Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 33 vom 22.01.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 2. Januar 2020, Az. V3/6511-1/521

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO), in Ergänzung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Zuwendungen zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der mit dem Bund geschlossenen Vereinbarung über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung.

1.
Zweck der Zuwendung
1.1
Assistenzkräfte in Kindertageseinrichtungen

1Mit der Zuwendung sollen Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage versetzt werden, Assistenzkräfte mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson in Kindertageseinrichtungen einzusetzen. 2Diese Assistenzkräfte sollen die Fach- und Ergänzungskräfte bei der pädagogischen Arbeit unterstützen und entlasten und können auch zur Randzeitenbetreuung eingesetzt werden. 3§ 16 Abs. 5 Satz 1 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) ist zu beachten.

1.2
Anstellung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Mit der Zuwendung sollen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden, Personen mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen.

2.
Gegenstand der Förderung

Die Förderung stellt einen Zuschuss zu den Personalausgaben einer Festanstellung dar.

3.
Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Die Weiterleitung der Förderung für Assistenzkräfte an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich nach VV Nr. 13 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – VVK). 3Im Fall des Einsatzes in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung ist die Weiterleitung der Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung setzt voraus, dass die Assistenzkraft bzw. Tagespflegeperson von einem Träger einer Kindertageseinrichtung bzw. einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird und von diesem eine Bruttojahresvergütung mindestens in doppelter Höhe der staatlichen Förderung erhält.

4.1
Assistenzkräfte

1Die Assistenzkraft muss

a)
von einem Träger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG in einer nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtung beschäftigt werden,
b)
die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB VIII erfüllen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Assistenzkraft trifft der für die betreffende Kindertageseinrichtung zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
c)
zusätzlich zu der für die Erteilung der Pflegeerlaubnis erforderlichen Qualifizierung eine vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zertifizierte Qualifizierung mindestens im Umfang von 40 Stunden absolvieren und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich teilnehmen. 3Die Qualifizierung kann berufsbegleitend erfolgen und muss innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit Beginn der Festanstellung abgeschlossen werden. 4Während der Qualifizierungsphase entfällt die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
4.2
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss die Tagespflegeperson nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 4 Satz 2 und 43 SGB VIII sowie unter Berücksichtigung von Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG einsetzen. 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson muss mindestens 19,5 Stunden betragen. 3Die angestellte Tagespflegeperson ist im Umfang von jährlich 15 Stunden fortzubilden.

5.
Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung. 2Sie errechnet sich als Produkt aus dem fünffachen gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG für die Tagespflege festgelegten Basiswert zur Berechnung der Abschlagszahlungen, dem Gewichtungsfaktor gemäß Art. 21 Abs. 5 Satz 7 BayKiBiG und dem Buchungszeitfaktor gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AVBayKiBiG, der der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Assistenzkraft bzw. der Tagespflegeperson entspricht. 3Erfolgt die Förderung nicht für den gesamten Bewilligungszeitraum, reduziert sich die Zuwendung entsprechend anteilig. 4§ 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVBayKiBiG gelten in Bezug auf eine Änderung der Wochenarbeitszeit entsprechend. 5Die Zuwendungsempfänger tragen einen Eigenanteil mindestens in Höhe der staatlichen Zuwendung.

6.
Mehrfachförderung

1Die Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz der Assistenzkraft aufgrund § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG erfolgt und erforderlich ist, um die Fördervoraussetzungen nach dem BayKiBiG zu erfüllen. 2Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird durch die Bruttojahresvergütung ersetzt. 3Eine Förderung nach Art. 18 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BayKiBiG schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus. 4Die Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit die Personalkosten der Festanstellung aus anderen Förderprogrammen gefördert werden.

7.
Verfahren
7.1
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

7.2
Bewilligungsbehörde

Die zuständige Bewilligungsbehörde für die Zuwendung nach dieser Richtlinie bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG.

7.3
Antragstellung, Bewilligung

1Die Anträge auf die Förderung sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. 2Die Zuwendung erhalten ausschließlich Zuwendungsempfänger, die den vollständigen Förderantrag auf kindbezogene Förderung bis zum 30. Juni nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt haben. 3Die Bewilligung erfolgt für ein Kalenderjahr. 4Wenn die Assistenzkraft oder die Tagespflegeperson über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung erbringt, entfällt die Förderung ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats; es sei denn, im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat wird die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wiederaufgenommen.

7.4
Abschlagszahlungen, Auszahlung

1Die Zuwendungsempfänger erhalten zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe von 96 % der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Zuwendung. 2Sie beantragen die Abschlagszahlungen unter Verwendung des für die Abrechnung der Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG bereitgestellten Abrechnungssystems KiBiG.web. 3Die Endabrechnung erfolgt gemeinsam mit der Endabrechnung über die Betriebskostenförderung nach dem BayKiBiG ebenfalls unter Verwendung des bereitgestellten Abrechnungssystems.

7.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die ANBest-K bzw. die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

8.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 3Sie verlängert sich längstens bis zum 31. Dezember 2023, soweit das Handlungskonzept nach dem Vertrag zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland vom 23. September 2019 und den einschlägigen Anlagen im von dieser Richtlinie geregelten Bereich unverändert fortgeführt wird.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor