Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 419 vom 22.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Corona-Pandemie: Hygienekonzept Messen, Kongresse, Ausstellungen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 17. Juli 2020, Az. 62-5760/105/25

Es wird folgendes Rahmenkonzept für Infektionsschutz- und Hygienekonzepte bei der Durchführung von Messe- und Kongressveranstaltungen bekannt gemacht. 2Dieses richtet sich an den jeweiligen Messe- oder Kongressveranstalter. Soweit er zur Durchführung der Messe- oder Kongressveranstaltung fremde Räumlichkeiten anmietet und/oder sich eines koordinierenden Durchführungspartners bedient, darf er diese Pflichten bei Bedarf durch Vertrag auf den Vermieter und/oder den Durchführungspartner delegieren. 3Dieser ist dann „Veranstalter“ im Sinne dieser Regelungen.

1.
Organisatorisches
1.1
1Die Veranstalter erstellen ein betriebliches Infektionsschutzkonzept unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, Ausstellern, Besuchern und Dienstleistern und unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen. 2Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS sowie die amtlichen Empfehlungen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19 sind zu beachten.
1.2
1Die Veranstalter schulen ihre Mitarbeiter im Infektionsschutz (innerbetriebliche Infektionsschutzmaßnahmen) und vermitteln hierbei auch im Tätigkeitszusammenhang relevante Fakten zu SARS-CoV-2/COVID-19 (z. B. Früh-Symptome einer Erkrankung). 2Sie berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. 3Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. 4Mitarbeiter mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.3
1Die Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsmaß­nahmen des Infektionsschutzes an ihre Aussteller, Dienstleister und Besucher. 2Gegenüber Personen, die die Infektionsschutzvorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.4
Die Veranstalter stellen die Beratung der Aussteller hinsichtlich Gestaltung und Kommunikation der geltenden Verhaltensregeln zur Einhaltung auch auf den Messeständen sicher.
1.5
Die Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Infektionsschutzkonzeptes seitens der Mitarbeiter, Aussteller, Dienstleister und Besucher und ergreifen bei Verstößen entsprechende Maßnahmen.
2.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
1Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen in allen Räumen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und auf Fluren, Gängen, Treppen und im Außenbereich. 2Dies gilt für Messeteilnehmer, Dienstleister, Personal und Besucher. 3Personen, für die im Verhältnis zueinander die allgemeine Kontaktbeschränkung nicht gilt, haben die Abstandsregel nicht zu befolgen. 4Werden Unterhaltungsprogramme angeboten, so ist ein erhöhter Mindestabstand von 2 m bei aerosolbildenden Tätigkeiten (z.B. Singen, Spielen von Blasinstrumenten) einzuhalten.
2.2
Die Veranstalter ergreifen geeignete Infektionsschutzmaßnahmen, um durch die Aufplanung und Gestaltung der Hallen, der Eingänge, der Besprechungs- und Konferenzräume, der Bewegungsflächen, etc. die notwendigen Abstandsregeln (Mindestabstand von 1,5 m) einhalten zu können.
2.3
1Die Aussteller, Besucher und Dienstleister, die den Veranstaltungsbereich betreten, werden registriert (Name, Vorname, Wohnort, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Zeitraum des Aufenthaltes), um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter Ausstellern, Besuchern oder Personal zu ermöglichen. 2Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. 3Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Schädigung geschützt sind. 4Die Daten müssen zu diesem Zweck einen Monat aufbewahrt werden. 5Sofern die Daten aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage noch länger aufbewahrt werden müssen, dürfen sie nach Ablauf eines Monats nach ihrer Erhebung nicht mehr zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. 6Der Veranstalter hat die Betroffenen bei Erhebung der Daten entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
2.4
1In Innenräumen ist stets eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, unabhängig davon ob der Mindestabstand eingehalten werden kann. 2Die Veranstalter halten für den Bedarfsfall ein Kontingent an Mund-Nasen-Bedeckungen an Eingängen bereit.
2.5
1Wenn sich das Infektionsgeschehen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert, kann an Messeständen am Tisch die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 m sicher eingehalten werden kann. 2Der Aussteller hat in diesem Fall die Kontaktdaten des Gesprächspartners separat zu erfassen. 3Die Bestimmungen unter Ziff. 2.3. gelten entsprechend.
2.6
In Außenbereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend, wenn die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m nicht jederzeit zu gewährleisten ist.
2.7
1Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit. 2Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
2.8
Interaktionspunkte wie Check-In, Verkaufsstellen, Service-Büros, sanitäre Einrichtungen sind mit Spuckschutz auszustatten oder die Abstandswahrung durch andere Maßnahmen sicherzustellen.
2.9
Ausschluss vom Besuch der Messe-/Kongressveranstaltungen:
  • Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen
  • Personen mit akuten, unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere
2.10
Die Aussteller, Besucher und Dienstleister sind vorab in geeigneter Weise über das jeweilige Hygienekonzept und diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. durch Aushang) und bei Bedarf zu beraten.
2.11
1Die Veranstalter erstellen ein Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen. 2Sollten Aussteller oder Besucher in einer Messeveranstaltung, einer Ausstellung oder einem Kongress während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden COVID-19 Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
3.
Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen im betrieblichen Ablauf und bei den räumlichen Voraussetzungen
3.1
1Die Veranstalter erstellen ein Parkplatzkonzept, um Menschenansammlungen zu vermeiden, z.B. durch Einweiser, Beschränkung der Parkplätze oder ggf. Sperrung von Parkplätzen. 2Im Falle eines Transportes durch Veranstalter sind die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung zu beachten. 3Für die Nutzung des ÖPNV gelten die hierfür geltenden Hygienevorgaben; ggf. ist eine Verstärkung des Angebotes zu organisieren. 4Soweit möglich sind zusätzliche Parkflächen, Anreisekapazitäten sowie Freiflächen im Eingangsbereich und an stark frequentierten Punkten zu schaffen.
3.2
Für alle Aussteller, Besucher und Dienstleister auf dem Gelände erfolgt eine verpflichtende Registrierung und eine weitestgehend kontaktlose, möglichst digitalisierte Eintrittskontrolle, um Mensch-zu-Mensch-Kontakte zu vermeiden.
3.3
1Die Gesamtzahl der gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden Personen ist durch geeignete Maßnahmen zur Regulierung der Besucherzahl sowie der Steuerung der Zutrittsberechtigungen für Servicepartner und Dienstleister im Hinblick auf Punkt 2.2 zu überwachen. 2Es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 m2Veranstaltungsfläche zugelassen werden 3Hierbei ist auch eine gruppenweise Erweiterung oder Staffelung der Öffnungszeiten und Ticket-Befristung zu prüfen.
3.4
In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen.
3.5
Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Messegeländes sowie in einzelnen Hallen und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen, Kennzeichnung von Türen) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden.
3.6
Türen sind soweit möglich offen zu halten oder mit automatischen Öffnungsmechanismen zu versehen.
3.7
Die Nutzung von Aufzügen ist zahlenmäßig sowie ggf. hinsichtlich prioritärer Personengruppen zu beschränken.
3.8
Die Aussteller haben eine am Messestand anwesende Person als Ansprechpartner für die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln zu benennen.
3.9
Jeder Veranstalter muss über ein Hygienekonzept und einen Reinigungs- und Desinfektionsplan verfügen, der die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, berücksichtigen muss und deren regelmäßige Reinigung und Desinfektion sicherstellt.
3.10
1Es ist außerdem ein/e kompetente/r Beauftragte/r für Hygienefragen durch den Veranstalter zu bestellen. 2Dieser ist auch für die Beobachtung der aktuellen Lageentwicklung (RKI-Hinweise) sowie die Abstimmung mit dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zuständig. 3Auf Hygiene- und Abstandsregeln sowie Informationsmöglichkeiten ist durch Aushänge und Hallendurchsagen aufmerksam zu machen.
3.11
Die Sicherheitsdienstleister der Veranstalter sind über die spezifischen Infektionsschutzanforderungen zu unterrichten und anzuweisen, sich mit der örtlichen Polizei bezüglich evtl. Koordination von Infektionsschutzmaßnahmen abzustimmen.
3.12
Ausstellern, Dienstleistern und Besuchern werden ausreichend Waschgelegenheiten, mit Seifenspendern und, Einmalhandtüchern (insbesondere in sanitären Einrichtungen) sowie Desinfektionsmittelspender (insbesondere in Eingangsbereichen, sanitären Einrichtungen, Büros und Schaltern) bereitgestellt.
3.13
1Der Veranstalter hat über ein Lüftungskonzept zur kontinuierlichen Belüftung der Eingangsbereiche, der Messehallen und der Sitzungssäle ohne laufende Luftumwälzung zu verfügen. 2Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung festzulegen. 3Bei eventuell vorhandenen Lüftungsanlagen ist darauf zu achten, dass evtl. vorhandene Erreger nicht über diese Anlagen übertragen werden können, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils, Einbau bzw. häufigen Wechsel von Filtern.
3.14
1In Vortragsbereichen und (Fach-)Foren hat der Veranstalter durch geeignete Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Zugangskontrollen, entsprechende Bestuhlung) sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Besuchern eingehalten werden kann. 2Es darf zur gleichen Zeit nicht mehr als ein Besucher je 10 m2 Veranstaltungsfläche zugelassen werden.
3.15
Bei Messerestaurants und Verpflegungsstationen stellt der Veranstalter die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicher.
4.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf
Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor

Erläuterungen

Dieses Infektionsschutzrahmenkonzept für die Hygiene bei Messen, Kongressen und Ausstellungen ist zu beachten.

Messen, Kongresse und Ausstellungen sind Orte, an denen typischerweise relativ viele Menschen auf relativ engem Raum zusammentreffen, in näherem persönlichen Kontakt stehen und Gegenstände oder Einrichtungen gemeinsam oder kurz hintereinander benutzen. Daher besteht bei Messen, Kongressen und Ausstellungen eine relativ hohe abstrakte Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern. Es war daher infektionsschutzrechtlich erforderlich, unter anderem Messen, Kongresse und Ausstellungen zeitweilig grundsätzlich zu untersagen, um eine zu rasche Ausbreitung der Corona-Pandemie in Bayern zu verhindern, das Infektionsgeschehen zu bremsen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Abschwächung des Infektionsgeschehens können Messen, Kongresse und Ausstellungen ab 01.09.2020 wieder nach dem üblichen Verfahren, etwa nach § 69 Gewerbeordnung (GewO), allgemein zugelassen werden. Im Rahmen dieses Festsetzungsprozesses ist die Vorlage und Durchsicht eines veranstaltungsbezogenen Infektionsschutz- und Hygienekonzeptes sicherzustellen. Kleinere Kongresse außerhalb der Genehmigungspflicht müssen ein Hygienekonzept vor Ort vorhalten.

In allen Fällen ist dies jedoch nur unter Beachtung strikter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen vertretbar; hierzu zählt insbesondere die grundsätzliche Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und eine weitgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe der jeweiligen Regelung des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers.

Die Veranstalter von Messen, Kongressen und Ausstellungen haben auf Grund entsprechender Regelungen, die durch Rechtsverordnung auf Grund des § 32 IfSG getroffen worden sind, jeweils eigene Infektionsschutz- und Hygienekonzepte auszuarbeiten. Als Grundlage und Richtschnur für diese Konzepte dient das in Nrn. 1 bis 3 dieser Bekanntmachung niedergelegte Rahmenkonzept, das auf der Grundlage einer infektionsschutzrechtlichen Beurteilung zwischen dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales abgestimmt worden ist.

Die Infektionsschutz- und Hygienekonzepte der jeweiligen Veranstaltungen müssen auf diesem Rahmenkonzept aufbauen und es für die jeweilige Veranstaltung bestmöglich umsetzen.