Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 275 vom 19.05.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. Mai 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-326

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Es wird Folgendes angeordnet:
1.1
An allen gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen entfallen die regulären Betreuungsangebote.
1.2
Kinder dürfen gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen für den oben genannten Zweck nicht betreten.
2.
Der Träger einer gebäudebezogenen Kindertageseinrichtung soll ein Betreuungsangebot zur Verfügung stellen. Kinder die nach den Nrn. 3 und 4 zu dessen Inanspruchnahme berechtigt sind, sind vom Verbot nach den Nrn. 1.1 und 1.2 ausgenommen. Voraussetzung ist, dass das Kind
  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
3.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf in Anspruch genommen werden von
3.1
Kindern, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde bzw. Kindern, deren Eltern einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
3.2
Kindern mit Behinderung oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt ist, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden,
3.3
Schülerinnen und Schülern an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen,
3.4
Schülerinnen und Schülern, die nach den Nrn. 2.4 oder 2.5 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 8. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-294, BayMBl. Nr. 251 vom Entfall des Unterrichts vor Ort ausgenommen waren, in der Zeit vom 2. Juni 2020 bis 12. Juni 2020,
3.5
Kindern, die für eine Einschulung zum Schuljahr 2020/21 an einer Grund- oder Förderschule angemeldet sind,
3.6
Kindern, die mit einem Kind, das nach den Nrn. 3.2 oder 3.5 das Betreuungsangebot in Anspruch nehmen darf, in einem gemeinsamen Haushalt leben und dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen.
4.
Das Betreuungsangebot nach Nr. 2 darf neben den Anwendungsfällen der Nr. 3 in Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann und wenn
4.1
ein Erziehungsberechtigter
  • in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • als Vor- oder Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist oder
4.2
eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender
  • erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  • an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
  • eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, oder
4.3
beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.
5.
Kinder dürfen Betreuungsangebote von (Groß-)Tagespflegestellen und nicht gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen nicht nutzen, wenn sie
  • Krankheitssymptome aufweisen,
  • in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder
  • einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
6.
Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in den Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu sorgen.
7.
Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
8.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des

§ 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Bayern weiterhin verbreitet. In allen Regierungsbezirken ist ein fortgesetztes Infektionsgeschehen feststellbar. Der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf steht eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den Kindertageseinrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen.

Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.

Damit ist die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Kindertageseinrichtungen ausbreiten, noch immer besonders hoch. Somit wäre damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der Kindertageseinrichtungen bis zum 14. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für drei weitere Wochen unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Die mit dieser Allgemeinverfügung einhergehenden Ausweitungen der zum Besuch der Notbetreuung berechtigten Kindern trägt der Tatsache Rechnung, dass das Infektionsgeschehen in den vergangenen Wochen rückläufig war. Dennoch ist es insbesondere notwendig, die Größe der Gruppen, in denen die Kinder betreut werden, konstant und möglichst klein zu halten. Daher ist weiterhin ein Betretungsverbot für rund die Hälfte der Kind notwendig, um diese kleinen Gruppen gewährleisten zu können.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (Az. G51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216, BayMBl. Nr. 207), vom 24. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-228, BayMBl. Nr. 224) sowie vom 8. Mai 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-295, BayMBl. Nr. 250) unverändert übernommenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu folgenden Punkten ergaben sich Änderungen:

Zu Nr. 1:

Aufgrund der weiterhin bestehenden Risikolage bleiben die Betretungsverbote in gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 14. Juni 2020 bestehen.

In Großtagespflegestellen betreuen in der Regel zwei feste Tagespflegepersonen insgesamt acht bis maximal zehn Kinder zeitgleich in angemieteten Räumlichkeiten. Hier ist im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung seit jeher im täglichen Betrieb eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Tagespflegeperson notwendig.

Gruppenübergreifende Angebote, gemeinsame Nutzung von Räumen mit anderen Gruppen, ein Wechsel der Betreuungspersonen o. Ä. ist, anders als in regulären Kindertageseinrichtungen, hier nicht üblich. Es handelt sich um eine familienähnlich geführte Betreuung mit hoher Bindungsqualität und einer festen und überschaubaren Kinderanzahl. Infektionswege und Kontaktpersonen können in dieser Betreuungsform problemlos nachvollzogen werden.

Nicht gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen sind dauerhafte personelle und sächliche Verbindungen ohne Räumlichkeiten wie z. B. Waldkindergärten. Kein Gebäudebezug ist gegeben, wenn nur ein Bauwagen oder ähnliche Schutzgelegenheiten vorliegen. Im Falle nicht gebäudebezogener Kindertageseinrichtungen halten die Kinder sich den weit überwiegenden Teil des Tages an der frischen Luft auf, es besteht viel Platz. Daher ist dort das Ansteckungsrisiko tendenziell geringer.

Zu Nr. 3.4:

Die Schulkinder, die bis zum Beginn der Pfingstferien den Unterricht vor Ort in der Schule wieder besuchen dürfen, dürfen auch in den Pfingstferien die reguläre Kindertageseinrichtung besuchen. Hier werden durch den Besuch während der Pfingstferien keine neuen Infektionsketten in Gang gesetzt.

Zu Nr. 3.5:

Die Kinder, die zum Schuljahr 2020/2021 tatsächlich eingeschult werden, dürfen wieder betreut werden. Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Mit zunehmendem Alter treten vermehrt themenbezogene Bildungs- und Erziehungsziele sowie die Stärkung ausgewählter Kompetenzen mit Blick auf den Übergang in die Schule in den Vordergrund. Den Vorschulkindern wird daher ein „Abschluss“ der Kindergartenzeit ermöglicht, auch, um sie auf den Übergang in die Grund- oder Förderschule und den damit einhergehenden Rollenwechsel vom Kindergarten- zum Schulkind vorzubereiten. Auch sind Vorschulkinder aufgrund ihres höheren Alters und der höheren Einsichtsfähigkeit in der Regel besser und eher in der Lage, die notwendigen Hygienemaßnahmen einzuhalten. Sie könnten bei einer weiteren Öffnung auch als Vorbilder für die jüngeren Kinder dienen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschoben haben, was der Schule spätestens bis zum 10. April schriftlich mitzuteilen war, dürfen noch nicht wieder betreut werden. Um die Anzahl der Kinder, die in festen, möglichst kleinen Gruppen betreut werden sollen, nicht zu groß werden zu lassen, können diese Kinder vom Betretungsverbot nicht ausgenommen werden. Sie können den „Abschluss der Kindergartenzeit“ im Jahr 2021 vollziehen, sodass hier ein objektiver Grund für eine andere Behandlung gegeben ist.

Zu Nr. 3.6:

Kinder, die im selben Haushalt leben und dieselbe Einrichtung besuchen, stellen in der Kindertageseinrichtung kein zusätzliches Infektionsrisiko dar und können daher ebenfalls wieder betreut werden. Für das Vorliegen derselben Einrichtung kommt es in diesem Fall nicht darauf an, ob eine gemeinsame Betriebserlaubnis oder Einrichtungsnummer vorliegt, sondern auf die räumliche Einheit bzw. Verbundenheit.

Kinder, die mit bereits wieder betreuten Schulkindern in einer Einrichtung betreut werden und im selben Haushalt leben, werden nicht in die Regelung einbezogen. Die Betreuung der Schulkinder ist derzeit noch daran gebunden, dass diese an den jeweiligen Tagen Unterricht vor Ort in der Schule erhalten. Die Betreuung der gegebenenfalls deutlich jüngeren Geschwisterkinder ebenfalls daran zu koppeln, würde eine konstante Gruppenzusammensetzung, die im Rahmen des Infektionsschutzes von großer Bedeutung ist, erschweren.

Zu Nr. 4:

Nr. 4 wurde aus Gründen der Klarstellung leicht abgeändert. Die Notbetreuung findet in den jeweiligen regulären Buchungszeiten des Kindes statt, wenn zwischen Eltern und Träger nichts anderes vereinbart wird.

Zu Nr. 5:

Die Betretungsverbote werden in nicht gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen sowie der (Groß-) Tagespflege auf Kinder beschränkt, die Krankheitssymptome aufweisen, in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, oder die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

Zu Nr. 8:

In Nr. 8 wird das Inkrafttreten geregelt.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor