Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 251 vom 08.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 8. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-294

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Es wird Folgendes angeordnet:
1.1
An allen schulvorbereitenden Einrichtungen und Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) in Bayern entfallen der Unterricht vor Ort und sonstige Schulveranstaltungen.
1.2
An allen Heilpädagogischen Tagesstätten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringen und die in den Anwendungsbereich der staatlichen Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 1. Juli 2017 fallen, entfallen die regulären Betreuungsangebote.
1.3
Am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern ist der Lehr- und Studienbetrieb eingestellt.
1.4
Schülerinnen und Schüler, Kinder und Studierende dürfen die betreffenden Einrichtungen für die oben genannten Zwecke einschließlich der Mittagsbetreuung nicht betreten.
2.
Ausgenommen von der Untersagung nach den Nrn. 1.1 und 1.4 sind Schülerinnen und Schüler,
2.1
die an Förderschulen in Heimeinrichtungen der Eingliederungshilfe oder die an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung im Rahmen der Jugendhilfe ganzjährig stationär versorgt werden, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und gegebenenfalls der Heimaufsicht die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat,
2.2
für welche auf Antrag des Schulträgers das Gesundheitsamt in Abstimmung mit der zuständigen Regierung und gegebenenfalls der Heimaufsicht an Förderschulen mit überwiegend schwer- und mehrfachbehinderten Schülerinnen und Schülern, die mit Einrichtungen der Eingliederungshilfe verzahnt sind, die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs für schwer- und mehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler zugelassen hat,
2.3
an Schulen für Kranke nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayEUG, soweit nicht das Gesundheitsamt auf Antrag der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulträger und der Klinikleitung die ganze oder teilweise Einstellung des Schulbetriebs angeordnet hat.
2.4
ab dem 11. Mai 2020
  • an Grundschulen in der Jahrgangsstufe 4,
  • an Mittelschulen ab der Jahrgangsstufe 8,
  • an Förderzentren (ausgenommen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) die Jahrgangsstufe 4 und ab der Jahrgangsstufe 8,
  • an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ab der Jahrgangsstufe 10 (Berufsschulstufe)
  • an den Realschulen und den Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung ab der Jahrgangsstufe 9,
  • an den 3-stufigen Abendrealschulen ab der Jahrgangsstufe 2 und an der 4-stufigen Abendrealschule ab der Jahrgangsstufe 3,
  • an den 3-stufigen und 4-stufigen Wirtschaftsschulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie an den 2-stufigen Wirtschaftsschulen sowie den entsprechenden Wirtschaftsschulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 11 sowie an den Gymnasien in den InGym-Abschlusssammelkursen,
  • an den Abendgymnasien und den Kollegs in Jahrgangsstufe II und III,
  • an den Beruflichen Oberschulen und den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Jahrgangsstufen 12 und 13,
  • an den Berufsschulen und den Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Klassen mit anstehender Kammerprüfung im Jahr 2020 und 2021, den Klassen des vollzeitschulischen Berufsgrundschuljahres (BGJ) und für Schülerinnen und Schüler in Klassen zur Berufsvorbereitung, einschließlich des Anteils des Kooperationspartners in kooperativen Klassen zur Berufsvorbereitung,
  • an allen Berufsfachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils in den Klassen, die in den Jahren 2020 und 2021 zum Abschluss führen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an allen Fachschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils in den Klassen, die in den Jahren 2020 und 2021 zum Abschluss führen, und die Klassen, in denen wesentliche Teile von Abschlüssen abgelegt werden,
  • an allen Fachakademien (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils in den Klassen, die in den Jahren 2020 und 2021 zum Abschluss führen und im ersten Schuljahr der Fachakademie für Landwirtschaft,
  • an Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) in den Jahrgangsstufen und Zügen, die den jeweiligen Schularten entsprechen,
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern jeweils die Abschlussjahrgänge sowie die Vorabschlussjahrgänge,
  • an allen schulaufsichtlich gemäß Art. 102 Abs. 2 BayEUG angezeigten Ergänzungsschulen (unabhängig von der Dauer der Ausbildung und ob Teilzeit oder Vollzeit) jeweils ab den Vorabschlussklassen und
  • an Studienkollegs zur organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Feststellungsprüfung.
2.5
ab dem 18. Mai 2020 zusätzlich zu Nr. 2.4
  • an Grundschulen und an Förderzentren, die nach den Lehrplänen der allgemeinen Schulen unterrichten, in der Jahrgangsstufe 1,
  • an Grundschulen in den Jahrgangsstufen 2 und 3 zur Teilnahme am pädagogischen Begleit- und Gesprächsangebot,
  • an Mittelschulen und an Förderzentren, die nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichten, in der Jahrgangsstufe 5,
  • an Sonderpädagogischen Förderzentren die Jahrgangsstufen 1A und 2 (Diagnose- und Förderklasse – DFK),
  • an den Realschulen und den Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in den Jahrgangsstufen 5 und 6,
  • an den 4-stufigen Wirtschaftsschulen in den Jahrgangsstufen 6 und 7 sowie an den 3-stufigen Wirtschaftsschulen sowie den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung,
  • an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 und 6,
  • an den Beruflichen Oberschulen in den Integrationsvorklassen,
  • an dreijährigen Berufsfachschulen, die mit der Ausbildung am 1. April 2020 begonnen haben, sowie entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und
  • am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern jeweils die ersten Jahrgänge, soweit noch nicht einbezogen (bei vier und dreijähriger Ausbildung).
2.6
ab dem 25. Mai 2020 zusätzlich zu Nr. 2.4 am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (vierjährig) die 2. Ausbildungsjahrgänge.
2.7
Darüber hinaus kann in Schülerheimen, Internaten und Wohnheimen der Einrichtungsbetrieb für Schülerinnen und Schüler der in Nr. 2.4 und Nr. 2.5 genannten Einrichtungen, Jahrgangsstufen, Ausbildungsjahren und Semestern jeweils einen Tag vor Wiederaufnahme des regulären Unterrichtsbetriebs aufgenommen werden.
2.8
Darüber hinaus kann in Heilpädagogischen Tagesstätten nach Nr. 1.2 der Einrichtungsbetrieb für Schülerinnen und Schüler, welche nach Nr. 2.4 und Nr. 2.5 den Unterricht wieder besuchen, in eigens dafür zu bildenden und von der Notfallbetreuung getrennten Gruppen aufgenommen werden. Insoweit wird Punkt 1.2 ausgesetzt.
3.
Die Schulleitung, die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde oder der Träger der jeweiligen Einrichtung soll ein Betreuungsangebot in den unter Nr. 1 genannten Schulen und Einrichtungen zur Verfügung stellen. Kinder, Schülerinnen und Schüler, die nach den Nrn. 4 und 5 zu dessen Inanspruchnahme berechtigt sind, sind vom Verbot nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.4 ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
4.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 3 darf in Anspruch genommen werden von
4.1
Schülerinnen und Schülern
  • der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderzentren sowie
  • der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,
4.2
Schülerinnen und Schülern in höheren Jahrgangsstufen, wenn deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigungen eine ganztägige Aufsicht und Betreuung erfordert und bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit Rücksicht auf die vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen der Aufnahme zugestimmt hat,
4.3
Schülerinnen und Schülern, deren Betreuung in einer Schule (einschl. Schulvorbereitende Einrichtung) zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde und bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit Rücksicht auf die räumlichen und personellen Ressourcen der Aufnahme zugestimmt hat,
4.4
Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung im Rahmen der Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte nach Nr. 1.2,
  • deren Art und Schwere ihrer Behinderung zu einer außerordentlich hohen Belastung der Familien in der häuslichen Betreuung führt und
  • bei welchen die Leitung der Heilpädagogischen Tagesstätte nach Abstimmung mit dem zuständigen Bezirk über die Aufnahme entschieden hat.
4.5
Schülerinnen und Schülern mit Behinderung für die Teilnahme in der schulischen Notfallbetreuung
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 4.4 und
  • bei welchen die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Aufnahme zugestimmt hat.
4.6
Kindern, die eine schulvorbereitende Einrichtung besuchen, sowie von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen mit Behinderung, die eine Heilpädagogische Tagesstätte nach Nr. 1.2, besuchen.
5.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 3 darf neben den Fällen der Nr. 4 nur in Anspruch genommen werden, soweit und solange
5.1
ein Erziehungsberechtigter
  • in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
5.2
eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit oder aufgrund Teilnahme an Bildungsangeboten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.
6.
Kinder, Schülerinnen und Schüler dürfen die Einrichtungen nicht betreten, wenn sie
  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
7.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
8.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
9.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 10. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juni 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin stark verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen.

Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der unter Nr. 1.1-1.3 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 1. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für einen weiteren Zeitraum unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Dies auch deshalb, weil die Schließung der Einrichtungen das Recht auf Bildung nicht aufhebt. Vielmehr wird das fortbestehende Gebot der Schulpflicht durch mannigfache Angebote oder Verpflichtungen zur Nutzung der Unterrichtung Rechnung getragen – etwa unter Einsatz digitaler Medien.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216) sowie vom 24. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-228; BayMBl Nr. 224) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:

Zu Nr. 1:

Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die Schulen weiterhin bis einschließlich 1. Juni 2020 geschlossen. Die bereits bislang durchgeführten schulischen Angebote für das (digitale) Lernen zu Hausen bleiben davon unberührt.

Die vorliegende Allgemeinverfügung betrifft nun explizit nur noch die Schulen im Sinne des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG), die schulvorbereitenden Einrichtungen, die in Nr. 1.2 genannten Heilpädagogischen Tagesstätten sowie die Staatsinstitute nach Nr. 1.3.

Die bislang enthaltenen Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen werden in der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt.

Zu Nr. 1.4:

Von dem Betretungsverbot sind die Schülerinnen und Schüler erfasst, welche ihre eigene Schule zu Unterrichtszwecken bzw. für sonstige Schulveranstaltungen besuchen möchten. Nicht umfasst sind dabei Personen, die nicht der Schule angehören und die jeweilige Schule betreten möchten, um hier ggf. als Externe an Prüfungen, Aufnahmeprüfungen und dem Probeunterricht, an der Begabungstestung für die Aufnahme in die Hochbegabtenklassen oder an Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Graecums bzw. Latinums teilzunehmen.

Zu Nr. 2:

Zu Nr. 2.4:

Zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen wurde eine generelle Schließung der unter Nr. 1 dieser Anordnung genannten Einrichtungen als fachlich geboten angesehen. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Durch eine Verzögerung der Ausbreitung kann zusätzlich eine stärkere Entkopplung von der Influenzawelle erreicht werden. Somit können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen.

Die geänderten tatsächlichen Verhältnisse machen allerdings nun eine teilweise Wiederaufnahme des Unterrichts und eine Beendigung der eingreifenden Maßnahmen erforderlich.

Im Rahmen einer Risikoabwägung konnte der Schulbetrieb in gewissem Umfang, d.h. beginnend mit den Abschlussklassen aller Schularten und unter strengen Vorsichtsmaßnahmen wieder aufgenommen werden. Dies ist zweierlei Überlegungen geschuldet: Zum einen handelt es sich bei der zunächst betroffenen Schülerschaft um ältere Kinder und Jugendliche sowie junge volljährige Erwachsene, denen die Situation bewusst ist und die in der Lage sind, ihr Verhalten den besonderen Umständen anzupassen. Zum anderen sind hier spezifische Abschlussprüfungen zeitnah zu bewältigen, auf die es noch konkret vorzubereiten gilt.

Aufgrund der weiter geänderten tatsächlichen Verhältnisse ist eine darüber hinausgehende teilweise Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts zum 11. Mai 2020 und in einem nächsten Schritt zum 18. Mai 2020 für weitere Jahrgangsstufen möglich und vertretbar.

