Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 431 vom 29.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

103-W
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Verfassungsrecht
  • Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei
berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG
(Verhältnismäßigkeitsprüfungsbekanntmachung Berufsreglementierungen – VerhBek)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

vom 28. Juli 2020, Az. B II 2 - G6/20-1

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9. Juli 2018, S. 25) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Richtlinien:

1.
Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.

2.
Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Art. 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958.

3.
Verfahren
3.1
1Bei Normentwürfen der Staatsregierung erfolgt die Prüfung der Verhältnismäßigkeit frühzeitig durch das federführende Ressort. 2Das Ergebnis der Prüfung ist in der Begründung des Normentwurfs näher zu erläutern. 3Im Vorblatt wird auf die Erläuterung in der Begründung hingewiesen.
3.2
1Einem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. 2Die Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit ist Sache der Initiatoren des Volksbegehrens. 3Ein Volksbegehren kann nur zugelassen werden, wenn es mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.
4.
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
4.1
1Bei Entwürfen der Staatsregierung findet § 15 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung mit der Maßgabe Anwendung, dass stets eine Verbandsanhörung sowie ein Einstellen der Normentwürfe an zentraler Stelle in das Internet durch das federführende Ressort zu erfolgen hat. 2Bei Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags entscheiden die Initiatoren bzw. der Landtag über die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958. 3Zugelassene Volksbegehren werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gemäß Art. 65 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes bekanntgemacht.
4.2
1Über die Durchführung öffentlicher Konsultationen entscheiden die Initiatoren des Gesetzentwurfs oder der Landtag. 2Innerhalb der Staatsregierung entscheidet bei Regierungsentwürfen das federführende Ressort.
5.
Maßnahmen der fortlaufenden Kontrolle und der Transparenz
5.1
1Das federführende Ressort veranlasst, dass die Gründe für die Beurteilung von Vorschriften, die nach der Richtlinie geprüft wurden und die der Kommission nach Art. 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zusammen mit den Vorschriften mitzuteilen sind, als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig in der in Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. 2Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind vom federführenden Staatsministerium entgegenzunehmen. 3Handelt es sich um ein Initiativgesetz aus der Mitte des Landtags oder um ein Gesetz, das durch Volksbegehren initiiert worden ist, obliegt die Pflicht aus Satz 1 und Satz 2 dem jeweils in der Sache federführenden Ressort.
5.2
Nach Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom federführenden Ressort fortlaufend zu überwachen und bei Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
6.
Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder