Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 25 vom 15.01.2020

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3003.3-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Justizverwaltung
  • Aktenwesen

3003.3-J

Änderung der Aktenordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 18. Dezember 2019, Az. B3 - 1454 - VI - 14317/2019

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung (AktO) für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 1983 (JMBl. 1984 S. 13), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2018 (JMBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
§ 28 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3)
entfällt“.
1.2
§ 29b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Verfahren

a)
auf Freiheitsentziehung nach §§ 415 bis 432 FamFG,
b)
auf Anordnung oder Genehmigung der Fixierung einer Person nach § 171a Abs. 3 Satz 1 und 4 StVollzG oder der Fixierung oder ärztlichen Zwangsmaßnahme einer Person nach den Vollzugsgesetzen der Länder sowie auf richterliche Überprüfung der Fixierung,
c)
nach § 312 Nr. 4 FamFG,
d)
auf Freiheitsentziehung nach den Polizeigesetzen der Länder

sind nach Maßgabe der Liste 9 zu erfassen.“

1.3
§ 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Buchst. e, f, j und k werden gestrichen.
1.3.2
Die bisherigen Buchst. g und h werden Buchst. e und f.
1.3.3
Der bisherige Buchst. i wird Buchst. g und wie folgt gefasst:
„g)
selbständige Einziehungsverfahren nach §§ 435 bis 437 StPO, die sich an ein Verfahren gegen namentlich unbekannte Tatverdächtige anschließen,“.
1.3.4
Die bisherigen Buchst. l bis n werden die Buchst. h bis j.
1.3.5
Der bisherige Buchst. o wird Buchst. k und wie folgt gefasst:
„k)
Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls oder auf selbständige Einziehung in Steuerstrafsachen,“.
1.3.6
Die bisherigen Buchst. p und q werden die Buchst. l und m.
1.4
Anlage II Liste 9 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.

Jährlich fortlaufende Nummer der Verfahren

a)

nach § 415 FamFG

aa)

Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG, Zurückschiebungshaft nach § 57 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit § 62 AufenthG, Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 2, Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG und Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG,

bb)

sonstige Freiheitsentziehungen nach Bundesrecht,

b)

nach § 171a Abs. 3 Satz 1 und 4 StVollzG oder den Vollzugsgesetzen der Länder

aa)
Fixierung,
bb)
ärztliche Zwangsmaßnahme,

c)

nach § 312 Nr. 4 FamFG

d)

betreffend Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen der Länder.“

1.4.2
Die Erläuterung Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.

Sonstige Freiheitsentziehungen nach Bundesrecht sind

a)
Haft zur Überstellung nach Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst. n der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG,
b)
Haft zur Durchsetzung der räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AsylG,
c)
Aufenthalt im Transitbereich zur Sicherung der Abreise nach § 15 Abs. 6 AufenthG,
d)
Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG,
e)
Quarantäne nach § 30 Abs. 2 IfSG und
f)
Fortdauer des Gewahrsams nach § 40 Abs. 1 BPolG, auch in Verbindung mit § 82 Abs. 4 AufenthG, §§ 57, 63 Abs. 8, § 66 Abs. 1 Satz 3, § 67 Satz 2 BKAG, § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8; § 26 Abs. 3 Satz 2 ZFdG und § 10a Abs. 2 Satz 3 ZollVG.“
1.4.3
Die Erläuterung Nr. 2 wird aufgehoben.
1.4.4
Die bisherige Erläuterung Nr. 3 wird Erläuterung Nr. 2.
1.4.5
Die bisherige Erläuterung Nr. 4 wird Erläuterung Nr. 3 und wie folgt gefasst:

„3.

Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Abs. 2 FamFG) für Fixierungen und ärztliche Zwangsmaßnahmen nach den Vollzugsgesetzen des Bundes und der Länder sowie für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG sind neu zu erfassen und kenntlich zu machen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor