Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 380 vom 01.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): BFB052194E31CC9B1F4B72C9753608F98EB5D9E3867E2649540E87B75E57716A

Verwaltungsvorschrift

97-B
  • Verkehrswesen
  • Öffentlicher Personennahverkehr

97-B

Richtlinie zum Sonderförderprogramm
„Nachrüstung von Infektionsschutztrennwänden in ÖPNV-Bussen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 12. Juni 2020, Az. 62-3524.19-2-1

1Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen zum Infektionsschutz des Fahrpersonals im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen durch Zuwendungen des Landes. 2Für die Förderung gelten die nachstehende Richtlinie und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

Die Förderung soll bei größtmöglichem Infektionsschutz für das Fahrpersonal den Verkauf von Fahrkarten ermöglichen und für Betriebsstabilität durch Ein- und Ausstiegmöglichkeiten an allen Türen sorgen.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Nachrüstung von dauerhaften, fest verbauten Trenneinrichtungen für den Fahrerarbeitsplatz in Linienbussen des allgemeinen ÖPNV gemäß einer fahrzeugherstellerbezogenen Positivliste oder behördlicher Genehmigung gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). 2Die Positivliste ist nur auszustellen durch Inhaber der Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gemäß § 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). 3Die behördliche Genehmigung kann als Einzelgenehmigung nach § 21 StVZO oder gegebenenfalls auch als allgemeine Betriebserlaubnis beziehungsweise allgemeine Bauartgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes erfolgen.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind ausschließlich öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die einen ÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Bayern durchführen.

4.Förderungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreibt.
4.2
Es werden nur Trenneinrichtungen gefördert, für die
  • eine Freigabe durch den Fahrzeughersteller vorliegt (siehe Nr. 2 Satz 1 und 2) oder
  • eine Genehmigung nach der StVZO (siehe Nr. 2 Satz 1 und 3) erteilt wurde; die Kriterien der Verlautbarung des Facharbeitskreises des Verbandes der TÜV e.V. „Anforderungen an Trenneinrichtung, Trennwand/-scheibe oder Tröpfchen-/Spukschutz in Taxen und Mietwagen und andere Fahrzeuge zur Personenbeförderung“ sind für Abnahmen nach § 21 StVZO einzuhalten.
4.3
Für die einzubauende(n) Trenneinrichtung(en) ist jeweils ein Beleg über die Typgenehmigung des Herstellers oder der Nachweis einer Einzelgenehmigung eines technischen Prüfunternehmens erforderlich.
4.4
Die geförderten Trenneinrichtungen sind mindestens ein Jahr nach Abruf des Landeszuschusses zur Erfüllung des Förderzwecks zu nutzen.

5.Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1 500 Euro je Fahrzeug, maximal 90 % der tatsächlichen Ausgaben gewährt. 2Zuwendungsfähige Ausgaben sind die notwendigen Anschaffungskosten sowie die Ausgaben für den Einbau der Trenneinrichtungen. 3Eine Kumulierung mit Förderprogrammen anderer öffentlicher Stellen zum selben Förderzweck ist ausgeschlossen. 4Doppelförderungen sind ausgeschlossen. 5Zu zulässigen Kumulierungsmöglichkeiten mit anderen Beihilfen siehe Nr. 13 dieser Richtlinie.

6.Antragsverfahren

6.1
1Es ist nur ein Antrag je Unternehmen zulässig, der alle in diesem Unternehmen umzubauenden Fahrzeuge umfasst. 2Eine Änderung nach Antragseinreichung ist nicht mehr möglich.
6.2
1Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle. 2Das erforderliche Antragsformular wird im Internet unter formularserver.bayern.de zum Download bereitgestellt. 3Bewilligungsstelle ist die nach Nr. 18.1 Satz 2 ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien zuständige Bezirksregierung (Regierung, in deren Bereich der Verkehr überwiegend betrieben wird). 4Anträge können bis spätestens zum 31. Juli 2020 gestellt werden.
6.3
Den Anträgen ist insbesondere beizufügen:
  • Eigenerklärung über erhaltene Kleinbeihilfen nach der (Geänderten) Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020,
  • Eigenerklärung, dass sich der Antragsteller am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befand gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
  • Erklärung zur Subventionserheblichkeit.

7.Förderverfahren

1Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen Unterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. 2Die Bewilligungsstellen führen entsprechende Maßnahmenlisten.

8.Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Eingang des Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde allgemein erteilt (Nr. 1.3.3 der VV zu Art. 44 BayHO).

9.Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis

9.1
1Die Mittelauszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde (Nr. 6.2 Satz 3). 2Der Bewilligungszeitraum für die Zuwendung ist auf das Jahr 2020 begrenzt.
9.2
1Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 2Eine Auszahlung erfolgt nur für bereits vorliegende Rechnungen. 3Der Antragsteller legt der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Juli 2021 eine Verwendungsbestätigung vor. 4Der Erfolg der Maßnahme tritt durch den Einbau der Trennvorrichtung ein. 5Der Antragsteller verpflichtet sich im Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, den vorzunehmenden Einbau für mindestens ein Jahr nach Abruf des Zuschusses beizubehalten.

10.Widerruf, Rücknahme und Rückforderung

Zuwendungsbescheide können zurückgenommen oder widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen vor Ablauf eines Jahres nach Abruf des Zuschusses nicht (mehr) erfüllt sind.

11.Vereinbarkeit mit Vergaberecht

1Die vergaberechtlichen Verpflichtungen richten sich nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 19. März 2020 sowie nach der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen, insbesondere der dortigen Nr. 1.7. 2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zu Art. 44 BayHO) sind Bestandteil des Förderbescheids.

12.Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind zu beachten.

13.Vereinbarkeit mit EU-Beihilfenrecht

1Die Zuwendungen werden als Kleinbeihilfen gemäß der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gewährt. 2Insbesondere darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 800 000 Euro nicht übersteigen. 3Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen keine Beihilfen nach dieser Regelung gewährt werden. 4Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen auf der Grundlage des befristeten Rahmens, insbesondere mit Beihilfen nach der Geänderten Bundesregelung Bürgschaften 2020 sowie der Geänderten Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 ist zulässig. 5Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) und nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen.

14.Evaluierung

Die Regierungen haben dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis zum 31. Januar 2021 eine Aufstellung über alle geförderten Projekte mit Höhe der Förderung und Anzahl der geförderten Maßnahmen zu übermitteln.

15.Aufbewahrungspflicht

Alle Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 belegen, sind 10 Jahre ab der Gewährung der Beihilfe vom Antragssteller und den Bewilligungsbehörden aufzubewahren und auf Verlangen der Europäischen Kommission herauszugeben.

16.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 außer Kraft.

Helmut Schütz

Ministerialdirektor