Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 450 vom 05.08.2020

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Sonstige Bekanntmachung

Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 24. Juli 2020, Az. 25-P 2618-1/59

1Nachstehend wird folgender Tarifvertrag in der aus dem Anhang ersichtlichen Fassung zum Vollzug bekannt gegeben:

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 19. Mai 2020 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 393) geändert worden ist.

2Der Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor

Anhang

Änderungstarifvertrag Nr. 7
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)

vom 19. Mai 2020

Zwischen

dem Freistaat Bayern,

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen

und für Heimat

einerseits

und

andererseits

wird

Folgendes vereinbart:

§ 1
Änderung des TV-EL

Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 14. Mai 2019, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL)“

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1, erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München,“

b)
Im Absatz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(TVA-L Gesundheit)“ ein Komma und folgender Buchstabe f eingefügt:

„f) Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L)“

c)
Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 gilt entsprechend für Auszubildende (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, d und e) und dual Studierende (§ 1 Abs. 1 Buchst. f).“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „und dual Studierende“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) bei dual Studierenden das Studienentgelt“

c)
In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „und dual Studierende“ eingefügt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „und dual Studierende“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ausbildungsentgelt“ die Wörter „bzw. Studienentgelt“ und nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bzw. duale Studierende“ eingefügt.
5.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Auszubildende“ die Wörter „bzw. dual Studierende“ eingefügt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.

München, 19. Mai 2020