Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 27 vom 22.01.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht

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Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2020/2021

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 7. Januar 2020, Az. II-BS4244.0/11/6

1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. 2Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

1.Aufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung

1Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 2Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 7. September 2011. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.

2.Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2020/2021

2.1Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2020/2021 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Diese Anträge können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 5Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2018/2019 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräfte gemäß den „Amtlichen Schuldaten“ des Schuljahres 2018/2019 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.

2.3Neueinrichtungen zum Schuljahr 2020/2021

Auf Grundlage der nach dem Aufforderungsschreiben eingegangenen Anträge wird zum Schuljahr 2020/2021 nach Maßgabe der im Staatshaushalt 2019/2020 verfügbaren Stellen und Mittel an folgenden 35 staatlichen Schulen eine erweiterte Schulleitung gemäß Art. 57a BayEUG eingerichtet:

2.3.1Realschule
Schul-
nummer
Schule MODUS F max.
Anzahl der Mitglieder
der erwSL
1)
0509 Realschule an der Salzstraße, Staatliche Realschule Kempten   5
0693 Staatliche Realschule Schöllnach   4
0613 Albert-Schweitzer-Realschule, Staatliche Realschule Regensburg II   4
0531 St.-Emmeram-Realschule, Staatliche Realschule Aschheim   4
0432 Ludmilla-Schule, Staatliche Realschule Bogen   4
0471 Johann-Jakob-Herkomer-Schule, Staatliche Realschule Füssen   4
0717 Lena-Christ-Realschule, Staatliche Realschule Markt Schwaben   4
0512 Staatliche Realschule Kitzingen   4
0514 Via-Claudia-Realschule, Staatliche Realschule Königsbrunn   4
0611 Siegfried-von-Vegesack-Realschule, Staatliche Realschule Regen   4
0612 Realschule am Judenstein, Staatliche Realschule Regensburg I   4
0533 Realschule Tegernseer Tal, Staatliche Realschule Gmund a. Tegernsee   4
0673 Isar-Loisach-Realschule, Staatliche Realschule Wolfratshausen   4
0733 Sophie-Scholl-Realschule, Staatliche Realschule für Mädchen Weiden   4
1077 Staatliche Realschule Murnau, Realschule im Blauen Land   4
0413 Walter-Mohr-Realschule, Staatliche Realschule Traunreut   3
0646 Reiffenstuel-Realschule, Staatliche Realschule Traunstein   3
0688 Georg-Büchner-Realschule, Staatliche Realschule München I   3
2.3.2Gymnasium
Schul-
nummer
Schule MODUS F max.
Anzahl der Mitglieder
der erwSL
2)
0959 Carl-Orff-Gymnasium Unterschleißheim   8
0190 Pestalozzi-Gymnasium München   8
0986 Korbinian-Aigner-Gymnasium Erding   8
0273 Ignaz-Günther-Gymnasium Rosenheim   8
0033 Clavius-Gymnasium Bamberg   7
0040 Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth 7
0092 Hardenberg-Gymnasium Fürth   7
0971 Gymnasium Kirchheim b. München   4
0391 Gymnasium München-Moosach   7
0245 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach   7
0390 Franz-Marc-Gymnasium Markt Schwaben   7
0363 Gymnasium Waldkraiburg 5
2.3.3Berufliche Schule
Schul-
nummer
Schule Profil 21 max.
Anzahl der Mitglieder
der erwSL
3)
Z179 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen   14
Z181 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg   13
Z174 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München   12
0855 Staatliche Fachoberschule Augsburg 10
1762 Staatl. Berufsschule Starnberg   9

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 15. Januar 2020 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Antragsstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2019/2020 vom 3. Juni 2019 (BayMBI. Nr. 240) tritt mit Ablauf des 14. Januar 2020 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor


1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten. 
2)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen. 
3)
Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen. 

Anlage