Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 412 vom 15.07.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten
des Freistaates Bayern im Theaterbereich
(TV-Kurzarbeit Theater)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 30. Juni 2020, Az. 25-P2501-1/61

§ 1

Nachstehend wird der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern im Theaterbereich (TV-Kurzarbeit Theater) vom 19. Mai 2020 und die Niederschriftserklärung zu § 10 dieses Tarifvertrages zum Vollzug bekanntgegeben.

Der Tarifvertrag und die Niederschriftserkärung wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit

  • ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Bayern –

und

  • dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.

§ 2

Der Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Regelungen des Freistaates Bayern zur Kurzarbeit im Theaterbereich) und steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit
für die Beschäftigten des Freistaates Bayern
im Theaterbereich
(TV-Kurzarbeit Theater)

vom 19. Mai 2020

Zwischen dem

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

einerseits

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

Präambel

Die aufgrund des Corona-Virus (SARS-CoV-2/COVID-19) von der Bayerischen Staatsregierung beschlossenen Beschränkungen betreffen auch den Bereich der Staatstheater. Zur Sicherung der finanziellen Existenz der Beschäftigten und zur Vermeidung eines weiteren wirtschaftlichen Schadens für den Bereich der Staatstheater werden folgende Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit festgelegt.

§ 1

Geltungsbereich

(1)Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem nicht gekündigten unter den Geltungsbereich des TV-L fallenden Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern stehen und an einem Staatstheater tätig sind.

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Staatstheater i. S. d. § 1 Abs. 1 sind auch die Stiftungen Staatstheater Nürnberg und Staatstheater Augsburg sowie die Theaterakademie August Everding.

(2)1Von der Kurzarbeit sind ausgenommen:

1.Auszubildende und Praktikanten/Praktikantinnen.

2.Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen.

3.Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird.

4.Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt.

5.Geringfügig Beschäftigte.

6.Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

2Die in Satz 1 Nr. 4 ausgeführten Beschäftigten können auf Antrag in den Geltungsbereich einbezogen werden.

§ 2

Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit

(1)1Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und Kurzarbeitergeldverordnung kann durch den Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet werden. 2Die Anordnung der Kurzarbeit bedarf der Beteiligung der Personalvertretung im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III. 3Die Personalvertretung erhält in diesem Zusammenhang im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)Arbeitgeber und Personalvertretung verständigen sich im Rahmen der gesetzlichen Beteiligungsrechte über die nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit.

(3)1Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von sieben Kalendertagen in betriebsüblicher Weise anzukündigen. 2Die angekündigte Kurzarbeit kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. 3Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.

Protokollerklärung zu Absatz 3:

Für den Monat Juni 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einführung von Kurzarbeit mit einer Frist von vier Kalendertagen anzukündigen ist.

§ 3

Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit

1Die Kurzarbeit kann in einzelnen Theatern sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Beschäftigte, eingeführt werden. 2Die Kurzarbeit kann für die Dauer von bis zu sieben Monaten eingeführt werden; sie endet spätestens am 31. Dezember 2020. 3Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.

§ 4

Anzeige bei der Agentur für Arbeit - Information der Personalvertretung

(1)1Der Arbeitgeber stellt im Fall der Notwendigkeit von Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. 2Die Personalvertretung erhält Kopien der dafür erforderlichen Unterlagen.

(2)1Die Personalvertretung wird vom Arbeitgeber wöchentlich über die Entwicklung der Lage informiert. 2Zur Vorbereitung sind der Personalvertretung frühzeitig die erforderlichen Unterlagen in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. 3Insbesondere ist der Personalvertretung darzulegen, weshalb Kurzarbeit in welchen Bereichen eingeführt, verändert, ausgeweitet oder beendet werden soll und weshalb welche Beschäftigte in welchen Bereichen in welcher Weise davon betroffen sind und betroffen sein werden.

§ 5

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

(1)1Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Arbeitgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf

  • in den Entgeltgruppen 1 bis 5 (Anlage B zum TV-L) 98 Prozent,
  • in den Entgeltgruppen 6 bis 9b (Anlage B zum TV-L) 96 Prozent,
  • in den Entgeltgruppen 10 bis 15 (Anlage B zum TV-L) 90 Prozent

des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.

2Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts nach Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsprämien, die jährliche Sonderzahlung und Zahlungen aufgrund des Todes von Beschäftigten unberücksichtigt. 3Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettomonatsentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III begrenzt. 4Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet werden kann.

(2)Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsentgelt sowie die Jahressonderzahlung.

(3)Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.

(4)Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.

(5)Der steuerpflichtige Teil der Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 6

Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages

(1)1Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der tarifvertraglich geregelten monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. 2Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.

(2)Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld, so findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung.

§ 7

Betriebsbedingte Kündigungen, Wiedereinstellung

(1)Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für Beschäftigte, die sich aufgrund der Anordnung in Kurzarbeit befinden, für die Dauer der angeordneten Kurzarbeit und bis zum 31. März 2021 ausgeschlossen.

(2)Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sind bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereinzustellen, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind.

§ 8

Überstunden, Mehrarbeit

Während der Kurzarbeit dürfen gegenüber den von der Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten keine Überstunden oder Mehrarbeit angeordnet, geduldet oder gebilligt werden.

§ 9

Urlaub, Arbeitszeit

(1)1Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert. 2Der Arbeitnehmer ist berechtigt, während der Kurzarbeit Urlaub anzutreten. 3Der Urlaub ist vom Arbeitgeber zu gewähren, soweit der Urlaub rechtzeitig vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn beantragt wird und keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. 4Für die Dauer des Urlaubs werden die Beschäftigten von der Kurzarbeit ausgenommen.

(2)1Guthaben auf Arbeitszeitkonten werden vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. 2Dies gilt nicht, für die in § 96 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB III genannten Guthaben und Guthaben, deren Abbau durch Regelungen auf betrieblicher Ebene zwingend ausgeschlossen ist. 3Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist ausgeschlossen.

Protokollerklärung zu §§ 8 und 9:

Unberührt bleiben die Möglichkeiten zur Nutzung des Ausgleichszeitraums von einem Jahr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-L und von bestehenden Gleitzeitregelungen.

§ 10

Veränderung der Kurzarbeit

(1)1Bei Unterbrechung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Personalvertretung zu informieren. 2Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens vier Arbeitstagen angekündigt werden.

(2)1Bei Ausweitung der Kurzarbeit ist ebenfalls die Personalvertretung zu informieren. 2Die Ausweitung muss mit einer Frist von mindestens sieben Arbeitstagen angekündigt werden.

§ 11

Weitere Bestimmungen

(1)Die Rechte und Pflichten nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

(2)1Der Tarifvertrag ist für die besondere Situation der COVID-19-Pandemie abgeschlossen. 2Er tritt am 1. Juni 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

(3)Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

München, den 19. Mai 2020

Niederschriftserklärung

Zu § 10:

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bis zum 31. Oktober 2020 die aktuelle Situation zu bewerten und ggf. Gespräche zur Neubewertung der Regelungen des TV-Kurzarbeit Theater zu führen.

München, den 19. Mai 2020