Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 319 vom 03.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie über die Gewährung von Vorhaltepauschalen für Einrichtungen der
Vorsorge und Rehabilitation mit Verträgen mit der Gesetzlichen
Krankenversicherung im Zuge der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 3. Juni 2020, Az. G24a-K9000-2020/471-12

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (vor allem Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation mit Verträgen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung Ausgleichszahlungen für die Freihaltung von Kapazitäten zum Zweck der Stärkung und Sicherung der Versorgung von COVID-19-Erkrankten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Bayern. Die Zahlung erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Leistung

1.Zweck der Leistung

Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation wurden bzw. werden durch die Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19. März 2020 (Az. G24-K9000-2020/125, BayMBl. Nr. 151) und 24. März 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 164) und vom 8. Mai 2020 (Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134, BayMBl. Nr. 253) (im Folgenden: Allgemeinverfügungen) zur ständigen Bereithaltung von Kapazitäten für die akutstationäre Versorgung verpflichtet. Das Anbieten von Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation war bzw. ist nur noch im Fall einer nicht aufschiebbaren stationären Behandlung möglich bzw. soweit keine Vorhaltepflicht besteht. Damit haben in Bayern auch die Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation einen wesentlichen Beitrag bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie geleistet. Durch dieses Engagement erleiden die betroffenen Einrichtungen erhebliche finanzielle Nachteile, die in Einzelfällen liquiditäts- und existenzgefährdend sein können. Auch wenn den Einrichtungen die teilweise oder vollständige Rückkehr zum Regelbetrieb gestattet wird, muss mit einer jederzeitigen Rückholung in die Bereithaltepflicht für die akutstationäre Versorgung gerechnet werden, weswegen die Vorhaltung von personellen und sachlichen Mitteln auch dann notwendig bleibt, wenn der Regelbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie nur zögerlich in Gang kommt. Anlass der Gewährung einer Billigkeitsleistung sind insoweit die mit der Vorhaltung akutstationärer Behandlungskapazitäten verbundenen Mehrausgaben, insbesondere Vorhaltungskosten für Personal und Sachmittel, denen weder durch die Ausgleichszahlungen für Corona bedingte Leerstände noch durch die Vergütung für die Behandlung von COVID-19-Patienten ausreichend Rechnung getragen wird.

Zweck der Zahlung ist der Ausgleich der finanziellen Belastungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Vorhaltung akutstationärer Behandlungskapazitäten im Rahmen der Allgemeinverfügungen.

2.Gegenstand der Leistung

Die Leistung wird für die Vorhaltung von Behandlungskapazitäten durch Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation zur akutstationären Versorgung COVID-19-Erkrankter im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Bayern für den Zeitraum vom 25. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 (Leistungszeitraum) gewährt, die durch die Allgemeinverfügungen zur Vorhaltung ihrer Kapazitäten für die akutstationäre Patientenversorgung verpflichtet waren bzw. sind, insoweit einen Leerstand zu verzeichnen hatten bzw. haben und in dem Zeitraum, in dem die Verpflichtung bestand bzw. besteht, ohne diese Verpflichtung Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation erbracht hätten bzw. erbringen würden.

3.Begünstigte

Begünstigte sind Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation mit Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Nicht umfasst sind solche Einrichtungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und Gesetzlichen Unfallversicherung sowie Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V.

4.Höhe der Leistung

4.1
Die Begünstigten erhalten unbeschadet der Obergrenze nach Nr. 4.3. für jede nicht behandelte Patientin und jeden nicht behandelten Patienten aufgrund der für die Versorgung von COVID-19-Erkrankten freigehaltenen Betten eine pauschale Leistung in Höhe von 50 Euro pro Tag.
4.2
Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Referenzwert) und der Zahl der am jeweiligen Tag im Leistungszeitraum stationär behandelten Patientinnen und Patienten der Krankenkassen sowie der Zahl der nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes behandelten oder nach § 149 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) oder § 39c SGB V zur Kurzzeitpflege aufgenommenen Patientinnen und Patienten der Krankenkassen (Behandlungstage). Der sich so ergebende Betrag ist differenziert nach Kalendertagen mit den zur Verfügung gestellten Antragsformularen und Tabellen zu melden.
4.2.1
Der Referenzwert entspricht den durchschnittlichen Behandlungstagen im Jahr 2019. Dabei sind bei vollstationären Behandlungen der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag mit Ausnahme des Entlassungstages zu berücksichtigen. Bei Entlassung am Aufnahmetag ist der Aufnahmetag als Behandlungstag zu zählen. Bei teilstationärer Behandlung sind der Aufnahmetag und jeder weitere Behandlungstag zu berücksichtigen. Die Gesamtzahl der Behandlungstage im Jahr 2019 ist durch 365 zu dividieren. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden und bildet die Basis für die weiteren Berechnungen.
4.2.2
Die Zahl der im Leistungszeitraum täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten wird auf der Grundlage der Behandlungstage ermittelt. Hierzu sind die Patientinnen und Patienten zu zählen, die sich am jeweiligen Tag in voll- und teilstationärer Behandlung befinden. Die Entlassungstage sind bei vollstationärer Behandlung – wie unter Nr. 4.2.1 – nicht zu berücksichtigen.
4.3
Das Produkt der Berechnungsgrundlage nach Nr. 4.2 mit der Pauschale nach Nr. 4.1 sowie dem nach § 111d Abs. 3 SGB V zu berechnenden Betrag darf zusammen 90 % des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes der Einrichtung nach § 111 Abs. 5 SGB V (Regelentgelt) nicht überschreiten. In diesem Fall ist das Produkt der Berechnungsgrundlage nach Nr. 4.2 mit der Pauschale nach Nr. 4.1 um den Betrag zu kürzen, mit welchem ein Gesamtbetrag von 90 % des Regelentgelts der betreffenden Einrichtung überschritten wird.

5.EU-Beihilferecht

Die Zahlung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). Die Begünstigten wurden jeweils betraut mit Allgemeinverfügung vom 24. März 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 164) sowie Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2020, Az. D4-2484-2-7 und G24-K9000-2020/134 (BayMBl. Nr. 253). Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Zahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.

6.Subvention

Die Zahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. Die für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren

7.Antrag

Der Antrag ist bis zum 31. August 2020 beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) einzureichen (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind insbesondere

  • ein geeigneter Nachweis über die Anzahl der Belegungstage und der betriebenen Betten in 2019,
  • Angaben zur Berechnung des Referenzwertes und der Behandlungstage,
  • eine überschlägige Ermittlung des durch die Freihaltung von Behandlungskapazitäten voraussichtlich entstehenden Einnahmeausfalls,
  • eine Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben

beizufügen. Das Landesamt kann weitere Unterlagen, wie z. B. die Vorlage von Abrechnungsunterlagen und Bilanzen der Einrichtung verlangen. Der Antrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Verfügt eine Begünstigte oder ein Begünstigter über mehrere Standorte, muss für jeden Standort eine separate Antragstellung erfolgen. Der Antrag muss von einer autorisierten Person der oder des Begünstigten gestellt werden, die mit ihrer Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben versichern muss.

8.Auszahlung

Das Landesamt teilt den Begünstigten die Gewährung der Zahlung aufgrund entsprechender Meldungen der Antragsteller auf Basis der Berechnung nach Nr. 4 zum 15. und 30. jeden Monats nach Ablauf des Zeitraums schriftlich mit und zahlt diese in einer Summe aus. Im Schreiben ist das Prüfungsrecht des ORH nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen. Sofern dem Antrag nicht entsprochen werden kann, wird dies den Antragstellern ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

9.Rückzahlung

Soweit der oder die Begünstigte die Sonderzahlung unberechtigt erlangt, hat er oder sie den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. Das Landesamt hat die Erstattung zu verlangen. Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.

10.Prüfungsrecht des ORH

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Zahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. Der oder die Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.

11.Ausschluss der Zahlung

Soweit der oder die Begünstigte im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hinsichtlich desselben Tatbestandes eine vorrangige Vergütung oder Ausgleichszahlung nach einem anderen (Hilfs-)Programm in Anspruch nehmen kann, ist die Zahlung insgesamt nur bis zu der in Nr. 4.3 genannten Obergrenze möglich; insoweit reduziert sich die Zahlung um den entsprechenden Betrag.

Teil 3
Schlussbestimmungen

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 4. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor