Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 349 vom 22.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 22. Juni 2020, Az. G7VZ-G8000-2020/122-375

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen
  • die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G; nachfolgend: BayIfSMV) und
  • die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020, Az. G51b-G8000-2020/122-344, BayMBl. Nr. 303 (nachfolgend: AV „Kitas“)

anzuwenden.

2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen und/oder Rechtsverordnungen anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 65 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Ein Verwarnungsverfahren scheidet aus, da sämtliche hier genannten Ordnungswidrigkeiten nicht geringfügig i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sind.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz in EURO
1 § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 1 BayIfSMV Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis des § 2 Abs. 1 BayIfSMV umfasst sind. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
2 § 2 Abs. 2, § 21 Nr. 2 BayIfSMV Feiern und/oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
3 § 4 Abs. 1, § 22 Nr. 3 BayIfSMV Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize; Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege; Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen; Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) oder Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 BayIfSMV), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayIfSMV erfüllt ist.
Vom Verbot ausgenommen ist zudem die Begleitung Sterbender (§ 4 Abs. 3 BayIfSMV).
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 500,00 Euro
4 § 4 Abs. 2 Satz 4, § 22 Nr. 3 BayIfSMV Betreiber von den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen, die kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
5 § 4 Abs. 2 Satz 3, § 8, § 9 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1, § 18 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenplicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
-
Besucher, die ihrer Maskenpflicht in den in § 4 Abs. 1 BayIfSMV genannten Einrichtungen nicht nachkommen,
-
Fahr- und Fluggäste sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt), die ihrer Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr (hierzu gehören auch Taxen), den hierzu gehörenden Einrichtungen oder bei touristischen Reisebusreisen nicht nachkommen (§ 8 BayIfSMV),
-
Personen, die entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 BayIfSMV (ggf. i.V.m. § 9 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 BayIfSMV) in geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WC-Anlagen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen,
-
Personen, die entgegen § 9 Abs. 6 ggf. i.V.m. Abs. 7 BayIfSMV in geschlossenen Räumen außerhalb des Trainings ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen (insbesondere besteht die Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen und Umkleiden),
-
Fahrgäste von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt und touristischen Bahnverkehren sowie Kontroll- und Servicepersonal (soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt), die ihrer Maskenpflicht in geschlossenen Räumen nicht nachkommen,
-
Personen, die entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 6 BayIfSMV in geschlossenen Räumlichkeiten von Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen und Wellnesszentren, insbesondere beim Durchqueren von Eingangsbereichen sowie bei der Nutzung von Umkleiden und WC-Anlagen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen,
-
Beteiligte, die im Rahmen von praktischem Fahrunterricht und praktischen Fahrprüfungen ihre Maskenpflicht nicht einhalten (§ 18 Satz 2 BayIfSMV),
-
Besucher und Mitwirkende die im Rahmen von Kulturstätten im Sinne des § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder von Kinos, die in geschlossenen Räumen ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen.
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
6 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 14 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 4 BayIfSMV Verstoß gegen die Maskenpflicht (§ 1 Abs. 2 BayIfSMV):
-
Kunden bzw. Patienten oder Begleitpersonen, die ihrer Maskenpflicht in den in § 12 BayIfSMV genannten Geschäften, Verkaufsstellen, Einkaufszentren, Dienstleistungsbetrieben und Praxen nicht nachkommen,
-
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Gastronomiebetrieben nicht nachkommen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 ggf. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BayIfSMV),
-
Gäste, die ihrer Maskenpflicht in Beherbergungsbetrieben nicht nachkommen (§ 14 Satz 1 Nr. 4 BayIfSMV).
Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 150,00 Euro
7 § 5, § 7, § 22 Nr. 5 BayIfSMV
-
Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 BayIfSMV oder
-
Veranstalter kann entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 BayIfSMV kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen
Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder Versammlung 5.000,00 Euro
Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung entgegen § 5 Abs. 1 oder § 7 Satz 1 BayIfSMV
Teilnehmer einer Veranstaltung oder Versammlung 500,00 Euro
8 § 8 Satz 3, § 22 Nr. 6 BayIfSMV Durchführung von Reisebusreisen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 8 Satz 3 BayIfSMV. Person, welche die Entscheidung über die Durchführung einer Reisebusreise trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
9 § 9, § 22 Nr. 7 BayIfSMV Betrieb oder Nutzung einer Sporthalle, eines Sportplatzes, eines Fitnessstudios oder anderer Sportstätten oder einer Tanzschule entgegen § 9 BayIfSMV. Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
Person, die die jeweilige Einrichtung nutzt 150,00 Euro
10 § 11, § 22 Nr. 8 BayIfSMV Betrieb einer Einrichtung oder Durchführung von touristischen Führungen unter Verstoß gegen die Vorgaben von § 11 BayIfSMV oder Durchführung von Führungen in Kulturstätten entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 11 Abs. 2 BayIfSMV. Verantwortlicher des Betriebs (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
11 § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Ladengeschäften, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Ladengeschäfts (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
12 § 12 Abs. 1 Satz 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Verkaufsstellen auf einem Markt, die
(1) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher der Verkaufsstelle (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
13 § 12 Abs. 1 Satz 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Einkaufszentren, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand in den verbindenden Kundenpassagen eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig in den verbindenden Kundenpassagen anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² Verkaufsfläche,
(3) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(4) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Einkaufszentrums (i.d.R. der Betriebsinhaber, bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
14 § 12 Abs. 2, § 22 Nr. 9 BayIfSMV Verantwortliche von Dienstleistungsbetrieben, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann,
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt oder
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Verantwortlicher des Dienstleistungsbetriebs (i.d.R. der Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
15 § 12 Abs. 3, § 22 Nr. 9 BayIfSMV Betreiber von Praxen, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann oder
(2) nicht sicherstellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt.
Verantwortlicher der Praxis (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5.000,00 Euro
16 § 13, § 22 Nr. 10 BayIfSMV Öffnung eines Gastronomiebetriebs, ohne den Voraussetzungen des § 13 nachzukommen.
(1) Zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (§ 13 Abs. 2 BayIfSMV).
(2) Zulässig sind Betriebs- und Schulkantinen, wenn gewährleistet ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat (§ 13 Abs. 3 BayIfSMV).
(3) Zulässig ist Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen
-
wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind,
-
der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und
-
der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.
(4) Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des GastG, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt,
-
wenn gewährleistet ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gästen eingehalten ist oder geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind,
-
der Betreiber sicherstellt, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt, und
-
der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebs trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
17 § 14, § 22 Nr. 11 BayIfSMV Betreiber von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen oder sonstige Personen, die sonstige Unterkünfte jeder Art zur Verfügung stellen, wenn diese nicht sicherstellen (vgl. § 14 BayIfSMV), dass
(1) grundsätzlich der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten wird, oder
(2) nur Gäste in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden, die im Verhältnis zueinander zu dem in § 2 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören,
(3) das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, ihrer Maskenpflicht nachkommt,
(4) und/oder der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.)
5.000,00 Euro
18 § 15, § 22 Nr. 12 BayIfSMV Verantwortliche, die bei Prüfungen i.S.d. § 15 BayIfSMV
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder
(2) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.
Verantwortlicher der Prüfung (i.d.R. Leiter/ Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
19 § 17, § 22 Nr. 13 BayIfSMV Verantwortliche, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 17 BayIfSMV Bildungsangebote betreiben oder Musikunterricht erteilen. Verantwortlicher der Einrichtung (i.d.R. Leiter/Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
20 § 18, § 22 Nr. 14 BayIfSMV Durchführung von Fahrschulunterricht entgegen § 18 BayIfSMV:
Verantwortliche, die bei theoretischem Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminaren sowie theoretischen Fahrprüfungen
(a) nicht sicherstellen, dass der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird, oder
(b) nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer zulassen.
Person, welche die Entscheidung über die Durchführung des Fahrschulunterrichts/der Prüfung trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
21 § 21 Abs. 1, § 22 Nr. 15 BayIfSMV Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 1 BayIfSMV, die
(1) nicht sicherstellen, dass die Anzahl der Besucher nicht höher ist als ein Besucher je 10 m² zugänglicher Fläche, oder
(2) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können;
für Führungen gilt § 11 Abs. 2 BayIfSMV.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
22 § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 Nr. 15 BayIfSMV Betreiber von Kulturstätten i.S.d. § 21 Abs. 2 BayIfSMV oder Kinos, die
(1) nicht sicherstellen, dass grundsätzlich der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) eingehalten wird (bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang beträgt der Mindestabstand 2 m)
(2) in geschlossenen Räumen mehr als 50 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 100 Personen zulassen; bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 200 Personen zulassen
(3) kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen können.
Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o.Ä.) 5.000,00 Euro
23 Nr. 1 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“ Betreten von Kindertageseinrichtungen oder Großtagespflegestellen zur Wahrnehmung des Betreuungsangebots (ausgenommen die Notbetreuung nach den Nrn. 3 und 4). Personensorgeberechtigte 500,00 Euro
24 Nr. 5 i.V.m. Nr. 6 AV „Kitas“ Betreten der in der AV „Kitas“ aufgezählten Einrichtungen, wenn das Kind
(1) Krankheitssymptome aufweist,
(2) in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person keine 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen oder
(3) einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Personensorgeberechtigte 500,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 22. Juni 2020 in Kraft. Sie ersetzt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege vom 2. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 307).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor