich.

Im Rahmen einer Risikoabwägung kann der Betrieb dort ab 4. Mai 2020 in geringem Umfang wiederaufgenommen werden.

Durch den ersten Spiegelstrich werden ab dem genannten Zeitpunkt Teilnehmende an Maßnahmen in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX im Gleichlauf mit der schrittweisen Öffnung von beruflichen Schulen zum Besuch des regulären Unterrichts vom Betretungsverbot ausgenommen.

Des Weiteren werden im zweiten Spiegelstrich ab dem genannten Zeitpunkt Teilnehmende an Assessments in Berufsbildungswerken und vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 51 SGB IX sowie Berufsförderungswerken vom Betretungsverbot ausgenommen. Die Möglichkeit zur Durchführung der Assessments ab dem genannten Zeitpunkt ist erforderlich, damit die im Laufe des Sommers 2020 neu beginnenden Kurse ordnungsgemäß starten können.

Vom Betretungsverbot werden im dritten Spiegelstrich ab dem genannten Zeitpunkt außerdem die Teilnehmenden an Maßnahmen in Berufsförderungswerken, die sich in Abschlusskursen oder Abschlusssemestern befinden, zur Prüfungsvorbereitung ihrer bis 30. Juni 2020 beginnenden Abschlussprüfungen ausgenommen.

Es finden die für den Schulbetrieb geltenden Hygiene- und Schutzvorschriften entsprechende Anwendung und sind vom Träger zu beachten. Es sind das Fachpersonal, die Teilnehmenden an Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer und im Fall von minderjährigen Teilnehmenden an Maßnahmen der Sorgeberechtigte oder die Sorgeberechtigten entsprechend vom Träger zu informieren.

Zu Nr. 1.3

Hierzu wird auf die Begründung zu Nr. 1.1 verwiesen.

Zu Nr. 2

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung. Auch die vorliegende Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor