Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 379 vom 01.07.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Änderung der Bekanntmachung „Richtlinie für die Förderung von Projekten zur
Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 12. Juni 2020, Az. I.7-BL0122.182/98/80

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die „Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020“ vom 13. September 2016 (KWMBl. S. 211), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 der Präambel wird die Angabe „11“ durch die Angabe „11.1“ ersetzt.
1.2
In Abschnitt I Nr. 2 Spiegelstrich 1 wird im Klammerzusatz nach der Überschrift „Praxisklassen an Mittelschulen“ die Angabe „11“ durch die Angabe „11.1“ ersetzt.
1.3
In Abschnitt II Nr. 11 wird dem Satz 9 die Satznummerierung „9“ vorangestellt und die Angabe „11“ durch die Angabe „11.1“ ersetzt.
1.4
Abschnitt III Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Diese Richtlinie gilt in der vorliegenden Fassung für Projekte, die ab dem Schuljahr 2020/2021 durchgeführt werden; für die vor dem Schuljahr 2020/2021 durchgeführten Projekte gilt die Richtlinie in der vor dem 1. September 2020 geltenden Fassung.“

1.5
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Abschnitt „Kostenpauschalen“ werden im Textteil mit der Überschrift „Lehrkräfte“ die Angabe „55.000“ durch die Angabe „58.000“, die Angabe „18.333“ durch die Angabe „19.333“ und die Angabe „36.667“ durch die Angabe „38.667“ ersetzt.
1.5.2
In Abschnitt „Art und Höhe der Förderung“ wird die Angabe „31.500“ durch die Angabe „33.500“ ersetzt.
1.6
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Abschnitt „Kostenpauschalen“ werden im Textteil mit der Überschrift „Lehrkräfte“ die Angabe „24.600“ durch die Angabe „25.600“, die Angabe „8.200“ durch die Angabe „8.533“ und die Angabe „16.400“ durch die Angabe „17.067“ ersetzt.
1.6.2
In Abschnitt „Art und Höhe der Förderung“ wird die Angabe „38.000“ durch die Angabe „40.500“ ersetzt.
1.7
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Abschnitt „Zuwendungsvoraussetzungen“ wird die Nr. 1 wie folgt geändert:
1.7.1.1
Nach dem Wort „Staatsministeriums“ werden die Wörter „für Unterricht und Kultus“ eingefügt.
1.7.1.2
Die im Klammerzusatz enthaltenen Wörter „KMBek 'Gebundene Ganztagsangebote an Schulen' vom 31. Januar 2018, Az. IV.8-BO4207-6a.1 868, KWMBl. S. 85“ werden durch die Wörter „KMBek 'Gebundene Ganztagsangebote an Schulen' vom 10. Februar 2020, BayMBl. Nr. 86“ ersetzt.
1.7.2
In Abschnitt „Kostenpauschalen“ werden im Textteil mit der Überschrift „Lehrkräfte“ die Angabe „23.600“ durch die Angabe „25.000“, die Angabe „7.867“ durch die Angabe „8.333“ und die Angabe „15.733“ durch die Angabe „16.667“ ersetzt.
1.7.3
In Abschnitt „Art und Höhe der Förderung“ wird die Angabe „27.000“ durch die Angabe „29.000“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor