Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 387 vom 07.07.2020

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-10-G, 2126-1-6-G

Verordnung zur Änderung
der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
und der Einreise-Quarantäneverordnung

vom 7. Juli 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22,
BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 348, BayRS 2126-1-10-G), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „stattfindet“ die Wörter„ ; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit“ eingefügt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
3.
In § 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
4.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Sport

(1) Sportausübung ist unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.
Der Sport ist kontaktfrei durchzuführen; dies gilt nicht
a)
für das Training der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader,
b)
unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport für das Training in festen Trainingsgruppen; dabei darf die Trainingsgruppe in Kampfsportarten höchstens fünf Personen umfassen,
c)
für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 64 Abs. 1
Nr. 3 und 4 SGB IX.
2.
Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
3.
Für den Sportbetrieb in Sportstätten sowie in Fitness- und Tanzstudios ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dies gilt nicht bei Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
4.
Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 50 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen; sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann, sind höchstens 100 Personen zugelassen.
5.
Für den Theorieunterricht im Lehrgangsbetrieb gelten die Regelungen des § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Spiel- und Trainingsbetrieb in Profiligen und im DFB-Pokal ist zulässig, wenn

1.
die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist und nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Spielbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind,
2.
der Veranstalter geeignete Vorkehrungen trifft, damit im unmittelbaren Umfeld der Sportstätte keine Veranstaltung oder unerlaubte Versammlung stattfindet und sich auch keine sonstige Ansammlung von Personen bildet, denen der Zutritt nach Nr. 1 nicht gestattet ist,
3.
ein Schutz- und Hygienekonzept des Veranstalters zur Minimierung des Infektionsrisikos den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege zur Billigung vorgelegt wurde und beachtet wird.“
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter „im Außenbereich und“ gestrichen.
b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird das Komma am Ende durch den Halbsatz „ ; dies gilt nicht, solange sich die Fahrgäste an ihrem Platz in Bahnen oder auf Schiffen befinden.“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Für Flusskreuzfahrten gilt § 14 entsprechend.“

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
6.
In § 13 Abs. 6 werden die Wörter „kulturelle Veranstaltungen“ durch die Wörter „Musikbegleitung und ähnliche begleitende künstlerische Darbietungen“ ersetzt.
7.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden die Wörter „die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten“ durch die Wörter „zoologische und botanische Gärten“ ersetzt.
b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird der Halbsatz „ ; die Teilnehmergrenzen nach Nr. 2 gelten auch insoweit.“ angefügt.

§ 2
Änderung der Einreise-Quarantäneverordnung

In § 4 der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 15. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 335, BayRS 2126-1-6-G), die durch § 2 der Verordnung vom 24. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 362) geändert worden ist, wird die Angabe „13. Juli 2020“ durch die Angabe „27. Juli 2020“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 8. Juli 2020 in Kraft.

München, den 7. Juli 2020

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml, Staatsministerin