Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 329 vom 10.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Schulwesen

7803.1-L

Schulversuch der staatlichen Landwirtschaftsschulen, Abteilung Landwirtschaft
und der staatlichen Höheren Landbauschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 15. Mai 2020, Az. A4-7142-1/201

Auf Grund des Art. 82 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 5 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird folgender Schulversuch genehmigt und bekannt gemacht:

1.Allgemeines

1.1
Die Fachschulen sollen zukünftig in der Fläche präsent bleiben und gleichzeitig attraktive Standorte mit soliden Semesterstärken darstellen.
1.2
1Die Attraktivität der staatlichen Landwirtschaftsschulen und staatlichen Höheren Landbauschulen soll gesteigert werden. 2Dazu werden parallel zwei unterschiedliche Schulversuche durchgeführt und evaluiert. 3Die Schulversuche werden in Wintersemesterform an der Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, Weiden in Kombination mit der Höheren Landbauschule Almesbach (Schulversuch 1) sowie in Vollzeitform an der Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft, Ansbach in Kombination mit der Höheren Landbauschule Triesdorf (Schulversuch 2) durchgeführt.

4Zu diesem Zweck wird an diesen Schulstandorten mit folgenden Abweichungen von den geltenden Schulordnungen unterrichtet:

2.Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die durch Verordnung vom 26. Januar 2020 (GVBl. S. 30) geändert worden ist und zur Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2011 (GVBl. S. 493) geändert worden ist

2.1Abweichende Regelungen von der BayAgrSchO

2.1.1
Schulversuche 1 und 2

Abweichend von Anlage 1 zu § 21 Abs. 2 S. 3 BayAgrSchO ist für beide Schulversuche an den in Nr. 1.2 genannten Landwirtschaftsschulen die dieser Bekanntmachung als Anlage 1 angehängte Stundentafel anzuwenden.

2.1.2
Schulversuch 1

1Abweichend von § 22 Nr. 1 BayAgrSchO ist im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Landwirtschaft als alleinige Zugangsvoraussetzung der Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft erforderlich. 2§ 30 Abs. 2 S. 2, § 35 Nr. 1 Buchst. c und § 36

Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. 3Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges. 4§ 39, § 41 Abs. 1 Satz 3 sowie § 42 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung.

2.1.3
Schulversuch 2

1Abweichend von § 19 Satz 2 BayAgrSchO wird die Abteilung Landwirtschaft in zwei fachtheoretischen Semestern geführt. 2Der Begriff „dreisemestrig“ in § 20 Abs. 2 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, § 22 Nr. 1, § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 42 Abs. 3 BayAgrSchO findet keine Anwendung.

3§ 9 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 21 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 35 Nr. 1 Buchst. c, § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 39, § 41 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 3 BayAgrSchO finden keine Anwendung. 4Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 BayAgrSchO umfasst der Studiengang Landwirtschaft zwei fachtheoretische Semester; Schultage mit praktischen Inhalten werden in diese Semester integriert.

5Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 5 BayAgrSchO umfasst die Wirtschafterarbeit die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Analyse sowie die Optimierung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines wesentlichen Betriebszweiges.

2.2Abweichende Regelungen von der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen

1Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen ist für beide Schulversuche die dieser Bekanntmachung als Anlage 2 angehängte Stundentafel anzuwenden.

2Abweichend von § 22 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen werden folgende Pflichtfächer geprüft:

1. Persönlichkeitsbildung

2. Betriebswirtschaft und Finanzmanagement

3. Steuern und Recht

4. Produktion und Betriebsführung

3Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 (Persönlichkeitsbildung) 150 Minuten, in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 3 jeweils 120 Minuten. 4§ 23 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen findet keine Anwendung. 5§ 23 Abs. 3 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die schriftliche Prüfung im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 1 dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht. 6§ 24 Abs. 1 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die Studierenden im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 für die mündliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung und Pflanzenbau wählen. 7In § 25 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird an Stelle des Wortes „Facharbeit“ das Wort „Businessplan“ verwendet. 8Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen beträgt die Bearbeitungszeit für den Businessplan sechs Monate. 9Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 2 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen dauert das Prüfungsgespräch 30 Minuten. 10Bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen gilt ergänzend, dass der Businessplan dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.11§ 31 Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen wird mit der Maßgabe angewendet, dass die fachliche Ausbildereignung dem Prüfungsteil in der Meisterprüfung entspricht.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor

Anlage 1
(zu Nr. 2.1.1)

Stundentafel staatliche Landwirtschaftsschule, Abteilung Landwirtschaft

Nr. Fächer 1. fachtheoretisches Semester Wochenstunden Sommer-
schultage
2. fachtheoretisches Semester Wochenstunden
1. Pflichtfächer
1.1 Produktions- und Verfahrenstechnik
1.1.1 Landwirtschaftlicher Pflanzenbau1 7 - 8 6 - 7
1.1.2 Landwirtschaftliche Tierhaltung1 7 - 8 6 - 7
1.1.3 Naturschutz und Landschaftspflege 2
1.1.4 Tiergesundheit und Tierschutz 2
1.1.5 Waldwirtschaft mit Seminar Waldbau1 1
1.2 Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1 Betriebslehre1 5
1.2.2 Unternehmensführung1, 4 5 14
1.2.3 Rechtslehre
1.2.4 Steuer- und Sozialrecht 2
1.2.5 Marktlehre und Agrarpolitik 1 1
1.3 Persönliche Bildung und Kommunikation 4 1
Mindestpflichtstunden 33 33
2. Sommerschultage
2.1 Landwirtschaftlicher Pflanzenbau1, 2 4
2.2 Landwirtschaftliche Tierhaltung1 4
2.3 Unternehmensführung 4
2.4 Einkommensalternativen 1
2.5 Naturschutz und Landschaftspflege 1
2.6 Ökologischer Landbau 1
Sommerschultage 15
3. Wahlfächer
3.1 Musische Bildung 1 1
3.2 Sport 1 1
3.3 Digitale Anwendung 1 1
4. Seminare Seminartage Seminartage
4.1 Landmaschinenseminar 5
4.2 Soziale und religiöse Bildung 5 5
4.3 Persönlichkeitsbildung3 1
4.4 Waldbau 1 - 2
4.5 Ökologischer Landbau 1 - 2
1
1Die Fächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ umfassen im ersten Semester grundsätzlich 7 und im zweiten Semester grundsätzlich 6 Wochenstunden. 2Eine zusätzliche Wochenstunde wird je nach regionalem Schwerpunkt entweder dem Pflanzenbau oder der Tierhaltung zugeordnet. 3Darüber hinaus ist eine Aufstockung eines dieser beiden Fächer um eine weitere Stunde oder um einen weiteren Sommersemestertag in jedem Semester möglich, wenn im Gegenzug das andere Fach oder ein anderes mit der Fußnote 1 versehenes Fach um diese Stunde reduziert wird.
2
An Stelle eines Sommersemestertages „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ kann auch ein Sommerschultag „Waldbau“ oder „Flurneuordnung“ angeboten werden.
3
Kann wahlweise im ersten Semester durchgeführt werden.
4
Im ersten oder zweiten Semester kann eine Stunde zum Thema „Betriebliche Entwicklung“ zusätzlich angeboten werden.

Anlage 2
(zu Nr. 2.2 Satz 1)

Stundentafel staatliche Höhere Landbauschule

Wochenstunden
im Schuljahr
1. PFLICHTFÄCHER
1.1 Unternehmerpersönlichkeit
1.1.1 Persönlichkeitsbildung 5
1.1.2 Informationsmanagement 3
1.1.3 Politik und Gesellschaft 2
1.2 Unternehmensführung
1.2.1 Betriebswirtschaft und Finanzmanagement 5
1.2.2 Steuern und Recht 4
1.2.3 Wirtschaft und Agrarmärkte 2
1.2.4 Produktion und Betriebsführung 13
Mindestpflichtstunden 34
2. Wahlfächer
Werden schulspezifisch angeboten