Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 384 vom 02.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2239-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Erwachsenenbildung

2239-K

Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen
des Freistaats Bayern für die von den Beschränkungen aufgrund der
SARS-CoV-2 Pandemie betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und
freiberuflichen Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 1. Juli 2020, Az. VI.9-BS1701.0/84/10

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • dieser Richtlinie, sowie
  • ergänzender Vollzugsbestimmungen

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden, sowie für freiberufliche Dozenten (m/w/d) dieser Einrichtungen, die von der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. 2Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Unterstützungsmaßnahmen

1Die weltweite dynamische Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 hat insbesondere für viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für deren Dozenten (m/w/d) zu massiven Umsatzeinbrüchen und Einnahmeverlusten geführt und gefährdet ihre wirtschaftliche Existenz, die Fortführung des Betriebes sowie der selbständigen Tätigkeit. 2Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb am 26. Mai 2020 einen Rettungsschirm zur Unterstützung der Erwachsenenbildung in Bayern in Höhe von bis zu 30 Mio. Euro beschlossen. 3Die Höhe des auf den Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entfallenden Anteils am Rettungsschirm beträgt insgesamt bis zu 28 564 Tsd. Euro. 4Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Rettungsschirm werden für Einrichtungen gewährt, wenn diese in Folge der Corona-Krise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten, sowie für hauptberuflich tätige selbständige Dozenten (m/w/d) ohne eigene Betriebsstätte, um deren Existenz zu sichern.

2.Antragsvoraussetzungen

2.1
Antragsberechtigung

1Antragsberechtigt sind Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen, soweit sie durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus institutionell gefördert werden. 2Antragsberechtigt sind zudem Dozenten (m/w/d) mit Hauptwohnsitz in Bayern, sofern diese für die oben genannten Einrichtungen hauptberuflich als selbstständige Dozenten im Zeitraum der Betriebsuntersagung tätig gewesen wären und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind. 3Als im Hauptberuf selbstständig tätiger Dozent (m/w/d) gilt ein Antragssteller dann, wenn er mindestens 50 Prozent seiner monatlichen Arbeitsleistung für eine oder mehrere Einrichtungen im Sinne von Satz 1 erbringt. 4Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 5Ein Antrag ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

2.2
Existenzbedrohung

Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er selbst oder seine Einrichtungen durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, weil die vom 16. März 2020 bis zum 29. Mai 2020 dauernde Untersagung des Präsenzbetriebs der Erwachsenenbildung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sowie im Weiteren fortbestehende Einschränkungen zu existenzbedrohenden Einnahmeverlusten in Form von entgangenen Teilnehmerentgelten oder Honoraren geführt hat.

3.Art und Umfang der Unterstützungsmaßnahme

1Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich bei den Antragsberechtigten im Sinne von Ziff. 2.1 Satz 1 an einem glaubhaft versicherten existenzbedrohenden Einnahmeausfall vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2020, Einsparungen sind in Abzug zu bringen. 3Die Landesorganisationen und Träger verteilen die Billigkeitsleistung an die Einrichtungen nach vorab mit dem Staatsministerium abgestimmten und genehmigten Entscheidungsgrundsätzen. 4Die Entscheidungsgrundsätze sind dem Antrag der Landesorganisationen und der Träger beizulegen und werden Teil des Bescheids. 5Sie richten sich nach dem Grad der Existenzbedrohung der einzelnen Einrichtung und sonstigen bereits erhaltenen Leistungen des Bundes, des Freistaats, der Kirchen, Parteien oder von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zur Eindämmung der Folgen der Pandemiebeschränkungen. 6Bei den antragsberechtigten Dozenten richtet sich die konkrete Einmalzahlung nach dem Honorar für die im Zeitraum der Betriebsuntersagung ausgefallenen Lehreinheiten (Doppelstunden oder andere Abrechnungseinheiten).

4.Höhe der Unterstützungsmaßnahme

1Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Haushaltsmittel, nach dem Umfang der geltend gemachten Existenzbedrohung, sowie nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Anträge. 2Die bis zu 28 564 Tsd. Euro sollen als Kompensation für die Einnahmeverluste ausgereicht werden an:

  • Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
  • freiberufliche Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
4.1
Landesorganisationen, Träger, sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen

1Es werden höchstens 50 Prozent der Einnahmen, die während der Untersagung des Präsenzbetriebs entfallen und vom Förderzweck umfasst sind, ausgeglichen. 2Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Leistungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Zuwendung.

4.2
Freiberufliche Dozenten (m/w/d) im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

1Die Höhe der Billigkeitsleistung darf 1 000 Euro monatlich für die Dauer der Betriebsuntersagung (maximal drei Monate) nicht übersteigen. 2Für die Monate, in denen Grundsicherung bezogen oder Coronasoforthilfen aus den Programmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Anspruch genommen wurden, ist die Billigkeitsleistung ausgeschlossen. 3Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Leistungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Zuwendung.

5.Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

5.1
Landesorganisationen und Träger, deren Einrichtungen, sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen

Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere weiteren Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, des Freistaats, der Kirchen, Parteien oder von kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zur Eindämmung der Folgen der Pandemiebeschränkungen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

5.2
Dozenten

1Eine Kumulierung mit Förderungen aus dem gegenwärtigen Rettungsschirm im jeweils anderen Zuständigkeitsbereich der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Verbraucherschutz ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. 2In den Monaten, für die Grundsicherung und/oder Coronasoforthilfen aus den Programmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bezogen wurde, ist der Anspruch ausgeschlossen.

6.Zuständigkeit

6.1
Landesorganisationen und Träger, sowie sonstiger Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien und Stiftungen

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

6.2
Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger

1Die Landesorganisationen bzw. die Träger der Erwachsenenbildung unterstützen den Freistaat Bayern bei dem Vollzug des Rettungsschirms und verteilen die Mittel an ihre von der Corona-Krise in der Existenz bedrohten Einrichtungen. 2Sie erhalten für die Unterstützung und die dadurch entstehenden Kosten eine Verwaltungspauschale als Kostenerstattung1. 3Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.

6.3
Dozenten (m/w/d) tätig für Landesorganisationen und Träger, deren Einrichtungen sowie für sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien und Stiftungen

1Die Einrichtungen unterstützen den Freistaat Bayern bei dem Vollzug des Rettungsschirms und verteilen die Mittel an ihre von der Corona-Krise in der Existenz bedrohten freiberuflichen Dozenten (m/w/d). 2Sie erhalten für die Unterstützung und die dadurch entstehenden Kosten eine Verwaltungspauschale als Kostenerstattung2. 3Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.

7.Verfahren

1Die Anträge der Landesorganisationen und Träger, sowie sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien und Stiftungen sind bis spätestens 15. Juli 2020 unter Vorlage der Entscheidungsgrundsätze für die Weitergabe der Unterstützungsmaßnahme an deren Einrichtungen und Dozenten sowie der Antragsformulare für deren Einrichtungen und Dozenten an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen. 2Die Landesorganisationen und Träger, sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien und Stiftungen haben spätestens zum 1. Dezember 2020 einen Verwendungsnachweis vorzulegen. 3Darin ist listenmäßig nachzuweisen, an wen und in welcher Höhe die Unterstützungsleistung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs (Einrichtungen und Dozenten) ausgezahlt wurde. 4Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen. 5Die Verwaltungspauschale wird unabhängig davon in vollem Umfang belassen. 6Zweifelsfälle sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorzulegen.

8.Auskunftspflichten, Prüfung

8.1
Prüfung durch die Bewilligungsstellen

1Der für die Mittelverteilung jeweils Zuständige prüft die Voraussetzungen der Billigkeitsleistung anhand der vorab dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegenden und genehmigten Entscheidungsvorgaben und führt eine Plausibilitätskontrolle durch. 2Er hat zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen unter Vorlage von Belegen zu gewährleisten. 3Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, die zur Identifizierung seiner Person, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 4Insbesondere umfassen diese bei antragstellenden Dozenten Auskünfte über ausgefallene Doppelstunden bzw. andere Lehreinheiten, Angaben über bereits bezogene Grundsicherung und andere, die Antragsberechtigung – zumindest teilweise – ausschließende Sachverhalte.

8.2
Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Unterstützungsleistung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Daher müssen alle für die Unterstützungsleistung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.

8.3
Mitwirkungs- und Erstattungspflicht

1Der Empfänger ist verpflichtet, der jeweils die Mittel an ihn weiterreichenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Unterstützungsmaßnahme maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Der Empfänger ist außerdem verpflichtet, die gewährte Unterstützungsmaßnahme zurückzuerstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen nicht unverzüglich angezeigt wurde.

9.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.

10.Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Unterstützungsmaßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder muss auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Unterstützungsmaßnahme unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.

11.Datenschutzerklärung

1Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen und den Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Daten durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die entsprechend der Richtlinie eingeschalteten Bewilligungsstellen verarbeitet werden. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 6 zuständige Bewilligungsstelle.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2020 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor


1
Für die jeweilige Landesorganisation / Träger im Sinne des BayEbFöG 0,2 Prozent der auf die Landesorganisation / Träger entfallenden Gesamtsumme.
2
Für die Einrichtungen 3 Prozent der an die Dozenten (m/w/d) weitergereichten Gesamtsumme.