Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 455 vom 12.08.2020

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Änderung der Bekanntmachung
„Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege

vom 11. August 2020, Az. 71-4800a/43/3

1.
Die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“ vom 22. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 290), geändert durch die Bekanntmachung vom 19. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 368) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:

Jede Wohneinheit (wie z. B. Zimmereinheit, Ferienwohnung, Ferienhaus oder jedes sonstige Wohnobjekt wie Wohnwagen, Wohnmobil oder feste Mietunterkunft) soll über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen. Bei der Öffnung und Nutzung von sanitären Einrichtungen in Gemeinschaftsbereichen sind folgende Hygienevorgaben zu beachten:

Duschplätze müssen deutlich voneinander getrennt sein. Auf die Einhaltung des Mindestabstands ist zu achten. In Mehrplatzduschen sind Duschplätze durch Trennwände, die einen wirksamen Spritzschutz darstellen, voneinander zu separieren. Die Lüftung in den Duschräumen ist ständig in Betrieb zu halten.

Zwischen Waschbecken ist ein wirksamer Spritzschutz erforderlich.

Eine Stagnation von Wasser in stillgelegten Sanitäreinrichtungen ist zu vermeiden. Auf entsprechende Hinweise des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene in aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht bzw. kaum genutzten Gebäude: Langfassung“ wird verwiesen.

Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2 Meter beträgt. Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. Die Nutzung von Jetstream Haartrocknern ist nur zulässig mit HEPA-Filterung. Handtrockengebläse sind außer Betrieb zu nehmen, eine Ausnahme gilt für elektrische Handtrockner mit HEPA-Filterung.

1.2
Nr. 2.4 wird wie folgt gefasst:

Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:

Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten) und/oder
Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifischen Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

Die Gäste sind vorab in geeigneter Weise über diese Ausschlusskriterien zu informieren (z. B. Aushang, Aufnahme in die Buchungsbestätigung). Sollten Gäste während des Aufenthalts Symptome entwickeln, haben sie sich unverzüglich zu isolieren und dürfen Gemeinschaftsräumlichkeiten nicht mehr betreten. Sie haben so rasch wie möglich den Aufenthalt zu beenden.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. August 2020 in Kraft.

Dr. Ulrike Wolf

Ministerialdirektorin

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor