Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 302 vom 28.05.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 8412E9380CBABE3D1B834156AAAD29301E8B5CF0948B70933FFAF2CA93195CF8

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 28. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-342

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Schulen und Heilpädagogischen Tagesstätten vom 8. Mai 2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-294, BayMBl. Nr. 251 wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Nr. 2.4 Spiegelstrich 11 werden die Wörter „im Jahr“ durch die Wörter „in den Jahren“ ersetzt.
1.1.2
Nach Nr. 2.6 wird folgende Nr. 2.7 eingefügt:
„2.7
ab dem 2. Juni 2020 an den Schulen, an denen auf Grund schulaufsichtlich genehmigter abweichender Ferienregelungen keine oder nur verkürzte Pfingstferien vorgesehen sind, in allen Jahrgangsstufen.“
1.1.3
Die bisherige Nr. 2.7 wird Nr. 2.8 und es werden die Wörter „Nr. 2.4 und Nr. 2.5“ durch die Wörter „Nr. 2.4 bis Nr. 2.7“ ersetzt.
1.1.4
Die bisherige Nr. 2.8 wird Nr. 2.9 und es werden die Wörter „Nr. 2.4 und Nr. 2.5“ durch die Wörter „Nr. 2.4 bis Nr. 2.7“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Kinder“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.
1.3
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Nr. 5 werden die Wörter „neben den Fällen der Nr. 4“ durch die Wörter „in den Fällen der Nrn. 4.1, 4.2 und 4.6“ ersetzt.
1.3.2
Es wird folgende Nr. 5.3 angefügt:
„5.3
beide Erziehungsberechtigte den zustehenden Jahresurlaub vollständig aufgebraucht haben, so dass ihnen eine Betreuung während der Pfingstferien (2. bis 12. Juni 2020) nicht mehr möglich ist; bei Selbstständigen ist darauf abzustellen, ob ihnen aus zwingenden betrieblichen Gründen eine Betreuung nicht möglich ist, oder“
1.4
In Nr. 9 wird die Angabe „1. Juni 2020“ durch die Angabe „14. Juni 2020“ ersetzt.
2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der in Bayern weiterhin stark verbreitet ist Trotz der Stabilisierung des Infektionsgeschehens in der überwiegenden Zahl der Regierungsbezirke ist ein örtliches Aufflammen des Krankheitserregers jederzeit möglich. Weiterhin steht der Vielzahl von Infektionen mit zum Teil tödlichem Verlauf immer noch eine hohe Dunkelziffer von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen gegenüber.

Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Wie Erwachsene können sie aber Überträger von SARS-CoV-2 sein – wahrscheinlich auch ohne Symptome zu zeigen. Dabei besteht in den in dieser Bekanntmachung genannten Einrichtungen nach bisherigem Stand nach wie vor eine erhebliche Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Fortsetzung entsprechender Infektionsketten. Bestehen aber Infektionsketten, ist eine Ausbreitung ohne eine Schließung der betroffenen Einrichtung nur noch schwer einzudämmen.

Das Einhalten der nötigen disziplinierten Hygieneetikette ist abhängig von der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung. Zumal bei Kindern jüngeren Alters bedarf es insofern einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Je größer die Zahl der Kinder sowie der regelmäßig vorhandenen Rückzugsmöglichkeiten in der jeweiligen Einrichtung, desto schwieriger ist es für die Aufsichtspersonen diese Unterstützung sicherzustellen.

Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden.

Damit ist die Gefahr von Kettenansteckungen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten noch immer besonders hoch. Somit ist nach wie vor damit zu rechnen, dass immer mehr Kinder Überträger von SARS-CoV-2 sein werden. Dies hätte die Konsequenz eines weiteren Infektionsdrucks auf die mittlere Altersgruppe (Erwerbstätige) sowie die vulnerablen, höheren Altersgruppen. Letztere gilt es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand aber besonders zu schützen.

Aus den genannten Gründen ist zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz vulnerabler Gruppen eine weitere großflächige Schließung der unter Nrn. 1.1 bis 1.3 dieser Anordnung genannten Einrichtungen bis zum 14. Juni 2020 fachlich geboten. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für einen weiteren Zeitraum unterbunden. Ziel ist eine Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19. Dies hätte zur Folge, dass die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle in der Bevölkerung über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. Auch insofern dient die vorliegende Maßnahme dem Gesundheitsschutz.

Aus den genannten Gründen ist nach Abwägung aller relevanten Umstände die vorliegende, zeitlich befristete Anordnung verhältnismäßig und gerechtfertigt, um dem vorrangigen Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) Rechnung zu tragen. Die Rechte und Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals der Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Dies auch deshalb, weil die Schließung der Einrichtungen das Recht auf Bildung nicht aufhebt. Vielmehr wird das fortbestehende Gebot der Schulpflicht durch mannigfache Angebote oder Verpflichtungen zur Nutzung der Unterrichtung Rechnung getragen – etwa unter Einsatz digitaler Medien. Im Übrigen erfasst die vorliegende Änderungsallgemeinverfügung allein den Zeitraum der allgemeinen Pfingstferien in Bayern. Die Schließung der Einrichtungen wird durch die angebotene Notbetreuung abgefedert.

Hinsichtlich der aus der Allgemeinverfügung vom 13. März 2020 (Az. 51-G8000-2020/122-65, BayMBl. Nr. 140), geändert durch Allgemeinverfügung vom 21. März 2020 (BayMBl. Nr. 166), vom 16. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-216), vom 24. April 2020 (Az. 51b-G8000-2020/122-228; BayMBl Nr. 224) sowie vom 8. Mai 2020 (Az. GZ6a-G8000-2020/122-294; BayMBl. Nr. 251) unverändert übernommenen bzw. unverändert gebliebenen Vorschriften wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Darüber hinaus werden die in dieser Allgemeinverfügung vorgenommen Änderungen wie folgt begründet:

Zu Änderung Nr. 1.1.1, 1.1.3 und 1.1.4 (betrifft Nr. 2.4, Nr. 2.8-Neu und Nr. 2.9-Neu der Allgemeinverfügung):

Die Änderung betrifft redaktionelle Änderungen bzw. Folgeanpassungen.

Zu Änderung Nr. 1.1.2 (betrifft Nr. 2.7-Neu der Allgemeinverfügung):

An wenigen Schulen wurden bereits zu Beginn dieses Schuljahres schulaufsichtlich abweichende Ferienregelungen genehmigt, so dass an diesen Schulen keine bzw. nur verkürzte Pfingstferien stattfinden. Da an diesen Schulen die Sommerferien entsprechend früher beginnen, dürfen sie daher schon ab dem 2. Juni 2020 den Präsenzunterricht wieder anbieten, um einen Gleichklang mit den übrigen Schulen zu erlangen.

Zu Änderung Nr. 1.2 (betrifft Nr. 3 der Allgemeinverfügung):

Es wurde lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Zu Änderung Nr. 1.3 (betrifft Nr. 5 der Allgemeinverfügung):

Zu Änderung 1.3.1 (betrifft Nr. 5 - Einleitungssatz der Allgemeinverfügung):

Im Einleitungssatz wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Es wird klargestellt, dass nur in den Fällen der Nrn. 4.1, 4.2 und 4.6 zusätzlich die Voraussetzungen der Nr. 5 erfüllt sein müssen. Dies war bisher schon in den Allgemeinverfügungen entsprechend geregelt. In den anderen genannten Fällen kommt es aufgrund der Besonderheiten dieser Fallgruppe insbesondere nicht auf die berufliche Tätigkeit der Eltern an.

Zu Änderung 1.3.2 (betrifft Nr. 5.2 der Allgemeinverfügung):

Am 5. Mai 2020 hat die Bayerische Staatsregierung beschlossen, dass mit Blick auf abgelaufene Urlaubszeiten bei Eltern in den Pfingst- und Sommerferien eine Notbetreuung sichergestellt werden soll. Die Ergänzung in Nr. 5.2 dient der Umsetzung des Ministerratsbeschlusses.

Dies bedeutet:

  • Bei zwei Erziehungsberechtigten in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (unabhängig von der Tätigkeit in einem Beruf der kritischen Infrastruktur) muss der jeweils beiden Erziehungsberechtigten zustehende Jahresurlaub bereits so weit eingebracht worden sein, dass eine Betreuung während der Pfingstferien nicht mehr möglich ist.
  • Soweit beide Erziehungsberechtigte Selbstständige sind oder der allein Erziehungsberechtigte Selbstständiger ist (unabhängig von der Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur), muss aus zwingenden betrieblichen Gründen eine Betreuung nicht möglich sein.
  • Soweit von zwei Erziehungsberechtigten ein Teil selbstständig tätig ist (unabhängig von der Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur): Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann der selbstständig tätige während der Pfingstferien keine Betreuung erbringen und der andere Erziehungsberechtigte ist entweder in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder hat seinen zustehenden Jahresurlaub bereits so weit eingebracht, dass eine Betreuung während der Pfingstferien nicht mehr möglich ist.

Eine explizite Regelung für Alleinerziehende ist nicht erforderlich, da nach Nr. 5.2 weiterhin ausreichend ist, dass die bzw. der Alleinerziehende erwerbstätig ist.

Zu Änderung 1.4 (betrifft Nr. 9 der Allgemeinverfügung):

Die Allgemeinverfügung wird bis zum 14. Juni 2020 (Ende der Pfingstferien) verlängert.

Zu Nr. 2:

In Nr. 2 wird das Inkrafttreten geregelt.

gez.

Dr. Bernhard Opolony

Ministerialdirigent