Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 352 vom 24.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072.1-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-W

Änderungen der Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen
Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 29. April 2020, Az. 73-3360/2/8

1.
Die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 12. Februar 2017 (AllMBl. 2018 S. 184) werden wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I. Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:

1Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Qualität der Vorhaben ein Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt. 2Um den Regierungen eine Bewertung der einzelnen Vorhaben auf die oben genannten Kriterien hin zu ermöglichen, ist mit Antragstellung ein Nachhaltigkeitskonzept vorzulegen, das je nach Art und Ausrichtung des Vorhabens auf die Themen Identifikation, Imagebildung, Innovation und Ökologie in Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme eingeht. 3Darüber hinaus soll das Konzept unbeschadet der nachstehenden Vorschriften auch Ausführungen zur wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit enthalten, insbesondere zur Barrierefreiheit.“

1.2
Abschnitt I. Nr. 5.7 wird wie folgt gefasst:

1Die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. 2 Darüber hinaus muss das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen. 3Bei Vorhabenplanungen sind die zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.“

1.3
Abschnitt II. Nr. 9.3.1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens sowie das Nachhaltigkeitskonzept gemäß Nummer 1.2 eingehend dargestellt wird,“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 24. Juni 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin