Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 407 vom 15.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.8.2-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Krankenhauswesen
  • Krankenhausfinanzierung

2126.8.2-G

46. Jahreskrankenhausbauprogramm 2020 des Freistaates Bayern

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie
der Finanzen und für Heimat

vom 25. Juni 2020, Az. 22c-K9342-2019/4-15 und 62-FV 6800.10-1/56

1.Vorbemerkungen

1Die Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie der Finanzen und für Heimat haben gemeinsam das Jahreskrankenhausbauprogramm 2020 aufgestellt (§ 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 [BGBl. I S. 886], das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 [BGBl. I S. 1018] geändert worden ist, sowie Art. 10, Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes – BayKrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 [GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G], das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 [GVBl. S. 98] geändert worden ist). 2Die Beteiligten im Sinn des § 7 KHG, Art. 7 Abs. 1 BayKrG haben mitgewirkt.

2.Jahreskrankenhausbauprogramm 2020

2.1
Im Jahreskrankenhausbauprogramm 2020 (Anlage 1) sind die nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG zu finanzierenden Investitionsvorhaben, deren förderfähige Kosten die Kostengrenze für Kontingentmaßnahmen nach Nr. 2.3 Satz 2 übersteigen, einzeln ausgewiesen.
2.1.1
1Die Mittelanforderungen der Krankenhausträger werden im Rahmen des finanziell Möglichen berücksichtigt. 2Zur Vermeidung nicht förderfähiger Zwischenfinanzierungskosten wird den Krankenhausträgern empfohlen, den Baufortschritt den vorgesehenen Förderleistungen anzupassen. 3Die ausgewiesenen Jahresraten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Fortschreibung des Jahreskrankenhausbauprogramms.
2.1.2
1Durch die Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm allein erhält der Krankenhausträger noch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2Dieser entsteht bis zu der im Jahreskrankenhausbauprogramm 2020 genannten Höhe, wenn das fachliche Prüfungsverfahren durch die fachliche Billigung abgeschlossen, die Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2020 festgestellt sowie die Fördermittel bewilligt sind.
2.1.3
Projekte, für die im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds bewilligte Bundesmittel eingesetzt werden (§§ 12, 12a KHG), sind gekennzeichnet.
2.2
Ferner wird die vorgesehene Förderleistung für die Restförderung von Errichtungsmaßnahmen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Pauschalansatz) angegeben.
2.3
1Außerdem sind die Leistungen für Kontingentmaßnahmen dargestellt. 2Dies sind Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG mit förderfähigen Kosten bis zu 2 Mio. Euro oder – soweit im Einzelfall Bundesmittel aus dem Krankenhausstrukturfonds hinzutreten – bis zu 4 Mio. Euro. 3Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Staatshaushalt 2020 bewilligte Fördermittel werden 2021 ausgezahlt.
2.4
Nachrichtlich aufgeführt werden die Ausgaben für die pauschale Förderung nach Art. 12 BayKrG (Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter und „kleiner Baubedarf“) sowie die weiteren gesetzlichen Leistungen nach Art. 13 bis 17 BayKrG.
2.5
1Zudem werden die Haushaltsmittel aus der Krankenhausförderung für die nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführte Generalsanierung des Klinikums Augsburg nachrichtlich dargestellt. 2Grundlage hierfür sind die zwischen dem Freistaat Bayern und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarungen vom 18. Februar 2016 und 5. April 2017 (jeweils Datum der letzten Unterschrift).

3.Vorwegfestlegungen

In den Anlagen 2 bis 4 sind die Vorhaben dargestellt, die für eine Aufnahme in die Jahreskrankenhausbauprogramme 2021 bis 2023 eingeplant sind (Vorwegfestlegungen).

4.Allgemeine Behandlung von Kostensteigerungen

4.1
Grundlage

Der Ministerrat hat am 10. November 1987, 24. November 1992 und am 22. April 1997 Regelungen über die Behandlung von Kostensteigerungen bei einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesenen Maßnahmen beschlossen.

4.2
Regelungen im Einzelnen
4.2.1
1Die Verantwortung für die aktuellen Kostenangaben (einschließlich Mehrwertsteuer und Kostenstand), die der Einplanung zugrunde gelegt werden, obliegt dem Krankenhausträger. 2Die Angemessenheit des Vorhabens und die Plausibilität der Kostenermittlung sind vor Aufnahme mit den Fachbehörden zu erörtern.
4.2.2
1Eine fachliche Billigung für die in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommenen Vorhaben kann nur erteilt werden, wenn nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens die im Bauprogramm ausgewiesenen förderfähigen Kosten um nicht mehr als 5 %, höchstens jedoch 2,50 Mio. Euro (ohne Indexsteigerungen), überschritten werden. 2Für Vorwegfestlegungen gilt dies entsprechend.
4.2.3
1Über eine Vorwegfestlegung wird unter Überprüfung der Kostenentwicklung jährlich neu beraten und entschieden. 2Bei erheblichen Kostensteigerungen (siehe Nr. 4.2.2) muss das bisher vorweg festgelegte Vorhaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erneut finanziell abgesichert werden.
4.2.4
1Gegenüber den Festlegungen im Jahreskrankenhausbauprogramm anerkannte Kostensteigerungen werden beim Einplanungsrahmen für Neuaufnahmen des folgenden Jahres berücksichtigt. 2Die Krankenhausträger sind deshalb aufgerufen, ihren Kostenrahmen strikt einzuhalten.

5.Kostenänderungen im Rahmen einer Teilförderung (Art. 9 Abs. 2 BayKrG)

5.1
Grundlage für die Ermittlung einer Kostenerhöhung bzw. einer Kostenminderung sind die bei der Einplanung festgestellten förderfähigen Kosten für das Gesamtprojekt (Bezugskosten).
5.2
1Liegt nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens eine Kostenerhöhung vor, wird der im Bauprogramm ausgewiesene Teilförderbetrag im Verhältnis der Mehrkosten zu den Bezugskosten angehoben. 2Diese Anpassung ist auf die vom Ministerrat vorgegebene Kostengrenze für die Erteilung einer fachlichen Billigung beschränkt (siehe Nr. 4.2.2). 3Beantragt der Krankenhausträger eine darüber hinausgehende staatliche Finanzierungsbeteiligung, muss über die Finanzierung des Vorhabens bzw. die Festlegung des Teilförderbetrags erneut beraten und entschieden werden.
5.3
1Eine zum Zeitpunkt der fachlichen Billigung festgestellte Kostenminderung bleibt bei der Teilförderung unberücksichtigt, wenn der Krankenhausträger bei der finanziellen Absicherung die Übernahme eines Eigenbeitrages von mindestens 50 % der Bezugskosten verbindlich zugesagt hat. 2Ist der Eigenbeitrag niedriger, bleiben geringfügige Kostenminderungen bis zu 10 % der Bezugskosten ebenfalls unberücksichtigt. 3Andernfalls ist der Teilförderbetrag um den die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Prozentsatz zu mindern.
5.4
Die Berücksichtigung von Indexveränderungen wird durch diese Regelungen nicht berührt.
5.5
Bei Teilförderprojekten, die als Kontingentmaßnahmen finanziert werden, ist entsprechend zu verfahren.

6.Finanzierung bei vorzeitigem Maßnahmebeginn

1Bei Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG werden die vom Krankenhausträger vorfinanzierten förderfähigen Investitionskosten im Rahmen der für Vorhaben vergleichbarer Art üblichen Förderdauer ausgeglichen. 2Dies schließt eine davon abweichende Finanzierung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus.

7.Auszahlung

Wegen des Kassenschlusses bei den Staatsoberkassen sind Auszahlungsanträge grundsätzlich bis spätestens 30. November 2020 bei den Regierungen einzureichen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
Harald Hübner
Vorsitzender



Anlagen