Im Rahmen einer Risikoabwägung wurde entschieden, dass der Schulbetrieb bei einem schrittweisen und jahrgangsabgestuften Vorgehen ab diesem Zeitpunkt auch für die Vorabschlussklassen aller Schularten unter strengen Vorsichtsmaßnahmen wiederaufgenommen werden kann. Zu diesen Vorsichtsmaßnahmen, die an Schulen gewährleistet werden können, zählen insbesondere die Umsetzung der Hygienemaßnahmen vor Ort, das Abstandhalten, die Reduzierung der Personen in einem Raum, die Vermeidung von Durchmischung auch in Pausen und in Situationen, in denen diese Bedingungen nicht eingehalten werden können.

Zudem soll unter den gleichen Vorkehrungen auch der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 an Grundschulen sowie an Förderzentren, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schulen unterrichten, wiederaufgenommen werden. Die Jahrgangsstufe 4 ist die letzte Jahrgangsstufe der Grundschule (vgl. Art. 7 BayEUG) und wegen des Übertritts an weiterführende Schulen auch an Förderzentren, die nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichten, eine besondere. Das Übertrittszeugnis wird in diesem Schuljahr ausnahmsweise am 11. Mai 2020 ausgehändigt. Eine weitere Verschiebung ist aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich. Bei einer Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 11. Mai 2020 ist die Übertrittsentscheidung aber noch nicht für alle Schülerinnen und Schüler getroffen. An Förderzentren, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schulen unterrichten, steht zudem auch die Frage des Wechsels an eine allgemeine Schule an. Dies betrifft nicht nur die Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Grundschulen, die ihre Eignung für den Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums im Probeunterricht noch nachweisen wollen, sondern auch die Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Grundschulen, die ihre Eignung nur im Probeunterricht nachweisen können. Für die Anmeldung zum Probeunterricht an Realschulen und Gymnasium gilt der Zeitraum 18. Mai bis 22. Mai 2020. Der Probeunterricht an Realschulen und Gymnasien findet vom 26. Mai bis 28. Mai 2020 statt. Mit Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts in Jahrgangsstufe 4 wird deshalb ein Schwerpunkt auf die Vorbereitung des Probeunterrichts gelegt.

Die berufliche Orientierung an den Schulen ist von hoher Bedeutung. Betriebspraktika können sowohl während der Präsenzphasen als auch während der Phasen des Lernens zuhause durchgeführt werden, sofern die je Schulart übliche Betreuung gewährleistet werden kann, geeignete Betriebe gefunden werden und die Einhaltung des Infektionsschutzes sichergestellt ist.

Sofern an Mittelschulen Deutschklassen für die Jahrgangsstufen 7 bis 9 gemäß der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) jahrgangskombiniert sind, können auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.

In sieben halbjährlichen InGym-Sammelklassen (mit maximal je 14 Teilnehmern) werden an vier Gymnasien von Februar bis Juli 2020 aktuell 82 besonders leistungsfähige, kurzfristig aus dem Ausland zugezogene Seiteneinsteiger kompakt in wenigen Monaten für die Aufnahme in den Regelunterricht ab Herbst 2020 vorbereitet: Der Präsenzunterricht und das möglichst frühzeitige Einbeziehen in die Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ist für das Konzept dieses Abschlusskurses essenziell.

Die organisatorisch zwingend fristgebundene Teilnahme am Probeunterricht ist für die Aufnahme im Schuljahr 2020/21 unerlässlich, ebenso die Begabungstestung für die Aufnahme in die Hochbegabtenklassen. Entsprechendes gilt für die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Graecums bzw. Latinums im Hinblick auf weiterführende Studien.

An Studienkollegs ist die Feststellungsprüfung Voraussetzung für den Hochschulzugang und muss den Studienkollegiaten und Studienkollegiatinnen daher ermöglicht werden.

An den Staatsinstituten werden in den Vorabschlussjahrgängen Prüfungen abgelegt, die über den Zugang in den Abschlussjahrgang entscheiden und daher ermöglicht werden müssen.

Die in Art. 122 BayEUG geregelten Schulen besonderer Art werden zur Klarstellung nunmehr ausdrücklich genannt.

Das 2. Schuljahr der Fachakademie für Landwirtschaft ist derzeit bis Schuljahresende im Praktikum (Praktikum ist im 2. Schuljahr der Fortbildung). Es bestehen daher Raumkapazitäten, die dringend genutzt werden sollten (Abstandsgebot).

Zu Nr. 2.5 und 2.6:

In einem weiteren Schritt sollen weitere Jahrgangsstufen den Unterrichtsbetrieb ab 18. Mai 2020 wieder aufnehmen.

Sofern an Mittelschulen Deutschklassen für die Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) jahrgangskombiniert sind, können auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.

Zu Nr. 2.7:

Die Anpassung ist als Folgeänderung zu Nr.2.4 und Nr.  2.5 erforderlich. Da in den entsprechenden Schülerheimen der Einrichtungsbetrieb vor dem Beginn des Unterrichts aufgenommen werden muss, enthält Nr. 2.7 eine entsprechende Ausnahmevorschrift.

Zu Nr. 3 bis 5:

Die bisherigen Nummern wurden redaktionell überarbeitet. Änderungen ergaben sich lediglich in folgenden Punkten:

Zu Nr. 4.2 und 4.3:
Es wurde nochmal zur Klarstellung aufgenommen, dass bei einer Aufnahme der hier angesprochenen Schülerinnen und Schüler die Schulleiterin bzw. der Schulleiter auch die vorhandenen räumlichen und personellen Ressourcen zu beachten hat, insbesondere im Hinblick auf den sukzessiven Unterrichtsbeginn. Sofern eine Aufnahme nicht möglich erscheint, ist das Staatliche Schulamt zu beteiligen (vgl. KMS vom 2. April 2020, Az. II.1-BS4363.0/125/1).

Zu Nr. 5:

Um die Erziehungsberechtigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie weiter zu unterstützen, werden die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Notbetreuung in gewissem Umfang wie folgt erweitert:

Zu Nr. 5.1:

Die bisher vorgesehene Notfallberechtigung für Abschlussschülerinnen und Abschlussschüler wird aufgrund der sukzessiven Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts (vgl. Nr. 2.4 und 2.5) auch auf neu hinzukommenden Schülerinnen und Schüler ausgeweitet.

Schülerinnen und Schüler im Sinne von Nr. 5.1 dieser Allgemeinverfügung sind auch solche, die

  • an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gemäß § 53 SGB III teilnehmen und zur Externenprüfung angemeldet sind,
  • an einer staatlich geregelten Fortbildung nach §§ 53 ff. BBiG und § 91 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 7a HWO teilnehmen oder
  • an einer überbetrieblichen Umschulung nach §§ 58 ff. BBiG sowie einer Centerqualifizierung (Anpassungsqualifizierungen inkl. Teilqualifizierungen nach § 69 BBiG) teilnehmen.

Voraussetzung ist aber auch hier, dass aufgrund des Unterrichtsbesuchs die Schülerinnen und Schüler an der Betreuung des Kindes gehindert sein müssen.

Auch Alleinerziehende bei der Teilnahme an Bildungsangeboten können ihre Kinder ab dem 11. Mai 2020 in die Notbetreuung geben. Neben den erwerbstätigen Alleinerziehenden haben auch diese Alleinerziehenden ein großes Betreuungsproblem, da kein Partner zur Verfügung steht, mit dem sie sich die Sorgearbeit teilen können. Zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den hier vorgegebenen Bildungsangeboten zählen neben den Schülerinnen und Schülern nach Nr. 5.1, 2. Spiegelstrich, auch Alleinerziehende, die

  • an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert sind oder an einer Einrichtung studieren, die gemäß Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt,
  • eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten,
  • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind bzw. die volljährige Person in der Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Zwingender Grund kann nicht die Berufstätigkeit des anderen Elternteils an sich sein. Wenn ein Elternteil jedoch aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten den überwiegenden Teil der Woche regelmäßig nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann, können sich die Eltern die Betreuung ähnlich einem Alleinerziehenden nicht aufteilen. Aus diesem Grund ist eine Gleichbehandlung mit den tatsächlichen Alleinerziehenden geboten.

Zu Nr. 9:

In Nr. 9 wird das Inkrafttreten geregelt.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor