Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 272 vom 15.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Corona-Pflegebonusrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 15. Mai 2020, Az. G21-K9000-2020/969

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) vom 30. April 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 238) wird aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 12. Mai 2020 wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

1Die Staatsregierung hat am 7. April 2020 Eckpunkte für einen Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) beschlossen und diese mit Beschluss vom 12. Mai 2020 ergänzt. ²Mit der einmaligen Gewährung des Corona-Pflegebonus als höchstpersönliche Leistung wird das überdurchschnittliche Engagement der in Bayern in der professionellen Pflege und im Rettungsdienst und in den stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe Tätigen auch im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders gewürdigt und anerkannt. ³Damit kommt der Freistaat Bayern auch seiner sozialen Verantwortung gegenüber den in seinem Hoheitsgebiet in diesen Bereichen Tätigen nach.“

1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„³In stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind alle Beschäftigten begünstigt, die körperlich eng an und mit Menschen mit Behinderung arbeiten.“

1.2.2
Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die Sätze 4 bis 9.
1.2.3
Satz 9 wird wie folgt gefasst:

9Beschäftigte, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Therapie liegt, die aber nicht in Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe, der stationären Langzeitpflege und ambulanten Pflegediensten tätig sind, sind nicht Begünstigte.“

1.3
In Nr. 5.1 Satz 3 wird die Angabe „31. Mai 2020“ durch die Angabe „30. Juni 2020“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. Mai 2020 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor