Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 24 vom 15.01.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

793-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Fischerei

793-F

Fischereirechte des Freistaates Bayern
(BayFiBek)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und
für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 30. Dezember 2019, Az. 46-VV 2601-1/19

Auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, und des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, machen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Umwelt und Verbraucherschutz bekannt:

Präambel

1Diese Gemeinsame Bekanntmachung findet Anwendung auf die Fischereirechte des Freistaates Bayern. 2Ziel der Verwaltung ist neben der nachhaltigen fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer, die dem Menschen dient und dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist, auch die wirtschaftliche Verwertung des dem Freistaat Bayern zustehenden Vermögensgegenstands. 3Gemäß § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die fiskalische Nutzung der staatlichen und nicht für staatliche Zwecke benötigten (vergleiche Art. 63, 64 BayHO) Fischereirechte zuständig. 4Dies geschieht regelmäßig im Wege der Verpachtung. 5Diese Aufgabe wird operativ grundsätzlich durch den Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“ und im Wege der Geschäftsbesorgung wiederum durch den Landesfischereiverband Bayern e. V. für den Freistaat Bayern wahrgenommen. 6Aufgrund der zum Teil erheblichen betriebsbedingten Wasserspiegelschwankungen an den nachfolgend unter Nr. 2.1. genannten Gewässern und daraus resultierender Besonderheiten, wie der Notwendigkeit der Bergung regelmäßig trockenfallender Muschelbestände, ist die Verwaltung dieser Fischereirechte weit überwiegend von fachlichen Aspekten geprägt, wenngleich kein Staatsbedarf im Sinne der Art. 63, 64 BayHO gegeben ist. 7Die Verwaltung dieser staatlichen Fischereirechte, welche aufgrund der Entbehrlichkeit für staatliche Zwecke auch zukünftig grundsätzlich verpachtet werden sollen, ist im Sinne eines verwaltungseffizienten Vorgehens deshalb in die Verantwortung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu überführen. 8Andere Vorschriften und Vorgaben, wie das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG), die Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (VertrV) und die Vorschriften des Bayerischen Haushaltsrechts bleiben durch die nachstehenden Regelungen unberührt. 9Insbesondere ist auf Art. 81 der Verfassung hinzuweisen; staatliche Fischereirechte sind regelmäßig Bestandteil des Grundstockvermögens.

1.Grundsatz

1Die Verwaltung der Fischereirechte des Freistaates Bayern, welche für staatliche Zwecke entbehrlich sind, obliegt unter Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat dem Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist berechtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise im Wege der Geschäftsbesorgung an einen geeigneten Dritten zu übertragen, soweit dies wirtschaftlich ist (Art. 7 BayHO). 3Bei Sachverhalten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung, sowie bei Übertragung der Verwaltung an einen Dritten im Wege der Geschäftsbesorgung ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen.

2.Ausnahmen

2.1Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

1Für staatliche Wasserspeicher gemäß Nr. 2.2.20.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) obliegt die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist berechtigt, die Verwaltung ganz oder teilweise im Wege der Geschäftsbesorgung an einen geeigneten Dritten zu übertragen, soweit dies wirtschaftlich ist (Art. 7 BayHO).

2.2Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

1Für den Alpsee, den großen Alpsee, den Forggensee inklusive Illasbergsee, den Ammersee, den Chiemsee, den Teufelssee, den Hintersee, den Kochelsee, den Königssee, den Leitgeringer See, den Obersee, den Schliersee, den Schwansee, den Soinsee, den Spitzingsee, den Staffelsee, den Starnberger See, den Steinsee, den Tegernsee, den Tachinger See und den Waginger See obliegt die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern unter Aufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. 2Bei Sachverhalten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einzuholen.

2.3Bayerische Staatsforsten AöR

§ 4 Abs. 3 des Staatsforstengesetzes (StFoG), nach welchem der Bayerischen Staatsforsten auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen die Ausübung der Fischereirechte zusteht, bleibt unberührt.

3.Geschäftsbesorgung

Soweit ein geeigneter Dritter mit der Verwaltung der staatlichen Fischereirechte des Freistaates Bayern im Wege der Geschäftsbesorgung beauftragt wird (Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2.1 Satz 2), sind zur Gewährleistung der Interessen des Freistaates Bayern mit diesem vertraglich auch Bestimmungen über die Verwaltung der Fischereirechte des Freistaates zu vereinbaren, welche zumindest folgende Inhalte umfassen müssen:

a)
Pflicht zur Verwendung von Musterpachtverträgen, von welchen im Falle der Nr. 1 Satz 2 nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und im Falle der Nr. 2.1 Satz 2 nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgewichen werden darf;
b)
Entscheidung über die Verpachtung wird einer Kommission übertragen, welcher mindestens ein Vertreter des Freistaates Bayern angehört.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft; sie ist unbefristet gültig.

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und
für Heimat
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und
Verbraucherschutz
Harald Hübner
Ministerialdirektor
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor