Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 414 vom 15.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Benennung der Vertreter für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes
in Bayern nach § 279 Abs. 5 SGB V

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 19. Juni 2020 Az. 33-K4205-2020/1-7

Auf Grund des § 279 Abs. 5 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

1.Anerkannte Organisationen und Verbände

1Als maßgebliche Organisationen und Verbände auf Landesebene für die Einreichung von Vorschlägen für das Benennungsverfahren zur Besetzung des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes in Bayern (Interessensträger) im Sinne des § 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung aufgeführten Einrichtungen benannt. 2Die Berücksichtigung dieser bereits bekannten Organisationen und Verbände erfolgt aufgrund gesetzlicher Benennung, aufgrund bisheriger Vertretung im bzw. bisheriger Anerkennung der Maßgeblichkeit für den Beirat des MDK Bayern (§ 279 Abs. 4a SGB V a. F.) oder aufgrund von tatsächlicher Aufgaben- und Interessenswahrnehmung in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich.

2.Anerkennung weiterer Organisationen und Verbände

1Weitere Organisationen oder Verbände im Sinne des § 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V werden vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium) auf Antrag als maßgeblicher Interessensträger anerkannt, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere für das Benennungsverfahren gemäß § 279 Abs. 5 SGB V erfüllen und sie durch geeignete Nachweise belegen, dass sie

a)
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 SGB V genannten Aufgaben und Interessen wahrnehmen sowie in Bayern tätig sind,
b)
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
c)
aufgrund ihres Mitgliederkreises dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,
d)
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und die hierzu erforderlichen Qualifikationsnachweise vorliegen,
e)
ihre Finanzierung offenlegen sowie durch Art und Umfang ihrer Finanzierung gewährleisten, dass sie neutral und unabhängig arbeiten; und
f)
gemeinnützige Zwecke verfolgen.

2Der Antrag auf Anerkennung als maßgeblicher Interessensträger nach Nr. 2 muss samt den erforderlichen Nachweisen spätestens bis zum Beginn des vierten Monats vor dem Monat, in dem die reguläre Amtsperiode des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes in Bayern voraussichtlich endet (Antragsfrist), beim Staatsministerium eingegangen sein. 3Das Staatsministerium kann in begründeten Fällen eine abweichende Antragsfrist bekanntmachen, insbesondere wenn die Amtsperiode des Verwaltungsrates früher oder später als erwartet endet oder voraussichtlich enden wird. 4Die Antragsfrist für das erstmalige Benennungsverfahren nach § 279 Abs. 5 SGB V endet am 31. August 2020.

3.Überprüfung der Anerkennung von Interessensträgern

3.1
1Das Staatsministerium kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung als Interessensträger nach Nr. 2 jederzeit überprüfen und im Zweifelsfalle weitere geeignete Nachweise hierzu verlangen. 2Das Staatsministerium kann die Anerkennung aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die hierzu übermittelten Nachweise nachträglich nicht mehr geeignet erscheinen, die Voraussetzungen für die Anerkennung zu belegen.
3.2
Die Anerkennung als Interessensträger gilt auch für die der ersten Benennung gemäß § 279 Abs. 5 SGB V nachfolgenden Benennungsverfahren, wenn der Interessensträger in diesen Fällen innerhalb der Antragsfrist die fortdauernde Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 2 bestätigt, erforderliche Aktualisierungen bzw. Ergänzungen nachweist und das Staatsministerium keine entgegenstehenden Einwendungen gegenüber dem Interessensträger geltend macht.
3.3
Die Anerkennung als Interessensträger im Sinne der Nr. 1 kann durch Bekanntmachung des Staatsministeriums nach Anhörung aufgehoben werden, wenn sich die rechtlichen Grundlagen oder die Umstände, auf die sich die Anerkennung durch diese Bekanntmachung stützt, nachträglich erheblich verändern und eine Anerkennung nach Nr. 2 wegen fehlender Voraussetzungen nicht ausgesprochen werden könnte; im Zweifelsfalle kann das Staatsministerium von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Organisation oder des betroffenen Verbandes hierzu im Einzelfall geeignete Feststellungen treffen.

4.Regelungen zum Vorschlagswesen

4.1
1Die Interessensträger haben die Möglichkeit, dem Staatsministerium Vorschläge für die Benennung der Vertreter für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes in Bayern und Vorschläge für deren Stellvertreter bis spätestens zum Beginn des zweiten Monats vor dem Monat, in dem die reguläre Amtsperiode des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes in Bayern voraussichtlich endet (Vorschlagsfrist), zu übermitteln; Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Die Vorschlagsfrist für das erstmalige Benennungsverfahren nach § 279 Abs. 5 SGB V endet am 15. Oktober 2020.
4.2
1Jeder Interessensträger kann höchstens zwei Mitglieder und höchstens zwei stellvertretende Mitglieder als nicht persönliche Listenvertreter vorschlagen. 2Die Vorschläge sollen das gesetzliche Gebot der Geschlechterparität für die Umsetzung der Benennung nach § 279 Abs. 5 Satz 5 und 6 SGB V bereits berücksichtigen und müssen folgende Angaben bzw. Nachweise enthalten:
a)
Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr sowie Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person,
b)
Funktion und Tätigkeit der vorgeschlagenen Person für den betreffenden Interessensträger sowie hierfür erforderliche oder sachlich damit zusammenhängende persönliche Qualifikationsnachweise,
c)
sofern tunlich einen geeigneten Nachweis des Interessensträgers zur Einhaltung des zulässigen Anteils der Drittfinanzierung gemäß § 279 Abs. 5 Satz 7 SGB V,
d)
eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied bzw. als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes in Bayern bereit ist, die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für dieses Amt erfüllt und
e)
eine schriftliche Einwilligungserklärung der vorgeschlagenen Person, dass die im Rahmen des Benennungsverfahrens nach § 279 Abs. 5 SGB V und der nach dieser Bekanntmachung erhobenen persönlichen Daten zu diesem Zwecke und für die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrates vom Staatsministerium, vom Medizinischen Dienst in Bayern und von dem vorschlagenden Interessensträger gespeichert und verarbeitet werden dürfen.

5.Auswahlkriterien für das Benennungsverfahren

5.1
1Über die Benennung der sieben Vertreter für den Verwaltungsrat gemäß § 279 Abs. 5 Satz 1 SGB V entscheidet das Staatsministerium aufgrund der fristgemäß eingegangenen und berücksichtigungsfähigen Vorschläge. 2Bei der Entscheidung können insbesondere berücksichtigt werden
a)
die Mitgliederzahl der jeweiligen Organisation bzw. des jeweiligen Verbandes in Bayern,
b)
die Vielfalt der Interessenwahrnehmung der Organisationen und Verbände in Bayern, die sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Benennungsverfahrens gemäß § 279 Abs. 5 SGB V im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes in Bayern widerspiegeln sollte, und
c)
die Umsetzung des gesetzlichen Gebots der Geschlechterparität gemäß § 279 Abs. 5 Satz 5 und 6 SGB V aufgrund entsprechender Ausgestaltung der Vorschläge.
5.2
Zum Zwecke einer möglichst vielfältigen Interessenvertretung im Verwaltungsrat kann das Staatsministerium bei seiner Entscheidung zudem berücksichtigen, ob und in welcher Weise die vorschlagenden Interessensträger in Beziehung zu einer übergeordneten Organisation oder einem übergeordneten Verband mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung stehen, wenn dieser übergeordnete Interessensträger selbst einen eigenen berücksichtigungsfähigen Vorschlag fristgemäß beim Staatsministerium eingereicht hat.
5.3
Das Staatsministerium kann bereits eingereichte Vorschläge für die Benennung im Einzelfall vorab unberücksichtigt lassen, wenn die Anerkennung des vorschlagenden Interessensträgers nachträglich gemäß Nr. 3.1 oder Nr. 3.3 aufgehoben wird oder aufgrund erheblicher Zweifel an den für die Anerkennung zugrunde gelegten Voraussetzungen oder Umständen voraussichtlich aufgehoben werden könnte.

6.Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. Juli 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Bekanntmachung über die Voraussetzungen der Anerkennung der maßgeblichen Organisationen und Verbände und deren Vertretung im Beirat beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Bayern vom 12. Januar 2016 (AllMBl. S. 27) außer Kraft.

Ruth Nowak

Ministerialdirektorin

Anlage gemäß Nummer 1 der Bekanntmachung

1.
Als maßgebliche Interessensträger werden folgende Organisationen und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB V durch diese Bekanntmachung benannt:
  • Patienten- und Pflegebeauftragter der Bayerischen Staatsregierung
  • Behindertenbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung
  • LAG Selbsthilfe Bayern e. V.
  • Selbsthilfekontaktstellen Bayern e. V.
  • Sozialverband VdK Bayern e. V.
  • Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e. V.
  • Bayerischer Landespflegerat
  • Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Bayern e. V.
  • LandesSeniorenVertretung Bayern e. V.
  • Verband der Schwesternschaften vom Bayerischen Roten Kreuz e. V.
  • Verband Bayerischer Heimleiterinnen und Heimleiter stationärer Dienste der Alten- und Behindertenhilfe e. V.
  • Deutscher Pflegeverband e. V.
  • Bayerischer Landesbehindertenrat
  • Verbraucherzentrale Bayern e. V.
2.
Als maßgebliche Interessensträger werden folgende Organisationen und Verbände auf Landesebene im Sinne des § 279 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch diese Bekanntmachung benannt:
  • Bayerische Landesärztekammer (KöR)
  • Vereinigung der Pflegenden in Bayern (KöR)
  • ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Landesbezirk Bayern
  • Deutsche Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e. V.
  • Deutscher Berufsverband für Altenpflege e. V.
  • Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e. V.
  • LAG Bayerischer Berufsfachschulen für Altenpflege und Altenpflegehilfe
  • Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe – DBfK Südost, Bayern-Mitteldeutschland e. V.