Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 326 vom 10.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 54F5F4039C657F4095D2C9E47A1BD99A30BBC802AAA7C8BD1D203F98E3365CEF

Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs
an den Hochschulen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 22. Mai 2020, Az. U.3-H1611.0/21/18

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2019 (GVBl. S. 586) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für die Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern Folgendes bekannt gegeben:

1.
Anmeldung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)

Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bis

1. Juni 2020 (Ausschlussfrist)

nach den Vorgaben der ursprünglichen Bekanntmachung vom 22. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 462) erfolgt sein. Nach fristgerechter und ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt nach dem Anmeldetermin die schriftliche Einladung zur Eignungsprüfung über das SPET-Portal. Die Identität ist bei der Eignungsprüfung durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) nachzuweisen. Das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit (siehe Nr. 2) ist bei der Überprüfung der Identität mit vorzulegen.

2.
Ärztliches Attest (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)

Für das ärztliche Attest über die volle Sporttauglichkeit ist der im SPET-Portal (siehe dort Infoblatt zur Eignungsprüfung, Anhang I) herunterzuladende Vordruck zu verwenden. Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung nicht älter als drei Monate sein.

3.
Zeitpunkt und Ort der Eignungsprüfung (zu § 12 Abs. 3 Satz 2 QualV)

Die Eignungsprüfung findet unter Beachtung der jeweils gültigen Maßgaben der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Bewerberinnen am

11. September 2020 (Haupttermin)

und für Bewerber am

12. September 2020 (Haupttermin)

jeweils am Institut für Sportwissenschaft der Universität Augsburg, am Institut für Sportwissenschaft der Universität Bayreuth, am Department für Sportwissenschaft und Sport der Universität Erlangen-Nürnberg, an der Fakultät für Sport- und Gesundheitswissenschaften der TU München, am Sportzentrum der Universität Passau, am Sportzentrum der Universität Regensburg und am Sportzentrum der Universität Würzburg statt. Nach Anmeldeschluss erhalten die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) im SPET-Portal die Möglichkeit, eine nicht verbindliche Präferenz für ihren Prüfungsstandort anzugeben. Änderungen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen bleiben vorbehalten. Für Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die an diesem Termin aufgrund einer Verletzung oder Krankheit oder aus sonstigen Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber (m/w/d) nicht zu vertreten hat, nicht an der Eignungsprüfung teilnehmen können, wird für Bewerberinnen ein Nachtermin am

1. Oktober 2020

und für Bewerber ein Nachtermin am

2. Oktober 2020

eingerichtet. Die Teilnahme am Nachtermin ist ausschließlich online im SPET-Portal zu beantragen und der Nachweis der Verhinderung (z. B. ärztliches Attest) hochzuladen. Auf Antrag ebenfalls zum Nachtermin zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d), die aufgrund einer Verletzung oder Krankheit die Prüfung am Haupttermin nicht abschließen können (unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes, spätestens bis zum vierten Tag nach Eintritt der Verhinderung). Der Antrag ist ausschließlich online im SPET-Portal zu stellen und das ärztliche Attest ist dort hochzuladen. Wegen des Wettbewerbscharakters der Prüfung sowie aus organisatorischen Gründen ist ein weiterer Nachtermin nicht möglich. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Haupt- und des Nachtermins zu einem späteren Zeitpunkt für ggfs. aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht durchführbare Prüfungsinhalte ist in Nr. 4.6 dieser Bekanntmachung geregelt.

4.
Prüfungsinhalte (zu § 12 Abs. 4 Satz 2 QualV)

Die Eignungsprüfung wird in Form einer praktischen Prüfung in den Prüfungsgebieten Geräteturnen, Leichtathletik, Tanz, Schwimmen und Sportspiele durchgeführt, für die folgende Prüfungsinhalte festgelegt werden:

4.1
Geräteturnen

Eine Pflichtübung an folgenden Geräten:

4.1.1
Männer: Reck (stirnhoch)

Kippaufschwung aus dem Vorlaufen, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Hocke

4.1.2
Frauen: Holmreck (stirnhoch)

Hüftaufschwung vorlings rückwärts, Hüftumschwung vorlings rückwärts, Niedersprung, Unterschwung im Stand

Grundlage für die Bewertung sind die Bewegungsausführung, der Bewegungsfluss und die Haltung.

4.2
Leichtathletik
4.2.1
3000m-Lauf (Männer) bzw. 2000m-Lauf (Frauen)
4.2.2
60m-Lauf mit Einzelstart (fliegender Start, ca. 1m Anlauf) ohne Startkommando
4.2.3
Ballweitwurf (Männer: Vollball 200 g, Frauen: Vollball 200 g), nur Schlagwurftechnik (aus dem Stand oder Anlauf), drei Versuche
4.3
Tanz

Kürübung nach vorgegebener Musik (ca. 60 Sekunden) auf einer Fläche von 12 m x 12 m. Die vorgegebene Musik wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt und im SPET-Portal bekannt gemacht. Grundlage für die Bewertung sind die Ausführung der gymnastisch-tänzerischen Grundformen, der Bewegungsfluss, die Übereinstimmung von Musik und Bewegung sowie die Ausnutzung des Raumes. Anstelle der Prüfung im Tanz kann bei der Anmeldung auch eine Prüfung in einem zweiten Sportspiel nach Nr. 4.5 gewählt werden.

4.4
Schwimmen

100 m-Schwimmen auf Zeit (Freistil)

4.5
Sportspiele

Überprüfung der Spielfertigkeiten in einem der Sportspiele Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball

Bei der Anmeldung kann zwischen den Sportspielen gewählt werden. Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und im SPET-Portal bekannt gemacht; organisatorisch notwendig werdende Veränderungen bleiben vorbehalten. Die Prüferinnen und Prüfer haben das Recht, zur Sicherung des Prüfungszwecks in den Sportspielen beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren sowie ggf. zusätzlich die Demonstration von spielspezifischen Techniken zu fordern. Grundlage der Bewertung in den einzelnen Sportspielen sind die Ausführung der wichtigsten technischen Elemente und deren Anwendung im Spiel sowie spielgerechtes individual- und gruppentaktisches Angriffs- und Abwehrverhalten.

4.6
Im Hinblick auf die Infektionsschutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wird am 10. Juli 2020 im SPET-Portal bekannt gegeben, welche der in Nrn. 4.1 bis 4.5 genannten Prüfungsinhalte im Haupt- und Nachtermin am 11./12. September 2020 bzw. 1./2. Oktober 2020 geprüft werden. Kurzfristige Änderungen aufgrund neuer Entwicklungen in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bleiben vorbehalten und werden ebenfalls im SPET-Portal bekannt gegeben. Prüfungsinhalte, die am 10. Juli nicht im SPET-Portal bekannt gegeben wurden, dürfen nicht am 11./12. September 2020 und am 1./2. Oktober 2020 geprüft werden. Für ggfs. aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht geprüfte Prüfungsinhalte werden der Haupt- und der Nachtermin zu einem jeweils späteren Zeitpunkt fortgesetzt. Die Zeitpunkte für diese Fortsetzung werden bekannt gemacht, wenn die Einschränkungen durch die Pandemie-Bekämpfung dergestalt aufgehoben sind, dass die noch ausstehenden Prüfungsinhalte geprüft werden können. Bei der Bekanntmachung der Fortsetzungstermine wird eine angemessene Vorbereitungszeit für die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) berücksichtigt.
5.
Wertungstabellen (zu § 15 Abs. 2 Satz 1 QualV)

Die Bewertung messbarer Leistungen erfolgt anhand der Wertungstabellen laut Anhang.

6.
Prüfungsergebnis (zu § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 QualV)

Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn

6.1
in einem oder mehreren der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 nicht mindestens die Endnote 4 erreicht wurde oder
6.2
in den Teilprüfungen 3000 m-Lauf (Männer) bzw. 2000 m-Lauf (Frauen) nach Nr. 4.2.1 nicht mindestens die Note 4 erreicht wurde.

Wurde in nur einem der Prüfungsgebiete nach Nr. 4 die Endnote 5 erreicht, so kann sie durch eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,50 ausgeglichen werden; von dieser Ausgleichsmöglichkeit ist das Prüfungsgebiet Schwimmen nach Nr. 4.4 ausgenommen. Ein Ausgleich ist nur bei vollständiger Teilnahme an der Eignungsprüfung möglich.

7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juni 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 14. Juni 2020 tritt die Bekanntmachung über die Eignungsprüfung 2020 für das Studium eines Sportstudiengangs an den Hochschulen in Bayern vom 22. Oktober 2019 (BayMBl. Nr. 462) außer Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 24


Anlage