Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 402 vom 13.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 5738372B5027D8A87A2980172A137B84FAEB1146EF0FD318CFD19BD5FEC982E9

Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 10. Juli 2020, Az. H1-5910-1-28 und GZ6a-G8000-2020/122-412

Im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Ausarbeitung und Umsetzung von individuellen Schutz- und Hygienekonzepten im Bereich des Sports (§ 9 BayIfSMV) der nachfolgende Mindestrahmen vorgegeben. Für Betreiber oder Veranstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines solchen Konzepts verpflichtet sind, ist dieser Mindestrahmen verbindlich. Für sportartspezifische Regelungen können die Leitplanken des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) e. V. und die Rahmenkonzepte der jeweiligen Spitzenfachverbände als Grundlage dienen, die jedoch in Einklang mit den Voraussetzungen der BayIfSMV zu bringen sind.

1.Organisatorisches

a)
Die Betreiber von Sportstätten oder die Veranstalter, die nach der BayIfSMV zur Erarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzepts verpflichtet sind, erstellen ein standort- und sportartspezifisches Schutz- und Hygienekonzept unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
b)
Die Betreiber von Sportstätten kontrollieren die Einhaltung der standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepte und ergreifen bei Nichtbeachtung entsprechende Maßnahmen. Gegenüber Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
c)
Betreiber und Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.
d)
Die Betreiber von Sportstätten schulen Personal (Trainer/Übungsleiter u. a.) und informieren Sporttreibende über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) sind vom Sportbetrieb ausgeschlossen.
e)
Soweit in einer Sportstätte, einem Vereinsheim oder während einer Veranstaltung gastronomische oder andere Angebote gemacht werden, gelten die entsprechenden Regelungen und Rahmenhygienekonzepte. Die Verantwortung zur Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß BayIfSMV trägt der Betreiber oder Veranstalter.

2.Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln

a)
Ausschluss vom Sportbetrieb in Sportstätten für
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen,
  • Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen).
b)
Das Mindestabstandsgebot von 1,5 m ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten möglichst zu beachten.
c)
In geschlossenen Räumlichkeiten ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung, beim Duschen, Saunieren und anderen in der BayIfSMV ausgenommenen Bereichen.
d)
Sporttreibenden, Gästen und Personal werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher bereitgestellt. Sanitäre Einrichtungen sind mit ausreichend Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. Die Teilnehmer sind mittels Aushängen auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.
e)
Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von sog. Jetstream-Geräten ist nicht erlaubt.
f)
Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands genutzt werden.
g)
Bei Trainings/Sportangeboten, die als Kurse mit regelmäßigen Terminen abgehalten werden, ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer nach Möglichkeit einem festen Kursverband zugeordnet bleiben, der möglichst von einem festen Kursleiter/Trainer betreut wird.
h)
Die Gruppengröße ist entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten anzupassen, ggf. ist die Teilnehmerzahl entsprechend zu begrenzen.
i)
Für Indoorsportanlagen (geschlossene Räumlichkeiten) hat das Schutz- und Hygienekonzept zwingend auch ein Lüftungskonzept zu enthalten. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raum-/Hallengröße und Nutzung zu berücksichtigen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen. Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern. Sind Lüftungsanlagen vorhanden, so sind diese mit möglichst großem Außenluftanteil zu betreiben. Auf einen ausreichenden Luftwechsel ist zu achten.

3.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Vor Betreten der Sportanlage

a)
Nutzer von Sportanlagen sind per Aushang o. Ä. darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung jeglicher Schwere oder von Fieber das Betreten der Sportanlage untersagt ist. Die Veranstalter und Sportanlagenbetreiber sind darüber hinaus weder berechtigt noch verpflichtet, in diesem Zusammenhang eigenständig Gesundheitsdaten der Nutzer zu erfassen. Die Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen (indoor und outdoor) sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang). Sollten Nutzer von Sportstätten/Sportanlagen während des Aufenthalts Symptome entwickeln, wie z. B. Fieber oder Atemwegsbeschwerden, so haben diese umgehend das Sportgelände zu verlassen.
b)
Insbesondere beim Betreten oder/und Verlassen von Sportanlagen sind Warteschlangen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden.
c)
Die Nutzer von Sportanlagen sind über das Abstandsgebot, die Tragepflicht einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen und über die Reinigung der Hände mit Seife und fließendem Wasser zu informieren. Die Teilnehmer sind durch Aushänge auf die regelmäßige Händehygiene hinzuweisen.

4.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Outdoorsportbetrieb (an der frischen Luft)

a)
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Mitgliedern, Gästen oder Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthaltes zu führen. Eine Übermittelung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. Die Sportanlagennutzer sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
b)
Durch Zugangsbegrenzungen und organisatorische Regelungen wird gewährleistet, dass die standortspezifische maximale Belegungszahl einer Sportstätte zu keinem Zeitpunkt überschritten und das Mindestabstandsgebot möglichst beachtet wird. Warteschlangen sind durch geeignete Vorkehrungen des Sportanlagenbetreibers zu vermeiden.
c)
Der Betreiber einer Sportanlage hat die konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen zu gewährleisten.

5.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoorsportbetrieb (in geschlossenen Räumen)

Darunter fallen insbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnessstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.

In Ergänzung zu den Auflagen des Outdoorsportbetriebs sind folgende Zusatzvoraussetzungen zu beachten:

a)
Gruppenbezogene Trainingseinheiten/-kurse werden indoor auf höchstens 120 Minuten beschränkt. Danach ist ein ausreichender Frischluftaustausch zu gewährleisten.
b)
Zwischen verschiedenen gruppenbezogenen Trainingseinheiten/-kursen ist die Pausengestaltung so zu wählen, dass ein ausreichender Frischluftaustausch stattfinden kann.
c)
Soweit keine besonderen rechtlichen Regelungen über die Teilnehmerzahl bestehen, steht die Obergrenze an zulässigen Personen in einer Sportanlage in Abhängigkeit zu einem standortspezifisch konkret zur Verfügung stehenden Raumvolumen und den raumlufttechnischen Anlagen vor Ort. Der Außenluftanteil sollte so weit wie möglich erhöht werden.
d)
Es besteht die Notwendigkeit der Erstellung eines standort- und sportartspezifischen Schutz- und Hygienekonzepts für sämtliche Sportanlagen mit Indoorangeboten, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist. Die hierfür jeweils einschlägigen Regelungen und Rahmenkonzepte sind zu beachten.
e)
Schutz- und Hygienekonzepte für Sportstätten müssen auch über ein Reinigungs- und Nutzungskonzept sowie über ein Lüftungskonzept von Sanitäranlagen verfügen. WC-Anlagen sind darin gesondert auszuweisen. Auf die Einhaltung des Mindestabstandsgebots ist möglichst zu achten, z. B. durch die Nicht-Inbetriebnahme von jedem zweiten Waschbecken, Pissoir o. Ä. Zwischen Waschbecken und Duschen ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich. In Mehrplatzduschräumen müssen Duschplätze deutlich voneinander getrennt sein. Mehrplatzduschen sind außer Betrieb zu nehmen oder durch Trennwände voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen sollte ständig in Betrieb sein, um Dampf abzuleiten und Frischluft zuzuführen. Die Stagnation von Wasser in den außer Betrieb genommenen Sanitäranlagen ist zu vermeiden.

6.Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Schwimmbadbetrieb

Für die Wiederaufnahme des Schwimmbadbetriebs (Hallen- und Freibäder) wird auf das Rahmenkonzept Bäder verwiesen, das durch die Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie für Gesundheit und Pflege bekannt gemacht wurde.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 8. Juli 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 7. Juli 2020 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport vom 20. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 363) außer Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor