Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 408 vom 15.07.2020

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Modellversuch Berufsfachschule für Pflegefachhilfe

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 22. Juni 2020, Az. VI.5-BS9202.15-3-7a.47 785

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erprobt im Rahmen eines Modellversuchs, inwieweit trotz der unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen von Einrichtungen im Bereich der Akut- bzw. Langzeitpflege an Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe Schülerinnen und Schüler beider Ausbildungsrichtungen beschult werden können.

1.
Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
die Berufsfachschulordnung für die Pflegeberufe (BFSO Pflege).
2.
Staatliche Schulfinanzierung; Pflegebonus

1Die kommunalen Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Lehrpersonalzuschuss (Art. 18 BaySchFG). 2Schülerinnen und Schüler, die am Schulversuch mit dem Schwerpunkt teilnehmen, der der jeweils regulären Ausbildungsrichtung der Berufsfachschule nicht entspricht, zählen gleichwohl als Schülerinnen und Schüler der besuchten Schule.

3Private Schulträger der teilnehmenden Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. für Krankenpflegehilfe erhalten den gesetzlichen Betriebszuschuss (Art. 41 bzw. 45 in Verbindung mit Art. 18 BaySchFG). 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Schülerinnen und Schüler an privaten Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe bzw. Krankenpflegehilfe haben unabhängig vom gewählten Schwerpunkt Anspruch auf den gesetzlichen Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 6Schüler, die im Schulversuch an einer Berufsfachschule für Altenpflegehilfe den Schwerpunkt in der Krankenpflege gewählt haben, sind bei der Berechnung des Pflegebonus für den Schulträger zu berücksichtigen (Nrn. 1.3.2, 1.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367) geändert worden ist).

7Eine darüber hinausgehende Förderung im Rahmen des Modellversuchs ist ausgeschlossen.

3.
Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung

1Abweichend von Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 BFSO Pflege vergeben am Modellversuch teilnehmende Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe je nach Schwerpunktsetzung im Rahmen der praktischen Ausbildung die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“. 2Die teilnehmenden Schulen erstellen für alle Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach dem üblichen Muster aus, wobei die zuzuerkennende Berufsbezeichnung entsprechend der Schwerpunktsetzung in der praktischen Ausbildung einzutragen ist.

3Mit der Teilnahme am Modellversuch ist keine Änderung des Schulnamens oder der Schulart verbunden.

4.
Teilnehmende Schulen

1Die Teilnahme am Modellversuch wird jeder Schule ermöglicht, die die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Interessensbekundung fristgerecht eingereicht hat und in diesem Zusammenhang die Bestätigung der beteiligten Träger der praktischen Ausbildung über die geklärte Finanzierung der über die staatliche Schulfinanzierung hinausgehenden Ausbildungskosten beigebracht hat.

2Die Erlaubnis zur Teilnahme am Modellversuch geht der Schule mit Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu.

5.
Laufzeit des Modellversuchs

1Der Modellversuch wird vorerst auf eine Laufzeit von sieben Jahren durchgeführt. 2Somit ist eine Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Modellversuchs letztmalig zum Schuljahr 2024/2025 möglich. 3Bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Schülerinnen und Schülern können im Rahmen der Höchstausbildungsdauer nach BFSO Pflege die Ausbildung beenden. 4Eine Aufnahme in den Modellversuch kann auch während der Laufzeit beantragt werden. 5Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen wird die Erlaubnis zur Teilnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erteilt.

6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Herbert Püls

Ministerialdirektor