Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 279 vom 20.05.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

605-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-F

Siebte Änderung der Zuweisungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 4. Mai 2020, Az. 62-FV 6700-3/5

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Absatz vor der Inhaltsübersicht wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.“

2.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3.
In Nr. 1 Buchst. a werden die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen,“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen,“ ersetzt.
4.
In Nr. 2.1.2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
5.
In Nr. 4.2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Satz 2 wird das Wort „Wohlfahrtsaufgaben“ durch die Wörter „gemeinwohlorientierte Aufgaben“ ersetzt.
6.
Nr. 5.2.1 wird wie folgt gefasst:
„5.2.1
Dem Grunde nach zuweisungsfähige Ausgaben

Die Ausgaben sind dem Grunde nach wie folgt zuweisungsfähig (Kostengruppen gemäß DIN 276):

Kostengruppe zuweisungsfähig nicht zuweisungsfähig
100
Grundstück
Insgesamt
200
Vorberei­tende
Maß­nahmen
Nichtöffentliche Erschließung (230)
-
Herrichten (210)
-
Öffentliche Erschließung (220)
-
Ausgleichs­abgaben (240)
-
Übergangs­maßnahmen (250)
300
Bauwerk –
Baukon­struktion
400
Bauwerk –
Technische Anlagen
Insgesamt; mit Ausnahme der:
-
Zuschauer­anlagen bei Sportsstätten
-
Wohnräume (Hausmeister­wohnung, Wohnräume für Aufsichts­personal, usw.)
500
Außen­anlagen und
Freiflächen
Soweit zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich Alle übrigen Ausgaben
600
Ausstattung und
Kunstwerke
Künstlerische Ausstattung (640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 FAZR Ausstattung (610 bis 630); ausgenommen Erstausstattung der beruflichen Schulen (Nr. 8.3.2 FAZR)
700
-
Architekten-, einschließlich Landschaftsarchi­tek­ten­leistungen und Ingenieur­leistungen (720 bis 740); jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagen­ermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation)
-
Ausgaben für die künstlerische Leistungen (750) im Rahmen der Kostenrichtwerte; jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR
Alle übrigen Ausgaben
800
Finan­zierung
Insgesamt “.
7.
In Nr. 5.2.2.6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „nur“ gestrichen.
8.
In Nr. 5.3.1 Abs. 4 Spiegelstrich 1 und Abs. 6 Spiegelstrich 1 werden jeweils die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen“ ersetzt.
9.
Nr. 7.2.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Nrn. 3.1 bis 3.4 gestrichen.
b)
In Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 5“ ersetzt.
10.
Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 Buchst. e Spiegelstrich 3 werden die Wörter „bzw. Erweiterungen“ durch die Wörter „oder -erweiterungen“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von Satz 3 Buchst. a entsprechend auch bei der Förderung kommunaler Theater- und Konzertsaalbauten (Nr. 10).“

11.
In Nr. 7.7 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
12.
Nr. 7.7.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Freistaat Bayern“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
13.
In Nr. 8.3.1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie von kommunalen Breitensportanlagen“ durch die Wörter „einschließlich schulisch bedarfsnotwendiger Sportanlagen“ ersetzt.
14.
Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Ausbau von Ganztagsangeboten (FAGplus15)“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten
(Art. 6 Abs. 4 BayEUG) erfolgt nach folgenden Grundsätzen:“

c)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Förderung setzt voraus, dass im Rahmen des Antrags auf schulaufsichtliche Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchulbauV die zu erwartenden Bedarfe nach einem ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebot nachgewiesen und im Raumprogramm der Schule entsprechende Räumlichkeiten für gebundene oder offene Ganztagsangebote gemäß den jeweils geltenden Bekanntmachungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vorgesehen werden.“

d)
In Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben.
e)
Die Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.
15.
In Nr. 9.3 Spiegelstrich 6 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
16.
Nr. 10.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folg gefasst:

„Förderfähig sind Investitionen gemäß Nr. 2.1 für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind.“

b)
Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 gelten in diesen Fällen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und die Angabe „bzw.“ wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
d)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
17.
Nr. 10.2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Sanierungen“ gestrichen.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „und für Sanierungen“ gestrichen.
c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Nr. 4.1 Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für theaterspezifische technische Anlagen grundsätzlich zehn Jahre.“

18.
Vor Nr. 11 werden in der Überschrift zu Nr. IV die Wörter „Übergangs- und“ gestrichen.
19.
In Nr. 11.1 Halbsatz 2 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
20.
Die Nrn. 12 bis 12.4 werden aufgehoben.
21.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
22.
Die Anlage 5 wird aufgehoben.
23.
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor

Anhang zu § 1 Nr. 21
Anlage 1

Festsetzung von Kostenrichtwerten (Stand 1. Januar 2020)

Zu Nummer der FAZR Kostenrichtwert
Euro
8. Schulen
Schulgebäude je m2 zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6
4 715
Schulische Sportanlagen
gedeckte Sportstätten
Kleinsporthalle
(18 m x 12 m)
1 211 400
Sporthalle
(27 m x 15 m x 5,5 m)
2 210 900
Sporthalle
(27 m x 30 m x 5,5 m)
4 347 900
Sporthalle
(27 m x 45 m x 5,5 m oder x 7 m)
6 474 900
Schwimmhalle
(Einzelübungsstätte)
2 508 000
Schwimmhalle
(Doppelübungsstätte)
4 976 200
Schwimmhalle
(Dreifachübungsstätte)
7 535 000
Freisportanlagen
Rasenspielfeld
(40 m x 60 m)
135 400
Rasenspielfeld
(60 m x 90 m)
307 800
Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen
(20 m x 28 m)
115 300
Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen
(28 m x 44 m)
231 900
Kugelstoßanlage
(15 m x 24 m)
30 100
Laufbahn
(4/1,22 m x 65 m)
54 300
Laufbahn
2/1,22 m x 130 m)
54 300
Laufbahn
(4/1,22 m x 130 m)
108 600
Laufbahn
(6/1,22 m x 130 m)
163 100
Laufbahn
(8/1,22 m x 130 m)
217 400
Laufbahn
(10/1,22 m x 130 m)
271 600
Laufbahn
(4/1,22 x 400 m)
407 600
Beach-Volleyballfeld
(16 m x 25 m)
24 500
Betriebsräume je m2
Nutzfläche
2 997
9. Kinderbetreuungseinrichtungen
je m2 zuweisungsfähige Nutzungsfläche 1 bis 6
4 888