Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 350 vom 24.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

73-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Öffentliches Auftragswesen

73-W

Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 23. Juni 2020, Az. B II 2 - G17/17 - 3

1.
Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.
1.1.1.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.1.2
In Nr. 1.3 Satz 3 werden die Wörter „sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR)“ gestrichen.
1.1.3
Nr. 1.5 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1
In Satz 1 wird das Wort „einfacher“ gestrichen.
1.1.3.2
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2§ 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. 3Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z. B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).“

1.1.4
In Nr. 1.6 Satz 4 werden die Wörter „sowie auf Anlage 1 KorruR“ gestrichen.
1.1.5
Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 1.7 eingefügt:
„1.7
Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere

  • den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, und
  • gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 3 Abs.1 des Entgelttransparenzgesetzes und § 2 Nr. 7 AEntG gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu bezahlen.“
1.1.6
Nach Nr. 1.7 wird folgende Nr. 1.8 eingefügt:
„1.8
Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

1.8.1
Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen findet § 14 UVgO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist.
1.8.2
1Aufträge für freiberufliche Leistungen können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Bei der Ermittlung des Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. 3Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 4Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 5Das Verfahren ist zu dokumentieren.“
1.1.7
Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.9 und die Angabe „30. Juni 2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In der Überschrift werden nach dem Wort „Unternehmen“ die Wörter „sowie von Existenzgründungen“ eingefügt.
1.2.2
In Nr. 2.2 und Nr. 2.3 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe „KMU“ die Wörter „und Existenzgründungen“ eingefügt.
1.3
In Nr. 3.4.2 Satz 4 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
1.4
Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
„6.3
Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt Nr. 1.9 dieser Bekanntmachung außer Kraft.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder