Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 432 vom 29.07.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen
des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 23. Juli 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/30

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 7. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 397) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel der Bekanntmachung wird wie folgt neu gefasst:

„Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen“

1.2
Im Vorwort wird der dritte Gedankenstrich des Satzes 1 wie folgt neu gefasst:
  • „der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarung einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes, insbesondere des Schreibens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 25. Juni 2020 und der FAQ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung,“
1.3
In Nr. 2.1 Buchstabe e wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des Umsatzrückgangs von mindestens 60 % freigestellt werden.“

1.4
Nach Nr. 2.6 wird folgende neue Nr. 2.7 eingefügt:
„2.7
Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne

1Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. 2Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. 3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.“

1.5
Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
5.
Zuständigkeit

Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.“

1.6
Nr. 6.2 Satz 3 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
„d)
Erklärung des Antragsstellers, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke12 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %13 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind, und
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister14 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes offengelegt sind15.“
1.7
Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Von der Erhebung von Zinsen wird abgesehen, soweit der Antragsteller den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet; die Regelung des Art. 49a BayVwVfG bleibt davon unberührt.“

1.7.2
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
1.7.3
Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

6Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzufordern, wenn hinsichtlich der Erklärung nach Ziffer 6.2 Satz 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Änderungen nachträglich bekannt werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 2020 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



12
Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
13
Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
14
Vgl. www.transparenzregister.de.
15
Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.