Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 351 vom 24.06.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Tarifverträge
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 8. Juni 2020, Az. 25-P2603-1/50

§ 1

Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 7. März 2020 zum Tarifvertag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ärzte) vom 30. Oktober 2006 (FMBl. 2007 S. 149, 150; StAnz. 2007 Nr. 6), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. April 2017 (FMBl. S. 407) geändert worden ist, zum Vollzug bekanntgegeben.

Der Änderungstarifvertrag wurde zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und dem Marburger Bund – Bundesverband – abgeschlossen.

§ 2

Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen für Ärztinnen/Ärzte) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)

vom 7. März 2020

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Tarifvorschriften

Die gekündigten Vorschriften des § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4, § 8 Absatz 1, § 16 Absatz 1 sowie § 27 Absatz 6 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 12. April 2017 werden wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2019

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 12. April 2017, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a)
Die Zeile zu Anlage A 1 wird wie folgt gefasst:

„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020“

b)
Die Zeile zu Anlage A 2 wird wie folgt gefasst:

„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021“

c)
Die Zeile zu Anlage B wird wie folgt gefasst:

„Entgelttabelle zum TV-Ärzte für die Zeit ab 1. Oktober 2021“

2.
Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„3. Der Einsatzzuschlag beträgt

  • ab 1. Oktober 2019 20,34 Euro,
  • ab 1. Oktober 2020 20,75 Euro,
  • ab 1. Oktober 2021 21,17 Euro.“
3.
In § 39 Absatz 4 Buchstaben a bis c und g wird jeweils das Datum „30. September 2019“ durch das Datum „30. Juni 2022“ ersetzt.
4.
Die Anlagen A 1, A 2 und B erhalten die sich aus den Anlagen A 1, A 2 und B dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.

§ 3
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Januar 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beamtrechtlichen“ durch das Wort „beamtenrechtlichen“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 SGB IX“ durch die Angabe „§ 208 SGB IX“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 werden die Sätze 1 bis 4 wie folgt gefasst:

1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage.

2Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage.

3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.“

d)
Die Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 6:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 2 erfüllt sind.“

§ 4
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Juli 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 3 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Arbeitszeiten der Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin/des Arztes. 4Die Ärztin/Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.

Protokollerklärungen zu Absatz 2:

1.
Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden bzw. der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärzte dem Arbeitgeber im Einzelfall auf dessen Verlangen den Grund der Überschreitung mitzuteilen.
2.
Für die private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird.“

§ 5
Änderung des TV-Ärzte zum 1. Oktober 2020

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 4 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. 2Abweichend davon darf je Kalendervierteljahr eine weitere Arbeitsleistung am Wochenende angeordnet werden. 3Darüber hinaus dürfen weitere Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 5Auf Antrag der Ärztin/des Arztes sind die nach Satz 3 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendervierteljahres zusätzlich zu gewähren, eine weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalendervierteljahr ist nicht möglich. 6Am Ende dieses zweiten Kalendervierteljahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 7Der Antrag nach Satz 5 ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats zu stellen, in dem die freien Wochenenden nicht gewährt wurden. 8Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten.“

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß § 7 Absatz 4 und 5 hat die Ärztin/der Arzt grundsätzlich im Kalendermonat höchstens vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2Abweichend davon dürfen in einem Kalendermonat pro Kalendervierteljahr fünf Bereitschaftsdienste angeordnet werden. 3Darüber hinaus sind Bereitschaftsdienste nur zu leisten, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 4Abweichend von Satz 1 und 2 können Ärzte, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nach Ende der Wartezeit des § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber bis zu sieben Dienste im Kalendermonat leisten; § 7 Absatz 7 Arbeitszeitgesetz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist zum Widerruf drei Kalendermonate beträgt. 5Der Bereitschaftsdienst wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem er begonnen hat. 6Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarungen können abweichend von Satz 1 bis 3 für bis zu fünf organisatorische Einheiten abweichende Regelungen getroffen werden. 7Über den Abschluss einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung nach Satz 6 sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der entsprechende Landesverband des Marburger Bundes unverzüglich zu informieren. 8Sie haben im Einzelfall innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit, dem In-Kraft-Treten der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Ärzte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu widersprechen; in diesem Fall ist die Betriebs-/Dienstvereinbarung von Anfang an unwirksam.

Protokollerklärungen zu § 7 Absatz 5a:

1.
Bereitschaftsdienste bis zu vier Stunden von Montag 5 Uhr bis Freitag 21 Uhr werden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
2.
Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.“
b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) 1Die Lage der Dienste (Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste) der Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt bzw. erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozentpunkte. 3Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person einer Ärztin/eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 5Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 v.H. des Entgelts gemäß § 9 Absatz 1 gezahlt bzw. erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 um 10 Prozentpunkte.“

3.
In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) 1Ab mehr als vier Bereitschaftsdiensten nach § 7 Absatz 5a im Kalendermonat erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 um 10 Prozentpunkte; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte. 2Ist in einem Kalendermonat ein fünfter Bereitschaftsdienst nach § 7 Absatz 5a Satz 2 angeordnet worden, erhöht sich die Bewertung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 für diesen Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte; für weitere Bereitschaftsdienste in diesem Kalendermonat gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bewertung ab dem sechsten Bereitschaftsdienst um 10 Prozentpunkte erhöht; dieser Zuschlag erhöht sich bei jedem weiteren Bereitschaftsdienst um weitere 10 Prozentpunkte.“

§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 7. März 2020 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die §§ 1 bis 3 nur, wenn dies bis zum 30. September 2020 schriftlich beantragt wird.

§ 7
Inkrafttreten

1.
Dieser Tarifvertrag tritt vorbehaltlich der Nrn. 2, 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.
2.
§ 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
3.
§ 4 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
4.
§ 5 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

§ 8
Verhandlungsniederschrift

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass mit der Einführung des Zuschlages nach § 7 Absatz 6a Satz 5 der Einhaltung der Obliegenheiten der Ärzte hinsichtlich der Anzeige von Dienstverhinderungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz insofern Bedeutung zukommt, als deren schuldhafte Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche zur Folge hat, wenn dadurch die Zahlung des Arbeitgebers nach § 7 Absatz 6a Satz 5 erfolgt.

Berlin, den 7. März 2020

Anlage A 1

Entgelttabelle zum TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 -

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1

4.747,01

5.016,08

5.208,26

5.541,41

5.938,57

6.093,48

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

6.265,29

6.790,61

7.251,86

7.511,05

7.652,35

7.847,64

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

7.847,64

8.308,89

8.968,72

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

9.231,40

9.891,22

10.416,52

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Anlage A 2

Entgelttabelle zum TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 -

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1

4.841,95

5.116,40

5.312,43

5.652,24

6.057,34

6.215,35

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

6.390,60

6.926,42

7.396,90

7.661,27

7.805,40

8.004,59

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

8.004,59

8.475,07

9.148,09

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

9.416,03

10.089,04

10.624,85

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Anlage B

Entgelttabelle zum TV-Ärzte

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig ab 1. Oktober 2021 -

Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Ä 1

4.938,79

5.218,73

5.418,68

5.765,28

6.178,49

6.339,66

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

ab dem
6. Jahr

Ä 2

6.518,41

7.064,95

7.544,84

7.814,50

7.961,51

8.164,68

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

ab dem
9. Jahr

ab dem
11. Jahr

ab dem
13. Jahr

Ä 3

8.164,68

8.644,57

9.331,05

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr

Ä 4

9.604,35

10.290,82

10.837,35

ab dem
1. Jahr

ab dem
4. Jahr

ab dem
7. Jahr