Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 354 vom 24.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 6F81E2C1E33C587A77A52AB3647AF12E356A2CC2ED0209A40A05CDB1F36565A8

Sonstige Bekanntmachung

60-W

Öffentliche Bekanntmachung (§73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und
Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen im Gasbereich

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaats Bayern

vom 12. Juni 2020, Az. GR-5940/8/5

In dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 EnWG

betreffend

Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen im Gasbereich

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 12.06.2020 durch

den stellv. Vorsitzenden Johannes Schneider

den Beisitzer Dr. Stefan Kresse

die Beisitzerin Tanja Mayerhoffer

– nachfolgend die „Regulierungskammer“–

folgenden

Festlegungsbeschluss:

1.Adressaten

1.1
Die nachfolgenden Regelungen richten sich grundsätzlich an die durch § 6b Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kraft Gesetzes verpflichteten Unternehmen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer nach § 54 Abs. 2 EnWG und nach dem Rechtsgedanken des § 6b Abs. 7 Satz 7 EnWG, soweit es sich bei diesen Unternehmen handelt um
  • rechtlich unselbständige (nicht rechtlich entflochtene) Betreiber von Gasverteilernetzen als vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG;
  • rechtlich selbstständige (rechtlich entflochtene) Betreiber von Gasverteilernetzen;
  • rechtlich selbständige Unternehmen als Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG, die zu einer Gruppe verbundener Gasunternehmen gehören und die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen Betreiber eines Gasverteilernetzes, der in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt, erbringen; und
  • rechtlich selbständige Unternehmen als Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG, die einem mit ihm verbundenen Betreiber eines Gasverteilernetzes, der in die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fällt, Netzinfrastruktur(en) überlassen.
1.2
Nicht von diesem Festlegungsbeschluss erfasst werden die Betreiber von Speicheranlagen, soweit diese Unternehmen nicht Tenorziffer 1.1 unterfallen.
1.3
Ebenfalls nicht von diesem Festlegungsbeschluss erfasst werden Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 38 EnWG einzuordnen sind, weil sie ein geschlossenes Verteilernetz im Sinne des § 110 EnWG betreiben (siehe § 6b Abs. 8 Satz 1 EnWG).
1.4
Sofern ein durch § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG kraft Gesetzes verpflichtetes rechtlich selbständiges Unternehmen (mit Ausnahme von rechtlich selbstständigen Netzbetreibern) energiespezifische Dienstleistungen auch an einen mit diesem Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber direkt oder indirekt erbringt, welcher aufgrund fehlender sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit der Regulierungskammer nicht durch diesen Festlegungsbeschluss verpflichtet ist, und / oder gegenüber einem solchen eine Verpachtungstätigkeit nach § 6b Abs. 3 Satz 2 EnWG ausübt, gilt die Prüfungspflicht nach Tenorziffer 2, die Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen nach Tenorziffer 3 sowie die Erweiterung des Prüfungsauftrages nach Tenorziffer 4 nur für solche energiespezifische Dienstleistungen und / oder die Verpachtungstätigkeit gegenüber verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreibern, welche in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fallen und mithin durch diesen Festlegungsbeschluss verpflichtet werden.

2.Prüfungspflicht

2.1
Die Adressaten haben – grundsätzlich unabhängig von Erleichterungen, die auf die Größe des jeweiligen Unternehmens abstellen – den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht sowie die Tätigkeitsabschlüsse durch einen Abschlussprüfer prüfen und testieren zu lassen. Auf die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrages nach Tenorziffer 7 wird hingewiesen.
2.2
Sofern die Ausnahmeregelung nach Tenorziffer 1.4 greift, kann sich die Prüfung und das Testat des Abschlussprüfers auf den entsprechenden Tätigkeitsabschluss beschränken, der die energiespezifischen Dienstleistungen und / oder die Verpachtungstätigkeit gegenüber verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreibern betrifft, welche in die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Regulierungskammer fallen.

3.Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen

3.1
Es wird festgelegt, dass, sofern ein verpflichtetes Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, diese energiespezifischen Dienstleistungen des Erbringers dem jeweiligen Tätigkeitsbereich Gasverteilung im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnWG zuzuordnen sind.
3.2
Es wird festgelegt, dass, sofern zwischen dem eigentlichen Erbringer einer energiespezifischen Dienstleistung und dem Empfänger der energiespezifischen Dienstleistung im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen weitere Unternehmen zwischengeschaltet sind, die Zuordnung zum entsprechenden Tätigkeitsbereich Gasverteilung im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EnWG und damit die Pflicht zur Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen für alle insoweit beteiligten Unternehmen innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gelten.

4.Prüfungsauftrag

Die verpflichteten Unternehmen haben im Prüfungsauftrag den Prüfer zu verpflichten, im Prüfungsbericht im Hauptabschnitt „Erweiterung des Prüfungsauftrags“, dort im Unterabschnitt „Prüfungsschwerpunkt ergänzende Angaben (Gas) gemäß Festlegung der Regulierungsbehörde“, oder in einem Ergänzungsband des Prüfungsberichts zu den in Tenorziffern 4.1 bis 4.7 genannten Punkten die entsprechenden Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten bezüglich des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung aufzunehmen sowie zu testieren. Die Angaben und Erläuterungen der verpflichteten Unternehmen können alternativ in einer Anlage zum Prüfungsbericht aufgenommen werden.

Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Abs. 7 EnWG (analog) bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt (siehe auch Tenorziffer 5).

Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der mittelbaren oder unmittelbaren Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen und / oder der Verpachtungstätigkeit gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen, sind von den Vorgaben nach den Tenorziffern 4.2.1 bis einschließlich 4.2.4 befreit.

Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der mittelbaren oder unmittelbaren Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen und keine Verpachtungstätigkeit ausüben oder separate Tätigkeitsabschlüsse für die Dienstleistungs- und Verpachtungstätigkeit aufstellen, sind zudem von den Vorgaben nach Tenorziffer 4.4 bezüglich der Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen befreit.

4.1Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung Dienstleistungen erbringen und / oder Netzinfrastruktur(en) überlassen

Unter der Überschrift „Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung Dienstleistungen erbringen und / oder Netzinfrastruktur(en) überlassen“ sind tabellarisch die mit dem verpflichteten Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift darzustellen, soweit diese im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem verpflichteten Unternehmen mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen und / oder sonstige Dienstleistungen für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung erbringen und / oder Netzinfrastruktur(en) dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung überlassen.

Hierbei sind jeweils auch die Aufwendungen für die von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung erbrachten energiespezifischen und / oder sonstigen Dienstleistungen und / oder überlassene(n) Netzinfrastruktur(en) betragsmäßig auszuweisen.

4.2Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung“ sind ergänzend zur gesetzlich vorgesehenen, größenabhängigen Gliederungstiefe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die in Anlage 1 (Bilanz) und Anlage 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) aufgeführten Positionen auszuweisen, die nachfolgend näher dargestellt werden. Sofern einzelne, geforderte Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften ganz oder teilweise in anderen Positionen ausgewiesen werden müssen, ist die Darstellung entsprechend anzupassen. Alternativ können die Angaben zu Tenorziffer 4.2 direkt in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses Gasverteilung aufgenommen werden.

Im Einzelnen:

4.2.1
Ausweis des Rohergebnisses

Sofern und soweit einzelne Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Anlage 2) im Rahmen des Jahresabschlusses zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden dürfen, sind diese Positionen im Prüfungsbericht aufgeschlüsselt auszuweisen.

4.2.2
Davon-Vermerke der Umsatzerlöse aus Netzentgelten

Bezüglich der Umsatzerlöse sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Anlage 2) die Umsatzerlöse aus Netzentgelten als Davon-Vermerk auszuweisen. Hierbei sind die Beträge aus der Auflösung von Ertragszuschüssen, die Beträge aus Sachverhalten betreffend Rückstellungen, Biogas, Marktraumumstellung sowie die Beträge aus der Mehr- und Mindermengenabrechnung und aus der Erbringung von Dienstleistungen nicht zu berücksichtigen. Ergänzend sind in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende Positionen als Davon-Vermerk der Umsatzerlöse aus Netzentgelten auszuweisen:

  • die Umsatzerlöse aus Netzentgelten mit Unternehmen, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB));
  • die Umsatzerlöse aus Netzentgelten mit Unternehmen, die mit dem Betreiber des jeweiligen Gasverteilernetzes verbunden sind (§ 271 Abs. 2 HGB);
  • bei fehlender rechtlicher Entflechtung des Netzbetriebs des Betreibers des jeweiligen Gasverteilernetzes (§ 7 Abs. 2 EnWG) die Umsatzerlöse aus Netzentgelten mit der Vertriebseinheit des jeweiligen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.
4.2.3
Aufwendungen für vorgelagerte Netzkosten

Unter den entsprechenden Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Anlage 2) sind die Aufwendungen auszuweisen, die aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen resultieren.

4.2.4
Ausweisung von Erlösen aus oder Aufwendungen für Abweichungen von Standardlastprofilen sowie Mehr- und Mindermengenabrechnungen

Erlöse aus oder Aufwendungen für Abweichungen von Standardlastprofilen nach § 24 der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) -sowie Mehr- und Mindermengenabrechnungen nach § 25 GasNZV sind in den entsprechenden Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Anlage 2) gesondert als Davon-Vermerk der Umsatzerlöse oder der jeweiligen Aufwandsposition auszuweisen.

4.2.5
Kapitalausgleichsposten

Bilanzielle Ausgleichsposten oder ähnliche Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, sind in den hierfür gemäß Anlage 1 (Bilanz) vorgesehenen Positionen gesondert und ausdrücklich als „Kapitalausgleichsposten“ auszuweisen. Das Nichtvorhandensein eines solchen bilanziellen Ausgleichspostens oder ähnlicher Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, ist ausdrücklich zu bestätigen.

Sofern bei der Aufstellung der Tätigkeitsbilanz kein separater bilanzieller Ausgleichsposten oder eine ähnliche Position ausgewiesen wird, sondern eine Verrechnung unmittelbar im Eigenkapital erfolgt, ist diese Vorgehensweise unter Nennung der Verrechnungshöhe gesondert darzulegen. In diesem Fall ist das Eigenkapital gemäß Anlage 1 (Bilanz) ohne die erfolgte Verrechnung unter ausdrücklicher Nennung des „Kapitalausgleichspostens“ auszuweisen.

4.2.6
Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen
4.2.6.1
In den entsprechenden Positionen gemäß Anlage 1 (Bilanz) sind für die Erstellung des Tätigkeitsabschlusses aus dem Jahresabschluss abgeleitete oder erzeugte Forderungen und Verbindlichkeiten gesondert in der Höhe auszuweisen, die sich vor einer Saldierung der entsprechenden Bilanzposition mit einer anderen Bilanzposition ergeben würde. Dies gilt ausdrücklich nicht für Saldierungsvorgänge, die handelsrechtlich nach § 246 Abs. 2 HGB als zulässig anzusehen sind.
4.2.6.2
Gesondert in der Bilanz (siehe Anlage 1) auszuweisen sind insbesondere folgende Positionen:
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bezüglich Netzentgelten gegenüber Unternehmen, zu denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 271 Abs. 1 HGB);
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bezüglich Netzentgelten gegenüber Unternehmen, die mit dem Betreiber des jeweiligen Gasverteilernetzes verbunden sind (§ 271 Abs. 2 HGB);
  • bei fehlender rechtlicher Entflechtung des Netzbetriebs des Betreibers des jeweiligen Gasverteilernetzes (§ 7 Abs. 2 EnWG) die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen bezüglich Netzentgelten gegenüber der Vertriebseinheit des jeweiligen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.

4.3Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung“ sind in der Bilanz (siehe Anlage 1) neben den Angaben zu solchen Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen im laufenden Geschäftsjahr Angaben zu entsprechenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen zu tätigen, die für das laufende Geschäftsjahr Fortwirkung entfalten. Hierunter fallen insbesondere Schuldbeitritte und Schuldübernahmen mit Bezug zu Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen. Eine Fortwirkung auf das laufende Geschäftsjahr ist gegeben, wenn ohne den Schuldbeitritt oder die Schuldübernahme im laufenden Geschäftsjahr höhere Rückstellungen oder Verbindlichkeiten im Tätigkeitsbereich Gasverteilung ausgewiesen werden müssten. Hierbei sind jeweils insbesondere die Vertragspartei sowie Leistung und Gegenleistung zu beschreiben und betragsmäßig anzugeben.

4.4Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung

4.4.1
Unter der Überschrift „Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung“ ist im Anhang des Jahresabschlusses eine im Grundsatz den Vorgaben des § 284 Abs. 3 HGB entsprechende gesonderte Aufgliederung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (nachfolgend das „Anlagengitter“) bezüglich des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung auszuweisen. Alternativ können die Angaben zu Tenorziffer 4.4 direkt in das Anlagengitter des Tätigkeitsabschlusses Gasverteilung aufgenommen werden.
4.4.2
Dabei sind für folgende Positionen gesonderte Davon-Vermerke aufzunehmen:
  • unter der Position „Immaterielle Vermögensgegenstände“ und dem Unterpunkt „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte u. ä. Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“ ein Davon-Vermerk betreffend „Software“; sowie
  • unter der Position „Sachanlagen“ und dem Unterpunkt „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken“ ein Davon-Vermerk betreffend „Grundstücke“.
4.4.3
Anlagegüter, die von mehreren Unternehmen oder von mehreren Sparten eines Unternehmens genutzt werden (nachfolgend die „gemeinsamen Anlagen“) sind im Anlagengitter je Anlagengruppe geordnet in zusätzlichen Zeilen zu erfassen. Dabei sollen auch die wertmäßigen Änderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgrund unterschiedlicher absoluter Schlüsselungshöhen gegenüber dem jeweiligen Vorjahr ausgewiesen werden.
4.4.4
Die unter Tenorziffern 4.4.1 bis 4.4.3 genannten Angaben können für Anlagegüter, die unter Berücksichtigung der oberen Nutzungsdauerspanne der Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 Satz 1 GasNEV bereits kalkulatorisch abgeschrieben sind, entfallen.
4.4.5
Die Vorgaben unter Tenorziffer 4.4 gelten unabhängig von der Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagengitters nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB und dem Umstand, dass ein Anlagengitter nach § 284 Abs. 3 HGB nur im Anhang anzugeben ist.

4.5Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung und des Gesamtunternehmens

Unter der Überschrift „Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung und – gegebenenfalls – des Gesamtunternehmens“ sind im Anhang des Jahresabschlusses der Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung und gegebenenfalls der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens, jeweils des abgeschlossenen Geschäftsjahres, darzustellen. Anzugeben sind je Rückstellung Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand. Zusätzlich ist je Rückstellung anzugeben, in welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz die Beträge verbucht wurden. Die erforderliche Mindestgliederungstiefe der jeweiligen Rückstellungsspiegel ergibt sich aus § 266 HGB.

4.6Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung

Unter der Überschrift „Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung“ sind in der Bilanz (siehe Anlage 1) etwaige, sich zum Bilanzstichtag aus Gewinnabführungsverträgen ergebende Verpflichtungen zur Auskehrung des im Geschäftsjahr angefallenen Gewinns sowie der entsprechende, auf den Tätigkeitsbereich Gasverteilung entfallende Anteil betragsmäßig auszuweisen.

4.7Erläuterung der Veränderung der empfangenen Ertragszuschüsse, Investitionszuschüsse und passiven Rechnungsabgrenzungsposten

4.7.1
Unter der Überschrift „Erläuterung der Veränderung der empfangenen Ertragszuschüsse (Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge), Investitionszuschüsse und passiven Rechnungsabgrenzungsposten“ ist im Anhang des Jahresabschlusses eine Erläuterung der Veränderung der Bilanzpositionen für
  • empfangene Ertragszuschüsse (Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge);
  • empfangene Investitionszuschüsse; und
  • passive Rechnungsabgrenzungsposten, falls darin Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge und / oder Investitionszuschüsse enthalten sind

vorzunehmen.

4.7.2
In der Erläuterung sind die jeweiligen Jahresanfangs- und Jahresendbestände der Bilanzpositionen, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen sowie die Auflösungen im einschlägigen Geschäftsjahr zu nennen. Sofern im einschlägigen Geschäftsjahr Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und / oder Investitionszuschüsse bereits direkt, aktivisch von den Anschaffungs- und Herstellungskosten gekürzt wurden, ist dies ebenfalls zu erläutern.

5.Übermittlung des Prüfungsberichts

Die Adressaten haben kraft Gesetzes den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses bei der für die Bearbeitung des jeweiligen Adressaten verantwortlichen Bezirksregierung einzureichen (§ 6b Abs. 7 Satz 1 EnWG). Die Einreichung des Prüfungsberichts samt Ergänzungsbänden hat spätestens bis zum Ablauf einer Frist von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Bei der Fristsetzung nach Satz 2 handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Festlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG, sondern um eine behördliche Fristsetzung, die in begründeten Ausnahmefällen einer Verlängerung durch die Regulierungskammer zugänglich ist.

6.Zeitpunkt der Bekanntgabe und Anwendungszeitraum

Dieser Festlegungsbeschluss gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als bekannt gegeben (§ 73 Abs. 1a Satz 4 EnWG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hierauf wird gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG (analog) ausdrücklich hingewiesen. Er ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse der Adressaten mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.12.2020 anzuwenden. Auf die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrages nach Tenorziffer 7 wird hingewiesen.

7.Härtefallregelung

7.1
Die Regulierungskammer kann einzelne Adressaten auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen von der Verpflichtung zur Beachtung einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses befreien, wenn deren Beachtung für das jeweilige Unternehmen zu der Entstehung einer unzumutbaren Härte führen würde.
7.2
Eine unzumutbare Härte für ein Unternehmen ist – unbeschadet Tenorziffer 7.3 – gegeben, wenn die Beachtung einzelner Tenorziffern oder sämtlicher Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses für das jeweilige Unternehmen zu einem unverhältnismäßig hohen Arbeits- oder Kostenaufwand führen würde. Bei der Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte ist insbesondere auf die Relation zwischen den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen oder den Umsatzerlösen des jeweiligen Unternehmens und den für die Beachtung der Tenorziffern dieses Festlegungsbeschlusses anfallenden (zusätzlichen) Kosten, insbesondere für die Umstellung des Rechnungswesens sowie die Beschäftigung eines Wirtschaftsprüfers oder anderer Unternehmensberater, abzustellen. Das jeweilige Unternehmen hat das Vorliegen einer unzumutbaren Härte nachzuweisen.
7.3
Eine unzumutbare Härte liegt – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens – in der Regel vor
7.3.1
im Falle von rechtlich unselbständigen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern,
  • sofern für diese Unternehmen kalenderjährliche Erlösobergrenzen nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) festgelegt wurden, wenn die kalenderjährliche Erlösobergrenze für das Kalenderjahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss bezieht, abzüglich des Kostenanteils nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV eine Höhe von EUR 300.000,00 (netto) unterschreitet;
  • sofern für diese Unternehmen nach § 1 Abs. 2 ARegV i. V. m. § 23a EnWG übergangsweise eine Netzentgelt-Genehmigung für das Kalenderjahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss bezieht, erteilt wurde, wenn die Netzkosten, auf denen die diesbezügliche Verprobungsrechnung basiert, um die Kosten oder Erlöse der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen bereinigt, eine Höhe von EUR 300.000,00 (netto) unterschreiten;
7.3.2
im Falle von Erbringern von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber, wenn (i) deren gesamte Umsatzerlöse aus der Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber verbundenen Netzbetreibern in dem Jahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss des Dienstleisters bezieht, eine Höhe von EUR 300.000,00 (netto) unterschreiten und (ii) die Umsatzerlöse aus der Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber dem jeweiligen verbundenen Netzbetreiber eine Höhe von fünf Prozent der kalenderjährlichen Erlösobergrenze des jeweiligen verbundenen Netzbetreibers für das Kalenderjahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss des Dienstleisters bezieht, abzüglich des Kostenanteils nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 ARegV nicht überschreiten;
7.3.3
im Falle der Überlassung von Netzinfrastruktur(en) gegenüber einem verbundenen Netzbetreiber, wenn (i) deren gesamte Umsatzerlöse aus der Überlassung von Netzinfrastruktur(en) gegenüber verbundenen Netzbetreibern in dem Jahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss des Überlassers bezieht, eine Höhe von EUR 300.000,00 (netto) unterschreiten und (ii) die Umsatzerlöse aus der Überlassung von Netzinfrastruktur(n) gegenüber dem jeweiligen verbundenen Netzbetreiber eine Höhe von fünf Prozent der kalenderjährlichen Erlösobergrenze des jeweiligen verbundenen Netzbetreibers für das Kalenderjahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss des Überlassers bezieht, abzüglich des Kostenanteils nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 ARegV nicht überschreiten.
7.3.4
Wurde in den Fällen des 7.3.2 und des 7.3.3 für das Kalenderjahr vor dem Jahr, auf das sich der fragliche Jahres- und Tätigkeitsabschluss des Dienstleisters oder Überlassers bezieht, eine kalenderjährliche Erlösobergrenze für den jeweiligen verbundenen Netzbetreiber nicht festgelegt, sondern übergangsweise eine Netzentgelt-Genehmigung erteilt, so ist für die Bestimmung des Schwellenwertes von fünf Prozent auf die Netzkosten, auf denen die diesbezügliche Verprobungsrechnung basiert, um die Kosten oder Erlöse der Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen bereinigt, abzustellen.
7.4
Der Antrag nach Tenorziffer 7.1 ist unverzüglich, für Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 spätestens jedoch bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieses Festlegungsbeschlusses nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) i. V. m. § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG zu stellen. Für Jahresabschlüsse und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 ist der Antrag nach Tenorziffer 7.1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der ersten neun Monate des jeweiligen Geschäftsjahres zu stellen. Der Antrag ist in Schriftform oder in Textform (insbesondere per E-Mail) bei der Regulierungskammer zu stellen und durch das antragstellende Unternehmen zu begründen. Bei der Fristsetzung nach Satz 1 und Satz 2 handelt es sich ausdrücklich nicht um die Festlegung einer (Ausschluss-)Frist im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG, sondern um eine behördliche Fristsetzung ohne Ausschlusswirkung, die in begründeten Ausnahmefällen einer Verlängerung durch die Regulierungskammer zugänglich ist.

8.Änderungs- und Aufhebungsvorbehalt

Die Regulierungskammer behält sich eine Änderung und Aufhebung der in diesem Festlegungsbeschluss getroffenen Entscheidungen im Hinblick auf die (höchstrichterliche) Rechtsprechung betreffend die einschlägige Festlegung der Bundesnetzagentur vom 25.11.2019, BK9-19/613-1, vor. Unabhängig davon, ob ein Adressat Beschwerde gegen die vorgenannte Festlegung der Bundesnetzagentur eingelegt hat, wird die Regulierungskammer jede zukünftig zugunsten des Adressaten wirkende Änderung oder Aufhebung dieser Festlegung berücksichtigen. In diesem Fall wird die Regulierungskammer eine Änderung oder Aufhebung der vorstehend in diesem Festlegungsbeschluss getroffenen Entscheidungen in dem durch die Änderung oder Aufhebung der Festlegung der Bundesnetzagentur veranlassten Umfang durchführen. Diesbezüglich wird sich die Regulierungskammer nicht auf eine etwaige Bestandskraft des vorliegenden Festlegungsbeschlusses berufen.

9.Kosten

Die Regulierungskammer ist gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG grundsätzlich dazu verpflichtet, für Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG Kosten (insbesondere Gebühren) geltend zu machen. Bei Festlegungen, die nach § 73 Abs. 1a EnWG öffentlich bekanntgemacht werden, wird im Grundsatz keine Gebühr erhoben (§ 91 Abs. 1 Satz 3 EnWG). Die Regulierungskammer verzichtet darauf, nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EnWG für diesen Festlegungsbeschluss Gebühren festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist nach § 75 Abs. 1 EnWG die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht (§§ 75 Abs. 4, 78 Abs. 1 EnWG).

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden (§ 78 Abs. 3 EnWG). Die Beschwerdebegründung muss enthalten (§ 78 Abs. 4 EnWG):

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, sowie
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 5 EnWG).

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG).

Stellv. Vorsitzender Schneider

Beisitzer Dr. Kresse

Beisitzerin Mayerhoffer

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss für den Strombereich (Gz. GR-5940/8/5) einschließlich seiner Anlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter

https://www.regulierungskammer-bayern.de > Veröffentlichungen

abgerufen und heruntergeladen werden.

Die Vorsitzende der Regulierungskammer

Karin Dichtl-Rebling

Ministerialrätin

Anlagen