Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 360 vom 24.06.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2007, Fassung 2013, TL Asphalt-StB 07/13

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 3. Juni 2020, Az. 49-43434-3

Regierungen

Autobahndirektionen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Anlagen

Anlage 1:
Allgemeines Rundschreiben Straßenbau 08/2019
Anlage 2:
Beispiel zur Berechnung der maximal möglichen Zugabemenge bei Verwendung von zwei Asphaltgranulatfraktionen
Anlage 3:
Anhang A der TL Asphalt-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen

Vorbemerkung zur Änderung

1Die Änderungen und Ergänzungen enthalten unter anderem Prüfungen zur Erfahrungssammlung an ausgewählten Straßenbau- und Polymermodifizierten Bitumen, die seit 2013 zentral gesammelt und statistisch ausgewertet wurden. 2Auf der Grundlage der Ergebnisse des hierzu initiierten Forschungsprojekts und der parallel stattgefundenen Präzisierung und Anpassung der zugehörigen Arbeitsanleitungen für die Prüfungen im Dynamischen Scherrheometer (DSR) sowie die Erstellung einer Arbeitsanleitung für die Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (AL BBR-Prüfung) ist es erforderlich, die Prüfmodalitäten an die neuen Erkenntnisse anzupassen. 3Im Sinne einer höchstmöglichen Wiederverwendung von Asphaltgranulat, werden zusätzliche Möglichkeiten für die Verwendung von Bitumen zur Herstellung von Asphalttragschichten eingeführt.

1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2007, Fassung 2013 (TL Asphalt-StB 07/13), wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet. 2Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird.

2.Anwendung

1Die TL Asphalt-StB 07/13 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 07/13

2.1.1
Es gelten die TL Gestein StB 04, Fassung 2018 und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Gestein-StB 04/18 und die darin angegebenen Prüfverfahren.
2.1.2
1Der Hohlraumgehalt nach Rigden muss bei Füller der Kategorie V28/45 und bei Mischfüller der Kategorie V28/45 oder V44/55 entsprechen. 2Die Erweichungspunkt-Erhöhung „Delta Ring und Kugel“ muss bei Füller der Kategorie ∆R&B8/25 und bei Mischfüller der Kategorie ∆R&B8/25 oder ∆R&B25 entsprechen.
2.1.3
Als Füller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zuzugeben.
2.1.4
1Gebrochene feine Gesteinskörnungen, die in den Asphaltmischgutarten AC D, SMA, MA und PA verwendet werden, müssen aus Lieferwerken stammen, deren grobe Gesteinskörnung einen Widerstand gegen Polieren der Kategorie PSVangegeben(42) aufweisen. 2Sollen andere gebrochene feine Gesteinskörnungen Verwendung finden, muss mit dem Verfahren nach TP Gestein-StB Teil 5.4.3 nachgewiesen werden, dass der Gesamtanteil an feiner Gesteinskörnung im Gesteinskörnungsgemisch des Asphaltes rechnerisch einem PSVfGK von mindestens 61 entspricht. 3Zugleich muss der PSVfGK der anteiligen feinen Gesteinskörnungen jeweils mindestens 58 betragen. 4Erfolgt der Nachweis über PSVfGK, so muss die Prüfhäufigkeit im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) mindestens zweimal pro Jahr betragen. 5Der Hersteller der feinen Gesteinskörnung hat das Prüfmerkmal in seine Herstellererklärung einschließlich Sortenverzeichnis aufzunehmen. 6Der Hersteller des Asphaltes hat die PSVfGK der verwendeten feinen Gesteinskörnungen und den rechnerisch resultierenden PSVfGK im Erstprüfungsbericht anzugeben.

2.2Zu Abschnitt 2.2 der TL Asphalt-StB 07/13

Die verwendeten Bindemittel müssen den TL Bitumen-StB 07/13 einschließlich der Anforderungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 entsprechen.

2.3Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 07/13

1Asphaltgranulat ist gemäß Anhang 3.1By „Klassifizierung von Asphaltgranulat für die Verwendung in Asphalt“ der Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zu den TL AG–StB 09 zu klassifizieren. 2Die Definition für TR&B2 wird unter Berücksichtigung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Bitumen-StB 07/13 folgendermaßen geändert:

TR&B2:
Mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Sortenspanne des zur Verwendung vorgesehenen Straßenbaubitumens oder Polymermodifizierten Bitumens, bei Verwendung von PmB 25/55-55 A RC beziehungsweise 10/40-65 A RC mittlerer Wert des Erweichungspunktes Ring und Kugel der Deklarationsspanne.

3Bei Verwendung von polymermodifiziertem Bitumen 120/200-40 A, 45/80-50 A, 25/55-55 A oder 10/40-65 A muss TR&Bmix innerhalb der Sortenspanne des geforderten PmB liegen. 4Ab einer Zugabemenge von 15 M.-% Asphaltgranulat und einem geforderten Bindemittel 25/55-55 A beziehungsweise 10/40-65 A dürfen auch die Sorten 25/55-55 A RC beziehungsweise 10/40-65 A RC verwendet werden. 5TR&Bmix darf dann den unteren Grenzwert für den Erweichungspunkt Ring und Kugel des geforderten PmB nicht unterschreiten. 6Für den Bau von Staatsstraßen wird folgende zusätzliche Regelung getroffen: 7Für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphalttragschichten unter Verwendung von Asphaltgranulat muss der berechnete Erweichungspunkt Ring und Kugel des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut (TR&Bmix) innerhalb der Sortenspanne des geforderten Bitumens liegen. 8Hierzu kann entweder ein Bitumen derselben Spezifikation wie das geforderte Bitumen oder ein Bitumen verwendet werden, das gemäß TL Bitumen-StB 07/13 höchstens bis zu zwei Sorten weicher ist, als das geforderte Bitumen. 9Ein weicheres Straßenbaubitumen als 160/220 darf nicht verwendet werden. 10Die Zugabe von zwei unterschiedlichen Asphaltgranulaten zum Mischgut ist zulässig. 11In diesem Fall ist die maximal mögliche Zugabemenge an Asphaltgranulat aus den berechneten, resultierenden Kennwerten für den Bindemittelgehalt, Erweichungspunkt Ring und Kugel, Anteil der Kornklassen 0/0,063, 0,063/2 und 2/D der beiden Asphaltgranulate gemäß dem in der Anlage 2 aufgeführten Beispiel zu bestimmen.

2.4Zu Abschnitt 3.2.1 Tabelle 4 der TL Asphalt-StB 07/13

1In Asphalttragschichtmischgut AC T S kann auch eine ungebrochene Lieferkörnung 0/5 mit Kategorie CNR verwendet werden. 2Bei Verwendung eines Straßenbaubitumens 160/220 muss der Mindest-Bindemittelgehalt für AC 32 T S und AC 22 T S 4,0 M.-% betragen.

2.5Zu Abschnitt 3.2.7 der TL Asphalt-StB 07/13

Die Anforderung an den Widerstand gegen Polieren bei PA 11 und PA 8 ist abweichend von Tabelle 10 PSVangegeben(53).

2.6Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 07/13

Als zusätzliches Kriterium für die Erneuerung der Erstprüfung gilt: Überschreitung einer Grenze der vom Bindemittelhersteller für den Anlieferungszustand deklarierten Spannweite für den Erweichungspunkt Ring und Kugel bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC, PmB 40/100-65 A und bei viskositätsveränderten Bindemitteln.

2.7Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 07/13

1Bei der Verwendung von Mischfüller ist am Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches der Calciumhydroxidgehalt nach TP Gestein-StB, Teil 3.9 Abschnitt 6.3 zu bestimmen. 2Bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen.

2.8Zu Abschnitt 4.1.4 Buchst. b und c der TL Asphalt-StB 07/13

Zusätzliche Angaben im Erstprüfungsbericht sind:

  • Bindemittel:
    Ergebnisse der nach Punkt 2.7 am rückgewonnenen Bindemittel ermittelten Kennwerte, bei viskositätsveränderten Bindemitteln oder viskositätsverändernden Zusätzen: Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels beziehungsweise des Zusatzes, sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels, bei PmB 25/55-55 A RC, PmB 10/40-65 A RC und bei PmB 40/100-65 A: Hersteller, Lieferwerk und Bezeichnung des Bindemittels sowie Erweichungspunkt Ring und Kugel und elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels, bei Mitverwendung von Asphaltgranulat und Einsatz von PmB 25/55-55 A RC oder PmB 10/40-65 A RC: berechneter Erweichungspunkt des Bindemittels im resultierenden Asphaltmischgut TR&Bmix;
  • Bei Verwendung von Mischfüller:
    Calciumhydroxidgehalt im Kornanteil < 0,063 mm des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Gesteinskörnungsgemisches.

2.9Zu Abschnitt 4.2 TL Asphalt-StB 07/13

1Die Tabelle 15 wird durch die nachfolgende Tabelle 15 ersetzt.

2Die Prüfergebnisse der in der Tabelle 15 genannten Prüfungen sind für eine zentrale Auswertung unter https://bitumen.gbbmvi.bund.de zur Verfügung zu stellen.

3Tabelle 15: Zusätzliche Prüfung ausgewählter Bindemittelarten und -sorten bei Anlieferung

Merkmal oder Eigenschaft Prüfmethode Bindemittelarten und -sorten Häufigkeit
30/45,
50/70,
70/100,
160/220
25/55-55,
10/40-65,
40/100-65,
25/55-55/RC,
10/40-65 RC
Verformungsverhalten im Dynamischen Scherrheometer (DSR)

AL DSR-Prüfung
(T-Sweep)

oder

AL DSR-Prüfung (BTSV)

am frischen Bindemittel X X einmal pro 300 t
nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1) X X einmal pro 1800 t
nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1) plus PAV-Alterung1) (DIN EN 14769) X X einmal pro 1800 t
Verhalten bei tiefen Temperaturen
  • Biegebalkenrheometer (BBR) nach RTFOT-Alterung (DIN EN 12607-1) plus PAV-Alterung1) (DIN EN 14769)
AL BBR-Prüfung X X einmal pro 1800 t

1) bei Alterungstemperatur (100 ± 1) °C und Alterungsdauer 20 h ± 10 min

4Bei der Anwendung der AL DSR-Prüfung (BTSV) sind zusätzlich zu den dort geforderten Angaben die Temperatur anzugeben, bei der der komplexe Schermodul G* 50 kPa beträgt, und der bei dieser Temperatur gemessene Phasenwinkel δ.

2.10Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 07/13

1Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB ist der als Anlage 3 beigefügte Anhang A der TL Asphalt-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.

2Dem als Anlage 3 beigefügten Anhang A der TL Asphalt-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen liegen die folgenden, hier informell aufgeführten Ergänzungen und Änderungen des Anhangs A der TL Asphalt-StB zu Grunde.

2.10.1
Zu Anhang A, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)

1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Die Anforderungen gelten bei einem Feinanteil von mehr als 3 M.-% (bezogen auf den Kornanteil < 2 mm) für den Schüttelabrieb mit Eigenfüller (Serie E). 3Ansonsten gelten die Anforderungen für den Schüttelabrieb mit Fremdfüller (Serie F). 4Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) höchstens 15 M.-% betragen.

2.10.2
Zu Anhang A, Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)

1TL Gestein-StB 04/18, Abschnitts-Nr. 2.2.9, Widerstand gegen Zertrümmerung:

Bei AC T und AC TD sind die angegebenen gesteinsbezogenen Kategorien für den Widerstand gegen Zertrümmerung nicht anzuwenden. 2Für die in den jeweiligen Schichten verwendeten Gesteinskörnungen gilt als geforderte Kategorie für die Schlagzertrümmerung:

AC T
SZ26/LA30c)
AC TD
SZ22/LA25
2.10.3
Zu Anhang A, Widerstand gegen Polieren (Abschnitt 2.2.10)

In der Spalte PA wird PSVangegeben(54) durch PSVangegeben(53) ersetzt.

2.10.4
Zu Anhang A, Widerstand gegen Frost-Tausalz-Beanspruchung (Abschnitt 2.2.14.3)

Bei AC TD wird keine Anforderung gestellt.

2.10.5
Zu Anhang A, Widerstand gegen Hitzebeanspruchung (Abschnitt 2.2.15)

Die Absplitterung von Gesteinskörnungen für Asphaltmischgut muss nach Hitzebeanspruchung im Muffelofen kleiner als 3 M.-% sein und der SZ8/12-Wert darf nach Hitzebeanspruchung um nicht mehr als 3 M.-% zunehmen.

2.10.6
Zu Anhang A, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)

Es darf nur Fremdfüller verwendet werden, bei dem der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang B höchstens 45 M.-% beträgt.

2.10.7
Zu Anhang A, Umweltrelevante Merkmale (Abschnitt 2.4)

1Der Anhang D findet keine Anwendung. 2RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. 3Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheides.

2.10.8
Zu Anhang A, Fußnoten

1Die ursprüngliche Fußnote b findet keine Anwendung und wird daher mit folgendem Fußnotentext versehen: Die Absplitterung darf bei Straßen der Belastungsklassen Bk100, Bk32, Bk10 und Bk3,2 höchstens 5 M.-% betragen. 2Es wird folgende Fußnote c ergänzt:

Eine Überschreitung der geforderten Kategorie ist bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn positive Erfahrungen vorliegen oder Rundkorn verwendet wird.

3Es wird folgende Fußnote d ergänzt:

Nur bei Mischfüller auch möglich.

4Es wird folgende Fußnote e ergänzt:

Nur bei Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschicht.

2.10.9
Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB ist der als Anlage 3 beigefügte Anhang A der TL Asphalt-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.

2.11Zu Anhang F, Abkürzungen und Regelwerke

Im Anhang F „Abkürzungen und Regelwerke“ sind in der Auflistung folgende Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen:

FGSV AL BBR-Prüfung Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln bei tiefen Temperaturen im Biegebalkenrheometer (BBR) (FGSV 715)
AL DSR-Prüfung (BTSV) Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Teil 4: Durchführung des Bitumen-Typisierungs-Schnellverfahrens (FGSV 720)
AL DSR-Prüfung (T-Sweep) Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im Dynamischen Scherrheometer (DSR) – Durchführung im Temperatursweep (FGSV 722)
AL DSR-Prüfung (MSCRT) Arbeitsanleitung zur Bestimmung des Verformungsverhaltens von Bitumen und bitumenhaltigen Bindemitteln im dynamischen Scherrheometer (DSR) – Teil 2: Durchführung der MSCR-Prüfung (FGSV 723)

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 17. Mai 2020 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 28. August 2017 (AllMBl. 2017, S. 398) außer Kraft.

4.Bezugsmöglichkeit

Die TL Asphalt-StB 07/13 können unter der FGSV-Nr. 797 bei dem FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.

Brigitta Brunner

Ministerialdirektorin


Anlagen