Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 274 vom 19.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zur Gewährung einer Verpflegungspauschale für
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (Verpflegungs-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. Mai 2020, Az. G31f-G8000-2020/307-35

Vorbemerkung

1Der Freistaat Bayern gewährt eine Verpflegungspauschale für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen in Bayern während der besonderen Herausforderung durch die Corona-Pandemie. 2Die Verpflegungspauschale ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck

1Die Staatsregierung hat am 31. März 2020 die Unterstützung der Krankenhäuser und vergleichbarer Einrichtungen in Bayern bei der Verpflegung des Personals (Verpflegungspauschale) beschlossen. 2Krankenhäuser, Universitätsklinika, Rehabilitationskliniken sowie Alten-, Pflege- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind für die Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie von zentraler Bedeutung. 3Es ist von großer Wichtigkeit, dass das Personal während des wegen der Corona-Pandemie festgestellten Katastrophenfalls Arbeitsbedingungen vorfindet, die eine effektive Versorgung der Patientinnen und Patienten bestmöglich unterstützen. 4Dazu gehört auch die Verpflegung des Personals, insbesondere vor dem Hintergrund der momentanen über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsbelastung. 5Betriebskantinen der in Satz 1 genannten Einrichtungen wurden im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich geschlossen, sodass die Verpflegung des Personals anderweitig sichergestellt werden muss. 6Mit der Gewährung einer Verpflegungspauschale würdigt der Freistaat Bayern zudem den großen Einsatz des Personals in den genannten Einrichtungen. 7Alle Mitarbeiter vor Ort sollen sich intensiv und mit ganzer Kraft um die Betreuung und Versorgung der Patienten kümmern können. 8Die Einrichtungen sind vor diesem Hintergrund verpflichtet, die erhaltene Verpflegungspauschale an das Personal weiterzuleiten oder dem Personal eine der Höhe des Tagessatzes entsprechende kostenfreie Verpflegung zu gewähren.

2.Begünstigte

1Die Verpflegungspauschale in Form eines Pauschalbetrages je Mitarbeiter können Krankenhäuser, Universitätsklinika, Rehabilitationskliniken sowie Alten-, Pflege- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Bayern erhalten, unabhängig von der derzeitigen Versorgung von COVID-19-Patienten. 2Zu den Krankenhäusern zählen auch Privatkliniken mit einer Konzession nach § 30 GewO, die ein stationäres Behandlungsangebot vorhalten. 3Zu den Pflegeeinrichtungen zählen auch ambulante Pflegedienste und Hospize, nicht jedoch Einrichtungen des betreuten Wohnens. 4Die Bestimmung der begünstigten Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erfolgt auf der Grundlage von Anlage 1 zu § 4 Abs. 2 des Bayerischen Rahmenvertrages gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII. 5Begünstigt sind insofern Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. 6Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie auch während der Corona‑Pandemie ihren Betrieb fortführen. 7Sofern eine Einrichtung aufgrund einer Allgemeinverfügung vollständig geschlossen ist und kein aktiver Betrieb und persönlicher Umgang mit Menschen mit Behinderung erfolgt, wird keine Verpflegungspauschale gewährt.

3.Höhe der Pauschale

3.1
Die Höhe der Verpflegungspauschale beträgt 6,50 Euro pro Tag je Mitarbeiterin und Mitarbeiter an 20 Tagen im Monat. Sie wird für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis höchstens 31. Mai 2020 gewährt.
3.2
1Die Gewährung der Verpflegungspauschale ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. 2Die für die Gewährung der Verpflegungspauschale maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag auf Gewährung der Verpflegungspauschale ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

4.Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1Es gilt die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2Eine Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten wird nicht getroffen, ebenso wenig wie eine Unterscheidung zwischen ärztlichem, pflegerischem, therapeutischem, hauswirtschaftlichem und Verwaltungspersonal. 3Zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zählen auch geringfügig Beschäftigte, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die erkrankt sind oder sich in Urlaub oder in Elternzeit befinden. 4Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter externer Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen Verpflegung, Hauswirtschaft und Reinigung werden zu der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung gezählt in Höhe der durchschnittlich an einem Arbeitstag anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des externen Dienstleistungsunternehmens.

5.Antragstellung

1Die Verpflegungspauschale wird ab dem 1. April 2020 und nur auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt sind die Begünstigten nach Nr. 2. 3Der Antrag ist bis zum 15. Juni 2020 beim Landesamt für Finanzen mit dem auf den Internetseiten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Landesamtes für Finanzen bereitgestellten Formblatt einzureichen. 4Träger von mehreren Einzeleinrichtungen können einen Sammelantrag für sämtliche im Einzelnen benannte Einrichtungen stellen. 5Die Anträge können monatlich eingereicht werden und sind für jeden Monat gesondert zu stellen.

6.Auszahlung

1Das Landesamt für Finanzen prüft die Anträge, teilt den begünstigten Einrichtungen die Gewährung der Verpflegungspauschale im Falle einer positiven Entscheidung schriftlich mit und zahlt diese aus. 2Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, teilt das Landesamt für Finanzen dies den Antragstellern durch einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid mit.

7.Prüfung und Rückerstattung

1Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular vor. 2Der Empfänger der Verpflegungspauschale ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 3Die Bewilligungsbehörde nimmt eine stichprobenartige Prüfung der bewilligten Leistungen vor. 4Der Empfänger ist verpflichtet, eine ungerechtfertigt erlangte Verpflegungspauschale zurückzuerstatten, insbesondere wenn deren Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung beruht oder ein Verstoß gegen Nr. 1 Satz 8 festgestellt wird. 5Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Verpflegungspauschale Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 6Der Empfänger hat mit dem Antrag sein Einverständnis mit der Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof und der Bewilligungsbehörde zu erklären.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2020 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor